Pfarrei St. Sebastian

Katholische Pfarrgemeinde in Gilching
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Bekanntmachung

über die Wahl der Kirchenverwaltungsmitglieder für die Wahlperiode 2025-2030 der katholischen Kirchengemeinde Gilching-St. Sebastian.

Die Wahl der Kirchenverwaltungsmitglieder findet am Sonntag, 24. November 2024 sowie vor und nach dem Vorabendgottesdienst am Samstag, 23. November 2024 statt.

Die Wahllokale sind: 

Kirche St. Vitus, Kirchgasse 4, 82205 Gilching.
Die Öffnungszeiten des Wahllokals sind:
  • 23.11.2024 18.00 - 18.30 Uhr
  • 23.11.2024 19.30 - 20.00 Uhr
Kirche St. Nikolaus, Kirchenweg 1, 82205 Gilching.
Die Öffnungszeiten des Wahllokals sind:
  • 24.11.2024 08.00 - 08.30 Uhr
  • 24.11.2024 09.30 - 10.00 Uhr
Pfarrhaus St. Sebastian, Hochstift-Freising-Platz 19, 82205 Gilching.
Die Öffnungszeiten des Wahllokals sind: 24.11.2024 11.00 - 14.00 Uhr

Die Wahlhandlung endet am 24.11.2024 um 14.00 Uhr.
Nach Ablauf der Wahlzeit darf der Wahlausschuss nur noch Personen zur Stimmabgabe zulassen, die bereits im Wahllokal anwesend sind.

Es sind 8 Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen.


Rechtzeitig eingereicht und als den gesetzlichen Vorschriften entsprechend aufgestellt wurde die untenstehende Wahlliste. Es kann nur aus dieser Wahlliste gewählt werden. Ungültig sind Stimmzettel, auf denen Personen gewählt wurden, die nicht in der Wahlliste stehen.


Wahlliste

  • Finley, Sylvia, Bauingenieurin, 51 Jahre, Gilching
  • Krieg, Christian, Geschäftsführer, 48 Jahre, Gilching
  • Lauberger, Ralf, Service Techniker, 57 Jahre, Gilching
  • Pischel, Bernhard, kfm. Angestellter, 56 Jahre, Gilching
  • Rauwolf, Christoph, Angestellter (Business Analyst), 54 Jahre, Gilching
  • Rehrl, Maximilian, Rechtsanwalt, 56 Jahre, Gilching
  • Dr. Reiter, Leopold, Hochschullehrer i.R., 75 Jahre, Gilching
  • Schefbauer, Christian, Verwaltungswirt, 44 Jahre, Gilching
  • Vogl, Gerlinde, Pensionierte Lehrerin und Diskothekenbetreiberin, 67 Jahre, Gilching
  • Will, Thomas, Schreinermeister, 59 Jahre, Gilching
Jeder Wähler und jede Wählerin hat so viele Stimmen wie Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. Die Wahl wird in geheimer und unmittelbarer Stimmabgabe vorgenommen. Die Stimmzettel müssen so zusammengelegt sein, dass die darin verzeichneten Namen verdeckt sind. Stimmzettel werden im Wahllokal für die Wählerinnen und Wähler bereitgehalten. Es dürfen nur diese Stimmzettel benutzt werden. Ungültig sind andere Stimmzettel, oder solche, die unterschrieben oder mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind.
 
Zur Stimmabgabe ist jede Person berechtigt, deren Wahlstimmrecht in der Wählerliste aufgeführt ist oder die ihre Wahlberechtigung nachweisen kann. Zur Überprüfung der Wahlberechtigung sind auf einem Vordruck Familienname, Vorname, Alter und Anschrift  anzugeben. Vordrucke werden im Wahllokal bereitgehalten.
Im Zweifelsfall sind die Angaben durch den amtlichen Personalausweis oder ein vergleichbares Dokument nachzuweisen.

Wahlberechtigt ist, wer
1.    der römisch-katholischen Kirche angehört,
2.    in dieser Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet und
3.    am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 11 Abs. 2 GStVS).
Von der Hauptwohnsitzpflicht im Bereich der Kirchengemeinde kann auf Antrag in begründetem Einzelfall eine Befreiung erfolgen. Auskünfte hierzu erteilt das Pfarrbüro!

Briefwahl
Wählerinnen und Wähler erhalten auf Antrag einen Briefwahlschein (im Pfarramt erhältlich).
Der Briefwahlschein kann bis zum Mittwoch vor der Wahl (20.11.2024) schriftlich oder mündlich beim Pfarramt beantragt werden:

Pfarrbüro St. Sebastian
Hochstift-Freising-Platz 19
82205 Gilching
08105/8071
st-sebastian.gilching@ebmuc.de
Nach Prüfung der Wahlberechtigung werden dem Antragsteller/ der Antragstellerin folgende Unterlagen zugesandt oder ausgehändigt: Briefwahlschein, amtlicher Stimmzettel, Wahlumschlag und Wahlbriefumschlag.
 
Der Briefwähler/ Die Briefwählerin füllt persönlich den Stimmzettel aus, übermittelt den Wahlbrief per Post oder auf andere Weise über das zuständige Pfarramt dem Vorsitzenden des Wahlausschusses oder lässt den Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Abstimmungszeit im Wahlraum abgeben. Danach eingehende Wahlbriefe sind ungültig.