St. Johannes der Täufer

Kirchenweg, 85301 Schweitenkirchen, Telefon: 08444-7279, E-Mail: PV-Schweitenkirchen@ebmuc.de

Vereinssatzung

Förderverein für die Kirchenmusik der Pfarrei Schweitenkirchen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für die Kirchenmusik der Pfarrei Schweitenkirchen“. Nach einer Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“
(2) Sitz des Vereins ist Schweitenkirchen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es,
- die Kirchenmusik in der Pfarrei Schweitenkirchen zu fördern. Dies umfasst auch den Erhalt der Musikinstrumente.
(2) Diese Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch
- die Beschaffung von Mitteln zugunsten der Kirchenmusik
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke.
(6) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die
Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnbeteiligung und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung des Vereinsziele Interessierte
werden. Voraussetzung ist lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch den Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
c) Durch Streichung von der Mitgliederliste, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für
d) mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind. Der Beschluss der Streichung aus der Mitgliederliste, erfolgt schriftlich durch Mitteilung an die zuletzt bekannte Adresse.
e) Durch Ausschluss § 4.
(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch
bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 4 Ausschluss
(1) Durch den Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
(2) Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke des Fördervereins, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Fördervereins.
(3) Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zuläs-
sig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
(4) Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand und die Mitglieder-
versammlung ist dem Mitglied unter Satzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief an die zuletzt bekannte Anschrift bekannt zu machen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal
abzuhalten, sowie immer dann, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Sie beschließt insbesondere über
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c) den vom Kassenwart vorzulegenden Jahresabschluss,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Auflösung des Vereins.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch ortsübliche Bekanntmachung (Presse und Aushang), ein.
Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden kann.
(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des
Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit, die Stimme des Vorsitzenden.
Wahlen erfolgen, je nach Beschluss der Mitgliederversammlung, schriftlich oder mündlich. Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht und dem Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Nieder-
Schrift muss den Mitgliedern innerhalb von 3 Monaten zugehen. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach Zugang erhoben werden.
(6) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 7 Vorstand des Vereins
(1) Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende, der
Stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart und höchstens sechs weitere Mitglieder des Vereins. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
Dem Vorstand gehören, der Kirchenmusiker sowie die Vertreter des Pfarrgemeinderates an.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(3) Zu Vorstandsmitgliedern wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Die
Wahl erfolgt einzeln; gewählt ist, wer die meisten Stimmen der Anwesenden erhalten hat. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu
denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Von allen Mitgliedern – mit Ausnahme der Vorstandmitglieder Kraft Amtes
nach § 7 Abs. 1 – wird für jedes angebrochene Kalenderjahr der Mitgliedschaft ein Mindestbeitrag erhoben. Die Höhe des Mindestbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
(2) Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ermäßigen oder von
der Einziehung von Beiträgen absehen.

§ 9 Auflösung und Zweckänderung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden. (siehe auch § 6 Abs. 3 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder einem Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke, ist das Vereinsvermögen an das Kirchenmusikkonto der Pfarrei Schweitenkirchen zuzuführen. Die Pfarrei hat dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
Die vorstehende Satzung wurde an 23. November 2005 errichtet.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.