Pfarrverband Taufkirchen (Vils)

Paulusweg 2, 84416 Taufkirchen (Vils), Telefon: 08084-503 20-0, E-Mail: PV-Taufkirchen-Vils@ebmuc.de

Der Pfarrgemeinderat und die Kirchenverwaltung

Der Pfarrgemeinderat (PGR):

Dieser wird von der Pfarrgemeinde für 4 Jahre gewählt.

Der aus den Pfarrgemeinderäten gewählte Vorsitzende und die Pfarrgemeinderäte unterstützen den Pfarrer in Seelsorgsangelegenheiten.

Das Aufgabengebiet reicht von der Jugendarbeit bis hin zur Seniorenbetreuung und ist schier unendlich.

Die Organisation von pfarrlichen Angelegenheiten aber auch die Zusammenarbeit mit der Kirchenverwaltung gehören ebenfalls zum Aufgabengebiet dieses Leitungsgremiums.

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Zum Pfarrgemeinderat Moosen (Vils)
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Die Kirchenverwaltung (KV):

Die Kirchenverwaltung wird ebenfalls von der Pfarrgemeinde gewählt, jedoch für 6 Jahre.

Das Gremium besteht aus dem Pfarrer als Vorstand und aus vier (bis zu 2.000 Katholiken in der Pfarrei), sechs (bis zu 6.000 Katholiken) oder acht (mehr als 6.000 Katholiken) KV-Mitgliedern.

Neben dem Pfarrer als Vorstand wird aus den KV-Mitgliedern der Kirchenpfleger gewählt.

Die Aufgaben der KV, zusammen mit der Erzbischöflichen Finanzkammer als Stiftungsaufsichtsbehörde, bestehen aus rechtlicher, wirtschaftlicher und finanzieller Art.

Je nach Bedarf können KV-Mitglieder für einzelne Bereiche der Pfarrgemeinde wie Pfarrheim, Kindergarten und pfarrliche Einrichtungen dazu bestimmt werden besonders dafür Sorge zu tragen.


Die gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder

Der Pfarrverbandsrat (PVR):

Was ist der Pfarrverbandsrat:

Der Pfarrverbandsrat koordiniert die Arbeit in allen Bereichen, die die Pfarrgemeinden in unserem Pfarrverband betreffen.

Er berät und unterstützt das Seelsorgeteam bei der Leitung des Pfarrverbands. Die Arbeit des Pfarrverbandsrats folgt dem Prinzip der Subsidiarität: Alles, was in den Pfarrgemeinden und Pfarrgemeinderäten erledigt werden kann, soll auch dort geschehen.

Der Pfarrverbandsrat dient der Zusammenarbeit der Pfarrgemeinden in unserem Pfarrverband, ohne die Selbstständigkeit der Pfarrgemeinden und der Pfarrgemeinderäte aufzulösen.

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