Pfarrei St. Sebastian

Katholische Pfarrgemeinde in Gilching
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Bekanntmachung

über die Wahl der Kirchenverwaltungsmitglieder für die Wahlperiode 2025-2030 der katholischen Kirchengemeinde Gilching-St. Sebastian

Die Wahl findet am Sonntag, 24. November 2024 statt.
Die  Wahlausschuss in der Kirchengemeinde Gilching-St. Sebastian wurde gebildet. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind:

Franz von Lüninck (Vorsitzender)
Elisabeth Hämmerl (Stellv. Vorsitzende)
Tatjana Kaufmann (Schriftführerin)
Gabriele Eberl
Lidia Karpinska
Wahlvorschläge:
Der Wahlausschuss fordert die Wahlberechtigten auf, bis spätestens 20.10.2024 Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen.

Jeder Wahlvorschlag hat wenigstens einen und darf doppelt so viele Bewerber enthalten, als Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. (Es sind 8 Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen.) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten, unter gleichzeitiger Angabe von Alter und Anschrift mit Vor- und Zunamen unterzeichnet sein.

Vordrucke sind im Pfarramt, in der Pfarrkirche oder beim Wahlausschuss erhältlich oder Sie finden dieses am Ende dieser Seite .

Spätester Zeitpunkt für die Einreichung von Vorschlagslisten ist 20.10.2024, 20.00 Uhr.

Wahlverfahren
Das Wahlverfahren wird in den kommenden Wochen durch Aushang bekanntgegeben.
 
Wählbarkeit (passives Wahlrecht)
Als Kirchenverwaltungsmitglied kann gewählt werden, wer
  1. der römisch-katholischen Kirche angehört,
  2. im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet hat,
  3. kirchensteuerpflichtig ist und
  4. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 8 Abs. 1 GStVS).
Von der Hauptwohnsitzpflicht im Bereich der Kirchengemeinde kann auf Antrag in begründetem Einzelfall eine Befreiung erfolgen. Auskünfte hierzu erteilt das Pfarrbüro! Das notwendige Formular finden Sie am Ende dieser Seite.

Kirchensteuerpflichtig sind dem Grunde nach z.B. auch Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Hausfrauen und Hausmänner oder Rentnerinnen und Rentner – auch wenn sie tatsächlich keine Kirchensteuern zahlen.

Nicht gewählt werden können, auch wenn die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind, Personen,
  1. denen die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter fehlt,
  2. die wegen vorsätzlicher Tat durch ein deutsches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist,
  3. die sich kirchliche Strafen im Sinne der cc. 1331 mit 1333, 1336 CIC zugezogen haben oder sich sonst gemäß Feststellung des Erzbischöflichen Ordinariats im offenen Gegensatz zur Lehre oder zu den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche befinden,
  4. die offenkundig der Entrichtung der von ihnen geschuldeten Kirchenumlagen oder des Kirchgeldes nicht nachkommen,
  5. die in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchengemeinde oder Kirchenstiftung stehen,
  6. die bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde unmittelbar mit Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht betraut sind oder
  7. deren Wahlrecht ausgeschlossen ist oder ruht (siehe unten; Art. 9 Abs. 1 GStVS).
  8. die in der der Wahl vorangegangenen Amtszeit gemäß Art. 22 KiStifO rechtskräftig aus der Kirchenverwaltung abberufen wurden.
Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister können gleichzeitig zur Wahl stehen, dürfen jedoch nicht gleichzeitig ein und derselben Kirchenverwaltung angehören. Von ihnen wird jeweils die/der mit höherer Stimmenzahl Gewählte Mitglied der Kirchenverwaltung. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Tritt das Hindernis erst nachträglich ein, so scheidet aus, wer nicht Mitglied der Kirchenverwaltung geworden wäre (Art. 10 GStVS).

Wahlrecht (aktives Wahlrecht)

Wahlberechtigt ist, wer
  1. der römisch-katholischen Kirche angehört,
  2. in dieser Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet und
  3. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 11 Abs. 2 GStVS).
Von der Hauptwohnsitzpflicht im Bereich der Kirchengemeinde kann auf Antrag in begründetem Einzelfall eine Befreiung erfolgen. Auskünfte hierzu erteilt das Pfarrbüro! Das notwendige Formular finden Sie am Ende dieser Seite.
 
Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer
  1. zur Besorgung all seiner Angelegenheiten nach Deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung unter Betreuung steht,
  2. infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 45 StGB),
  3. die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter entbehrt oder
  4. offenkundig die Entrichtung der von ihm geschuldeten Kirchenumlagen oder das Kirchgeld nicht entrichtet (Art. 12 Abs. 1 GStVS).
Das Wahlrecht ruht für Kirchengemeindemitglieder, die
  1. aufgrund einer Anordnung nach § 63 iV.m. § 20 StGB sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden,
  2. sich in Freiheitsentzug befinden oder
  3. aufgrund Richterspruches einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne des § 61 StGB unterliegen (Art. 12 Abs. 2 GStVS).