Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach §8a SGB VIII und§3 BayKiBiG
Das Gesetz §8a, der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefähdung, stärkt die Verantwortung der Kindertagesstätte für das Wohl der Kinder und zeichnet den Weg, diese Verantwortung möglichst im Kontakt mit den Eltern wahrzunehmen. Das pädagogische Personal in unserem Kindergarten stellt sicher, dass wir den Schutzauftrag umssetzen und bei der Wahrnehmung eines gewichtigen Anhaltspunktes eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos vornehmen und eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen.
In der Einrichtung liegt eine Rahmenordnung zur Prävention von Grenzüberschreitung, Misshändlung und sexuellen Missbrauch, sowie eine Regelung für das Vorgehen bei Verdacht auf Grenzüberschreitung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch auch durch Mitarbeitende gegenüber zu Betreuenden, vor.
Diese Ordnung ist unterteilt in
A Strukturelle Maßnahmen des Trägers
1. Arbeitsrechtliche Grundlaben
1.1. Erweitertes Führungszeugnis
1.2.Selbstverpflichtungserklärung
1.3.Vorgehen bei Verdachtsfällen
B Maßnahmen der Einrichtung
1. Verhaltenskodex
2. Konzepte
C Verantwortung der Einrichtung
1. Personalauswahl und Bewerbungsverfahren
2. Einarbeitung neuer Mitarbeiter
3. Sicherstellen der Arbeitsstrukturen in der Einrichtung
4. Kommunikation mit Kooperationspartnern und externen Dienstleistern
5. Präventive Angebote für Kinder
6. Beteiligung der Kinder
7. Beschwerdewege in der Einrichtung
8. Qualitätssicherung
9. Rechtliche Grundlagen