KiTa-Verbund Hl. Kreuz

Sudetenlandstr. 62, 85221 Dachau, Telefon: 08131-32076-0, E-Mail: Hl-Kreuz.Dachau@ebmuc.de

Satzung des gemeinnützigen, nicht eingetragenen Vereins

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„Elternbeirat St.Paul“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Elternbeirat St.Paul".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 85253 Erdweg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr, beginnend mit dem 01.September eines Kalenderjahres
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Definition Elternbeirat: Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern im Kinderhaus. Er ist das Sprachrohr der Eltern und wird jeweils am Anfang des Kinderhausjahres gewählt. Elternbeirat und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen. Um seine Aufgaben erfüllen zu können, hat der Elternbeirat ein Informations- und Anhörungsrecht in grundlegenden Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung.
(2) Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist - Die Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal, Träger und der Grundschule - Beratung / Anhörung des Kindergartens und der Eltern bei wichtigen Entscheidungen - Organisation und Durchführung von satzungsmäßigen Veranstaltungen - Unterstützung und Beratung bei der Durchführung von Elternabenden
(3) Konkreter Förderzweck Förderzweck des Vereins ist die aus Spenden und Erträgen des Vereinsvermögens zufließenden Mittel zu verwenden um:
• den Kinderhaus ideell und materiell, insbesondere bei der Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens, zu unterstützen;
• erzieherische und heilpädagogische, sowie integrative Maßnahmen und Projekte zu fördern;
• die Unterstützung von bedürftigen Kindern, die diesem Kinderhaus angehören, um die Teilnahme an z.B. Veranstaltungen zu ermöglichen;
(4) Steuerbegünstigte Zwecke Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(5) Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder*innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet automatisch
• bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
• bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
• durch Austritt des letzten Kindes aus dem Kinderhaus (eine Verlängerung ist nur auf Antrag möglich)
• durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn das Mitglied grob gegen die Satzung des Vereins verstoßen hat. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
(2) Pflichten der Mitglieder Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
− die Mitgliederversammlung
− der Vorstand
(1) Anzahl der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht aus
• dem 1. Vorsitzenden;
• dem 2. Vorsitzenden;
• dem Kassenwart;
• dem Schriftführer
(2) Aufgaben Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
• Aufstellung der Tagesordnung;
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
• Führen der Bücher;
(3) Wahl Die Vorstandsmitglieder werden von den Eltern im Rahmen des Elternabends für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand berufen.
(4) Vergütung Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung ist nicht vorgesehen.
(5) Haftungsbeschränkung Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im Rahmen eines Elternabends statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mind. 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail durch die Elternpost des Kinderhaus unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
(3) Beschlussfähigkeit Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Erzdiözese München Freising, KiTa-Verbund Hl.Kreuz, Katholische Kirchenstiftung Hl.Kreuz als Träger des integrativen Kinderhaus St.Paul, Pater-CherubinStr. 1, 85253 Erdweg zur satzungsmäßigen Verwendung zu. Der Empfänger hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es mindestens zweier Unterschriften der Vorstandschaft.