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PFARRVERBAND TITTMONING

Papst-Benedikt XVI.-Weg 1, 84529 Tittmoning, Telefon: 08683-263, Email: pv-tittmoning@ebmuc.de
Was ist die Kirchenverwaltung?
                   
Die Kirchenverwaltung ist ein Gremium engagierter Frauen und Männer der Pfarrgemeinde, die sich verantwortungsbewusst bei verwaltungstechnischen, finanziellen und personellen Entscheidungen einbringen möchten und Freude an einer Tätigkeit haben, die für ihre Pfarrei von großer Bedeutung ist.
Eine gut organisierte Verwaltung ist eine wichtige Voraussetzung für die Aufgaben, die unsere Kirche vor Ort wahrnimmt.

Ein vielfältiger Wirkungsbereich und aktive Mitarbeit an den Rahmenbedingungen einer Kirchenstiftung kennzeichnen die ehrenamtliche Tätigkeit in der Kirchenverwaltung Ihrer Pfarrei:

Jedes Gemeindemitglied über 18 Jahren kann kandidieren!

Gründe für eine Kandidatur bei der Kirchenverwaltungswahl wären, zum Beispiel dass ich

• meine persönlichen und beruflichen Fähigkeiten einbringen will
• gerne zusammen mit anderen Verantwortung übernehme
• ein neues Aufgabenfeld entdecken möchte
• das Ansehen der Kirche am Ort mitprägen kann


              
AUFGABEN DER KIRCHENVERWALTUNG

Kirchenverwaltung – Ein Schlüsselgremium
Eine "Grundqualifikation" für die Mitarbeit in der Kirchenverwaltung ist das Interesse am Leben der Gemeinde und die Bereitschaft dieses aus dem Glauben heraus mitgestalten zu wollen.

Die Kirchenverwaltung ist in den sechs Jahren ihrer Amtszeit für die Vermögensverwaltung und für die rechtliche Vertretung der Kirchenstiftung zuständig.

Ihr gehören der Pfarrer als Vorstand der Kirchenverwaltung und die gewählten Mitglieder an.

Die Kirchenverwaltung vertritt die Kirchenstiftung sowohl nach innen als auch nach außen in allen rechtlichen Angelegenheiten. Sie entscheidet den Haushalt und trägt die Verantwortung für das Stiftungsvermögen.

Zu Ihren Aufgaben gehören im einzelnen u.a.:

• Entscheidung über die Zweckverwendung der vorhandenen Mittel im Rahmen der Aufgaben der Kirchenstiftung
• Bereitstellung des Sachbedarfs für die Seelsorge vor Ort (u.a. für Jugendarbeit, Erwachsenenbildung)
• Personalverantwortung und Genehmigung von Personalanstellungen für die Kirchenstiftungen und der Kindertageseinrichtungen
• Trägervertretung für Kindertageseinrichtungen
• Verantwortung für den Gebäudebestand
• Beratung und Beschluss von Baumaßnahme                           
Rechtsgrundlagen
                   
   Ordnung für kirchliche Stiftungen in der Fassung vom 01.01.2012 (PDF)
              
      Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen (PDF)
              
      Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände (GStVs) (PDF)
              
häufige Fragen (FAQs)

Wer ist wahlberechtigt?

Personen,

• die der römisch-katholischen Kirche angehören
• ihren Hauptwohnsitz in der Pfarrgemeinde haben und
• am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wer kann Mitglied in der Kirchenverwaltung werden?

Personen,

• die der römisch-katholischen Kirche angehören,
• ihren Hauptwohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde haben,
• kirchensteuerpflichtig sind und
• am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Dürfen Personen kandidieren, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchenstiftung stehen?

Nein, aber ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gilt nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne von GStVS Art. 9 Abs. 1 Nr. 5

Dürfen Personen kandidieren, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Bereich der Kirchengemeinde haben?

In diesem Fall kann das Erzbischöfliche Ordinariat auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstands in begründetem Einzelfall eine Befreiung nach Art. 8 Abs. 3 GStVS erteilen.
Im Antrag an das Ressort 7 Abteilung Kirchenrecht, Rochusstr. 5, 80333 München sind die Gründe anzugeben, die für die Kandidatur einer Person sprechen, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Bereich der Kirchengemeinde hat
(z. B. lange Verbundenheit mit der Pfarrei, aktive Mitarbeit, Einbringen wertvoller Erfahrung von der beruflichen Qualifikation her, Wohnort nicht allzu entfernt und somit regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen gewährleistet).
Nach der Prüfung kann, wenn ein gerechter Grund vorliegt, die Dispens erteilt werden.

