Jeder Wähler und jede Wählerin hat so viele Stimmen wie Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. Die Wahl wird in geheimer und unmittelbarer Stimmabgabe vorgenommen. Die Stimmzettel müssen so zusammengelegt sein, dass die darin verzeichneten Namen verdeckt sind. Stimmzettel werden im Wahllokal für die Wählerinnen und Wähler bereitgehalten. Es dürfen nur diese Stimmzettel benutzt werden. Ungültig sind andere Stimmzettel, oder solche, die unterschrieben oder mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind.
Zur Stimmabgabe ist jede Person berechtigt, deren Wahlstimmrecht in der Wählerliste aufgeführt ist oder die ihre Wahlberechtigung nachweisen kann. Zur Überprüfung der Wahlberechtigung sind auf einem Vordruck Familienname, Vorname, Alter und Anschrift anzugeben. Vordrucke werden im Wahllokal bereitgehalten.
Im Zweifelsfall sind die Angaben durch den
amtlichen Personalausweis oder ein vergleichbares Dokument nachzuweisen.
Wahlberechtigt ist, wer
1. der römisch-katholischen Kirche angehört,
2. in dieser Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet und
3. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 11 Abs. 2 GStVS).
Von der Hauptwohnsitzpflicht im Bereich der Kirchengemeinde kann auf Antrag in begründetem Einzelfall eine Befreiung erfolgen. Auskünfte hierzu erteilt das Pfarrbüro!
Briefwahl Wählerinnen und Wähler erhalten auf Antrag einen Briefwahlschein (im Pfarramt erhältlich).
Der Briefwahlschein kann bis zum Mittwoch vor der Wahl (20.11.2024) schriftlich oder mündlich beim Pfarramt beantragt werden:
Pfarrbüro St. Sebastian
Hochstift-Freising-Platz 19
82205 Gilching
08105/8071
st-sebastian.gilching@ebmuc.de