Für Film- und Fotoaufnahmen gelten folgende Richtlinien:
1. Redaktionelle Filme
Für Filmaufnahmen im Rahmen der journalistisch-redaktionellen Berichterstattung wird die Zustimmung in der Regel erteilt. Im Ausnahmefall kann die Zustimmung verweigert werden, zum Beispiel bei nichtöffentlichen Veranstaltungen, Verdacht auf unseriöse Berichterstattung oder aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre.
2. Dokumentarfilme
Für Dokumentarfilme wird die Zustimmung in der Regel erteilt. Im Ausnahmefall kann die Zustimmung verweigert werden, zum Beispiel beim Verdacht auf unseriöse Berichterstattung, aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre oder wenn das Konzept des Vorhabens insgesamt mangelhaft ist. Für im Rahmen von Dokumentarfilmen nachgespielte Szenen gelten dieselben Regeln wie für fiktionale Filme.
3. Fiktionale Filme
Für Aufnahmen für fiktionale Filme wird die Zustimmung in der Regel erteilt, wenn sie Szenen zeigen, die für den jeweiligen Ort typisch sind, in einer Kirche beispielsweise eine Trauung, persönliches Gebet oder seelsorgliches Gespräch. Geprüft wird jeweils das gesamte Drehbuch. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn mit katholischen Glaubensinhalten im Zusammenhang stehende Szenen realitätsfern oder klischeehaft sind, wenn es sich um Satire handelt, wenn ein Bezug zu realen Personen hergestellt werden könnte, wenn das Konzept des Vorhabens insgesamt mangelhaft oder das Vorhaben ethisch fragwürdig ist. Für kirchliche Orte wie Pfarrzentren kann auch die Zustimmung zu einer Umdeutung in ein anderes Gebäude erteilt werden. In jedem Fall ist das Drehbuch des Films vorzulegen.
4. Touristische Filme
Für Aufnahmen für touristische Filme, die Reiseziele präsentieren, wird die Zustimmung in der Regel erteilt.
5. Werbefilme
Filmaufnahmen für Werbezwecke sind grundsätzlich nicht möglich. Eine Zustimmung kann im Ausnahmefall erteilt werden, zum Beispiel für Aufnahmen von einem Kirchturm aus, für Aufnahmen in einem Freigelände oder wenn es sich um eine Referenz für ein in den kirchlichen Räumen verwendetes Produkt oder in kirchlichen Räumen ausgeführte Arbeiten handelt. Auch bei Imagefilmen für Kommunen, für gemeinnützige Projekte oder Projekte, die im Sinne der katholischen Kirche tätig sind, kann die Zustimmung erteilt werden.
6. Fotoaufnahmen
Für Fotoaufnahmen gelten die Richtlinien entsprechend. Handelt es sich um Fotoaufnahmen, die in einem kunstwissenschaftlichen Zusammenhang verwendet werden sollen, beispielsweise für einen Kunstführer, einen Bildband oder für eine Ausstellung, wird die Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats durch die Hauptabteilung Kunst erteilt, die per E-Mail unter
kunst@eomuc.de zu erreichen ist.