Ein herzliches Grüß Gott im 
PFARRVERBAND OBERES INNTAL

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Satzung - Männerchor Reisach


§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Männerchor Reisach".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Reisach, Gemeinde Oberaudorf/Inn.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege des Gesangs, der Kirchenmusik und der Geselligkeit.  

§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch die musikalische Umrahmung von Gottesdiensten im Kloster Reisach und anderswo, durch sonstige musikalische Aufführungen, Probentätigkeit, Gemeinschaftsveranstaltungen und gemeinschaftliche Ausflüge.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
1. Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Die Satzung des Vereins richtet sich nach der über die Jahrzehnte geübten und fortentwickelten Praxis, wobei gegenwärtig, wie nachfolgend beschrieben, verfahren wird.

§ 5 Eintritt der Mitglieder
1. Chormitglied kann jede männliche Person werden, die regelmäßig an gemeinschaftlichen Proben und Aufführungen des Chors teilnimmt.

2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintragung in die Mitgliederliste des Vorstands.

3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären.

3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.           
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.

4. Ein Mitglied, das länger als ein Jahr ohne triftigen und erklärten Grund nicht mehr an einer Probe oder Aufführung des Chores mitgewirkt hat, kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung kann von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§ 8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. der Chorleiter
c. die Mitgliederversammlung

2. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einen stellvertretenden Vorstand, einen Kassier, einen Notenwart und einen Chronisten wählen.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Seine Amtszeit endet nach drei Jahren.

3. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

4. Das Amt des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr zu Jahresbeginn statt.

3. Vorstand und ggf. Kassier geben der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt daraufhin über ihre Entlastung.

4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Wenn ein Viertel der Mitglieder es fordert, ist er dazu verpflichtet.

5. Ort und Termin der Mitgliederversammlung werden an einer regelmäßigen Freitagsprobe, sowie über den E-Mail-Verteiler und in der örtlichen Presse (Zeitungsnotiz) bekanntgegeben.

§ 11 Beschlussfassung und Protokoll
1. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwe senden Mitglieder. Das gilt auch für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

3. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen.

4. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und einem weiteren von der Versammlung bestimmten Mitglied zu unterschreiben.

5. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

Niederaudorf, 15.01.2014 Franz Böhm
1. Vorstand