Wer ist wahlberechtigt?
Personen,
• die der römisch-katholischen Kirche angehören
• ihren Hauptwohnsitz in der Pfarrgemeinde haben und
• am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wer kann Mitglied in der Kirchenverwaltung werden?Personen,
• die der römisch-katholischen Kirche angehören,
• ihren Hauptwohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde haben,
• kirchensteuerpflichtig sind und
• am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Dürfen Personen kandidieren, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchenstiftung stehen?Nein, aber ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gilt nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne von GStVS Art. 9 Abs. 1 Nr. 5
Dürfen Personen kandidieren, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Bereich der Kirchengemeinde haben?In diesem Fall kann das Erzbischöfliche Ordinariat auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstands in begründetem Einzelfall eine Befreiung nach Art. 8 Abs. 3 GStVS erteilen.
Im Antrag an das Ressort 7 Abteilung Kirchenrecht, Rochusstr. 5, 80333 München sind die Gründe anzugeben, die für die Kandidatur einer Person sprechen, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Bereich der Kirchengemeinde hat
(z. B. lange Verbundenheit mit der Pfarrei, aktive Mitarbeit, Einbringen wertvoller Erfahrung von der beruflichen Qualifikation her, Wohnort nicht allzu entfernt und somit regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen gewährleistet).
Nach der Prüfung kann, wenn ein gerechter Grund vorliegt, die Dispens erteilt werden.
Die Mitteilung über eine evtl. Dispens erfolgt über die EFK, Abt. Kirchenstiftungshaushalte