Hinweisgeberschutzgesetz

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zur Einführung einer internen Meldestelle i.S.v. § 14 Abs. 1 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).
 
Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sind Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben, an die sich die Beschäftigten bei Verstößen wenden können. Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, Hinweisgeber:innen vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben.

Zur Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung und dieser Zielsetzung hat die Erzdiözese München und Freising zum 1. Dezember 2023 die „Ordnung zur Einführung und zum Betrieb eines Hinweisgebersystems in der Erzdiözese München und Freising und den Kirchenstiftungen“ erlassen.

Die Erzdiözese München und Freising hat mit der Entgegennahme von Meldungen und der ersten Kommunikation mit hinweisgebenden Personen als ausgelagerte interne Meldestelle die Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek (Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB) beauftragt.

Hinweisgebende Personen können ihre Meldungen an die beauftragte Kanzlei über das Webformular WhistleFox® abgeben. Der folgende Link führt auf eine externe Seite der beauftragten Kanzlei, wo Hinweise abgegeben werden können: https://whistlefox.heuking.de/start/eomuc

Alternativ können hinweisgebende Personen ihre Meldung telefonisch, per Brief, per E-Mail oder persönlich richten an:

Rechtsanwalt Dr. Reinhard Siegert
Heuking Kühn Lüer Wojtek Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB
Prinzregentenstraße 48
80538 München
Tel.: 089/54031-236
E-Mail: eomuc@heuking.de

Diese Meldestelle gilt für die Erzdiözese München und Freising und alle Kirchenstiftungen.

Neben der Meldestelle für die Erzdiözese München und Freising und die Kirchenstiftungen besteht eine externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz. Den entsprechenden Meldekanal finden Sie hier.

Hinweise und Meldungen sind bei sämtlichen Verstößen im Bereich der Erzdiözese München und Freising - wie in § 2 HinSchG aufgelistet - ausdrücklich erwünscht!

Bei Hinweisen auf Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs sind die unabhängigen Ansprechpersonen die zentralen Erstansprechpartner. Ihre Aufgabe ist die Entgegennahme von Hinweisen auf sexuellen Missbrauch und Grenzverletzungen oder einen sonstigen sexuellen Übergriff gegenüber Minderjährigen oder schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen gemäß der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- und hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Interventionsordnung). Die Kontaktangaben finden Sie hier.
 
Genutzt werden kann die Meldestelle von allen Klerikern und Mitarbeiter:innen einschließlich Auszubildender, Praktikantinnen und Praktikanten der Erzdiözese und der Kirchenstiftungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.

Hinweisgebende Personen unterliegen dem gesetzlichen Schutz, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung an die interne Meldestelle begründete Verdachtsmomente oder hinreichende Gründe über tatsächliche oder mögliche Verstöße haben.

Hinweisgebende Personen können versichert sein, dass es keine Repressalien für Meldungen geben wird, die in gutem Glauben gemacht werden. Dieser Schutz besteht nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe unrichtiger Informationen handelt. In solchen Fällen ist eine böswillig hinweisgebende Person sogar zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst.

Für Hinweise, die bei der Meldestelle und auch bei der Weiterverfolgung eingehen, wird in jedem Fall die Datensicherheit, der Datenschutz und sofern gewünscht auch die Anonymität des Hinweisgebers gewahrt.

Wie genau mit eingehenden Hinweisen umgegangen wird, soll der nachstehende Ablauf kurz erläutern:
 
Hinweisgeber:
Person erhält Kenntnis über mutmaßlich meldungswürdige Handlung.

Meldung:
Hinweis an ausgelagerte interne Meldestelle (z.B. per Webformular, Telefon, Fax, E-Mail, Brief, persönlich).

Untersuchung:
Eingangsbestätigung der ausgelagerten internen Meldestelle und Prüfung des Sachverhalts auf Grundlage der mitgeteilten Tatsachen auf Stichhaltigkeit und Glaubhaftigkeit sowie auf seine rechtliche und tatsächliche Relevanz für die Erzdiözese oder die Kirchenstiftung.


Folgemaßnahmen und Entscheidung:
Überprüfung ob und ggf. welche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Liegt eine Rechtsverletzung vor, werden juristische Konsequenzen ergriffen.

Rückmeldung:
Rückmeldung an die hinweisgebende Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung, die Informationen über geplante sowie bereits ergriffene Folgemaßnahmen enthält.

Für Rückfragen zur Einführung und Betrieb des Hinweisgebersystems wenden Sie sich bitte an die Stabsstelle Recht (AC.2), Recht@eomuc.de