Pfarrverband Aßling

Mitterweg 11, 85617 Aßling, Telefon: 08092 4512, E-Mail: pv-assling@ebmuc.de
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KIRCHENVERWALTUNGSWAHL 2024

Info-Veranstaltungen zur KV-Wahl

Alle KV-Mitglieder sowie interessierte Kandidatinnen und Kandidaten sind herzlich eingeladen, an den Informationsveranstaltungen zur KV-Wahl in den drei Seelsorgsregionen und online über Zoom teilzunehmen.

Amtierende Kirchenverwaltungen im Pfarrverband Aßling

Rolle und Aufgaben der Kirchenverwaltung (KV)

Die Kirchenverwaltung ist das Organ der Kirchenstiftung und von den Mitgliedern der Kirchengemeinde gewählt. Die Kirchenverwaltung kümmert sich vor allem um die Finanz- und Vermögensverwaltung einer Pfarrei bzw. Kirchenstiftung. Weitere wichtige Aufgaben sind beispielsweise die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen an den kirchlichen Gebäuden, Verwaltung im Bereich des Personals der Kirchenstiftung und oftmals auch den Betrieb eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte.
 
Neben dem Pfarrer bzw. seinem Vertreter besteht die Kirchenverwaltung aus gewählten, ehrenamtlichen Mitgliedern. Je nach Größe der Kirchengemeinde kann die Anzahl der KV-Mitglieder von zwei bis acht gewählten und bis zu drei zusätzlich berufenen Personen variieren.
 
Die Kirchenverwaltung vertritt nicht nur die jeweilige Kirchenstiftung, sondern auch alle Kirchensteuerzahler und -zahlerinnen der zugehörigen Kirchengemeinde.
 
Außerdem wählt die Kirchenverwaltung wiederum die Vertreterinnen und Vertreter des Diözesansteuerausschusses (DiStA), die die Kirchensteuerzahler der gesamten Erzdiözese München und Freising vertreten. 
Der DiStA entscheidet über den Haushalt der Erzdiözese München und Freising. Damit geht es bei der Wahl der Kirchenverwaltung zum einen um die Verwaltung der Kirchenstiftung vor Ort, zum anderen aber auch indirekt um den Diözesanhaushalt und die Verwaltung der Kirchensteuereinnahmen der gesamten Erzdiözese. Beispielsweise wurden 2022 rund 193 Millionen Euro für Zuschüsse an Kirchenstiftungen verwendet und weitere rund 54 Millionen Euro wurden als Zuschüsse für Baumaßnahmen kirchlicher Rechtsträger (vor allem der Kirchenstiftungen) gewährt.

Was ist ein Verwaltungs- und Haushaltsverbund (kurz VHV)

Ein Pfarrverband bzw. eine Stadtkirche besteht aus mehreren Pfarreien, der/die von einem Pfarrer oder einem/einer Pfarrbeauftragten geleitet wird. Um die Bewältigung ähnlicher Verwaltungsaufgaben zu vereinfachen, können Kirchenstiftungen einen Verwaltungs- und Haushaltsverbund gründen.

Dieser hilft dabei, einen Teil der anfallenden Aufgaben, Aktionen und Veranstaltungen gemeinsam zu organisieren. Darüber hinaus dient der VHV der Verwaltung des gemeinsamen Haushalts der einzelnen Kirchenstiftungen und ist gemeinsamer Anstellungsträger für deren Personal. Zur Steuerung des Verbundes wird als zusätzliches Gremium der Haushalts- und Personalausschuss (HUP) gebildet. Dieser konzentriert sich auf Haushalts- und Personalangelegenheiten und setzt sich aus Mitgliedern der beteiligten Kirchenverwaltungen zusammen.

Die einzelnen Kirchenverwaltungen bestehen weiter. Sie sind zum Beispiel nach wie vor für alle Gebäude der einzelnen Kirchenstiftung und deren notwendigen Haushalt zuständig. Auf alle weiteren Aspekte haben Sie über den Haushalts- und Personalausschuss auch weiterhin Einfluss.

Der Haushalts- und Personalausschuss (kurz HuP)

Der Haushalts- und Personalausschuss (kurz HuP) ist das neu zu bildende Aufsichts- und Kontrollgremium für den Verwaltungs- und Haushaltsverbund. Der HuP besteht aus festgelegten Mitgliedern, die von den einzelnen Kirchenverwaltungen der zusammenarbeitenden Kirchenstiftungen und der Träger-Kirchenstiftung gemäß Kooperationsvertrag entsandt werden. In der konstituierenden Sitzung des HuP wird der Verbundspfleger, das Pendant zum Kirchenpfleger, gewählt. Vorstand des Gremiums HuP ist der Kirchenverwaltungsvorstand der Trägerkirchenstiftung bzw. der stv. Kirchenverwaltungsvorstand in Persona der Verwaltungsleitung.

Im HuP arbeiten die in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Mitglieder sowie der Vorstand als beschließendes Gremium zusammen. Der HuP ist für die durch die Kooperationsvereinbarung übertragenen Aufgaben zuständig, insbesondere für die Erstellung und Bewirtschaftung des gemeinsamen Haushalts oder Genehmigung von Personaleinstellungen. Es gelten Art. 26 ff KiStiftO entsprechend.

Weitere Informationen zum Thema Kirchenverwaltung z. B. gesetzliche Grundlagen, Geschichte usw.