Die Mitteilung über eine evtl. Dispens erfolgt über die EFK, Abt. Kirchenstiftungshaushalte

DER PFARRGEMEINDERAT

Der Pfarrgemeinderat (PGR) ist auf Pfarreiebene die demokratisch gewählte Vertretung des Kirchenvolkes. Die alle vier Jahre stattfindende Wahl legitimiert die Pfarrgemeinderäte, die Gläubigen in einer Pfarrgemeinde zu repräsentieren und in allen Fragen, die die Pfarrgemeinde betreffen, beratend, koordinierend oder beschließend mitzuwirken.

Der PGR trägt maßgeblich zum pastoralen Leben in der Pfarrei bei. Im PGR laufen die Fäden des ehrenamtlichen Engagements zusammen. Hier gibt es den Überblick über alle Gruppen und Aktivitäten. Hier wird die Kom­munikation zwischen allen Feldern des Engagements sichergestellt. Und hier, im Kreativfeld engagierter Christen, entstehen viele gute Ideen, indem ausgehend von den Zeichen der Zeit inspirierende Fragen gestellt werden und um zukunftsfähige Antworten gerungen wird.

In allen gesellschaftlichen Fragen kann der Pfarrgemeinderat eigenverantwortlich entscheiden und handeln, so beim Aufbau und der Durchführung von Nachbarschaftshilfen, bei der Gestaltung von Erwachsenenbildungsangeboten, im Engagement für Benachteiligte und Flüchtlinge und für die Bewahrung der Schöpfung.

Die Mitglieder des PGR werden von den Katholiken der Pfarrgemeinde direkt gewählt. Wahlberechtigt sind alle ab 14 Jahre. Gewählt werden kann, wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat.

PGR-Arbeitshilfe

DER PFARRVERBANDSRAT

Grundverständnis des Pfarrverbandsrates (PVR)
Gemäß der Satzung für Pfarrverbandsräte in der Erzdiözese München und Freising ist der Pfarrverbandsrat, wie der Pfarrgemeinderat, ein vom Erzbischof anerkanntes eigenständiges Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Beratung pastoraler Fragen im Pfarrverband.
              
Aufgaben des Pfarrverbandsrates
Der Pfarrverbandsrat dient in den Strukturen des Pfarrverbandes der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Er beobachtet in seinem Bereich die gesellschaftliche Entwicklung und vertritt die Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit. Er berät und unterstützt die für die Seelsorge im Pfarrverband Verantwortlichen. Neben den Aufgaben, die ihm gemäß den Strukturordnungen in der Erzdiözese ausdrücklich zugewiesen sind, erfüllt er aus dem Aufgabenfeld der Pfarrgemeinderäte all die Aufgaben, die sinnvollerweise für die Pfarrverbandspfarreien einheitlich oder gegenseitig aufeinander abgestimmt am sachdienlichsten erfüllt werden können. Was in den einzelnen Pfarrgemeinden selbstständig geschehen kann, geschieht in der Regel dort.

Zu den überpfarrlichen Aufgaben des Pfarrverbandsrates gehören gemäß der Satzung für Pfarrverbandsräte in der Erzdiözese München und Freising vor allem:


  •  das Bewusstsein für die Mitverantwortung der einzelnen Pfarrgemeinden im Pfarrverband zu wecken und die Mitarbeit zu aktivieren,
  • die Mitberatung und Koordinierung der gemeinsamen Seelsorgsplanung, vor allem im Liturgiebereich, dabei insbesondere die Abstimmung von Gottesdienstzeiten,Erstkommunion- und Firm-Vorbereitung in den Pfarrgemeinden des Pfarrverbandes,
  • die Koordinierung und Abstimmung von Veranstaltungen der einzelnen Pfarrgemeinderäte, sowie der kirchlichen Verbände und Organisationen,
  • die Zusammenarbeit der in den verschiedenen Aufgabenbereichen ehrenamtlich Tätigen zu fördern
  • vor der Beauftragung des Leiters eines Pfarrverbandes den Erzbischof über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse des Pfarrverbandes zu unterrichten.