Seit 2021 gilt im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz die
Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids für Betroffene sexuellen Missbrauchs im kirchlichen Kontext. Diese Ordnung wurde vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 24. November 2020 beschlossen. Sie berücksichtigt die Änderungen des Ständigen Rats vom 26. April 2021 und vom 23. Januar 2023.
Die zentral für alle (Erz-)Diözesen in Deutschland eingerichtete
Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen nimmt die Anträge der Betroffenen über die unabhängigen Ansprechperson der Erzdiözese entgegen, legt eine Leistungshöhe fest und weist die Auszahlung an Betroffene an. Ihr gehören Fachleute aus den Bereichen Recht, Medizin und Psychologie an. Die Mitglieder wurden durch ein mehrheitlich nichtkirchliches Fachgremium vorgeschlagen. Die Kommissionsmitglieder stehen in keinem Anstellungsvertragsverhältnis mit der katholischen Kirche und arbeiten weisungsunabhängig. Die Festlegung der Leistungshöhe orientiert sich an Schmerzensgeldzahlungen in staatlichen Gerichtsverfahren. Dieser Zahlungsrahmen sieht Leistungen bis 50.000 Euro vor.
Personen, die als minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sexuellen Missbrauch erlebt haben, wenden sich an die unabhängigen Ansprechpersonen der zuständigen (Erz-)Diözese. Auch Personen, die bereits einen Antrag auf Anerkennung des Leids gestellt haben, können einen neuen Antrag stellen. Hierfür steht ein vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung, das ebenfalls gemeinsam mit der unabhängigen Ansprechperson ausgefüllt werden kann.
Die unabhängigen Ansprechpersonen der Erzdiözese München und Freising sind: