Der Haushalts- und Personalausschuss der Stadtkirche besteht aus je zwei Mit-
gliedern der sechs Kirchenverwaltungen.
Dieser ist unter anderem verantwortlich für
- alle Personalthemen der fest angestellten MitarbeiterInnen
- die Verwaltung der Stadtkirche (Stadtkirchenbüro, Anschaffungen u.ä.)
- die Finanzierung der pastoralen Arbeit und der Gottesdienstgestaltung
(z.B. Kirchenmusik, Blumenschmuck)
- die Abrechnung der Messintentionen, der Kollekten und Spenden u.ä.
- die Jahresrechnung und den Haushaltsplan des Verbundes
Herr Norbert Kotter, Kirchenpfleger
Herr Franz Besel
Herr Bernhard Dietrich
Herr Franz-Xaver Gartmeier
Frau Sabine Huber
Herr Sven Nitsch
Frau Maria Grünwald, Kirchenpflegerin
Frau Regina Eder
Frau Bernadtte Krabichler
Frau Michaela Sixt
Herr Christian Bauer, Kirchenpfleger
Herr Josef Baumann
Herr Norbert Höbel
Herr Christian Weigl
Herr Hermann-Ulrich Viskorf, Kirchenpfleger
Herr Roland Merk
Herr Gerhard Scheibenzuber
Frau Margot Sibbers
Herr Christian Stechl
Frau Irmgard Langer, Kirchenpflegerin
Herr Josef Holzmair
Herr Josef Krimplstötter
Herr Franz Mayer
Herr Martin Stadler
Herr Xavwer Staber, kirchenpfleger
Herr Johannes Koller
Herr Marinus Ruef
Herr Martin Schweiger
Die Kirchenverwaltung ist - durch eine demokratische Wahl 2018 legitimiert für sechs Jahre - das Entscheidungsorgan der Kirchenstiftung einer Pfarrei bzw. einer Filialkirche. Die Kirchenverwaltung ist verantwortlich für alle finanziellen und verwaltungsmäßigen Belange.
Zu ihren wesentlichen Aufgaben gehört u. a.
die Sorge für das Kirchenstiftungsvermögen, die Erstellung des Haushalts, der Vollzug des Haushaltes und die Jahresrechnung, die Beschlussfassung über die Anlage von Stiftungsgeldern bzw. über die Verwendung von nicht zweckgebun-
denen freiwilligen Zuwendungen zur Erfüllung der ortskirchlichen Bedürfnisse (z.B. Ausstattung und Inhalte der Kirche, sowie der Pfarrheime und der Pfarr-
häuser).
Die rechtliche Grundlage für die Arbeit der Kirchenverwaltung bildet die Kirchen-
stiftungsordnung, genauer: die "Ordnung für Kirchliche Stiftungen in den baye-
rischen (Erz-)Diözesen" im Rahmen des Bayerischen Stiftungsgesetzes vom 5. März 1997. In ihr sind die Aufgaben und Kompetenzen der Kirchenverwaltung geregelt. Hierbei handelt es sich also um staatliches Recht. Bei der Satzung für Pfarrgemeinderäte handelt es sich demgegenüber um bischöfliches Recht.