Stifte
Copyright Stephanie Fierenkothen
Allgemeines
Die gesetzliche Grundlage für die Arbeit in unserem Pfarrkindergarten „St. Martin“ mit Krippengruppe ist das „Bayerische Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege“ – kurz BayKiBiG- mit der entsprechenden Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG).
Des Weiteren ist der „Bayerische Bildung- und Erziehungsplan für Kinder in Tageseinrichtungen bis zur Einschulung“ (BEP) Vorgabe für die tägliche Arbeit.
Da sich die Arbeit und Betreuung von unter Dreijährigen deutlich von der Arbeit mit Drei- bis Sechsjährigen unterscheidet, wurde in Anlehnung an den Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan eine Handreichung zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in den ersten drei Lebensjahren verfasst. Diese bildet die Vorgabe der täglichen Arbeit in der Kinderkrippe.
Kindeswohl
Durch den § 8a SGB VIII „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ und Art. 9 b im BayKiBiG ist es unsere gesetzliche Vorgabe, die uns anvertrauten Kinder zu schützen.
Besonders ist von uns darauf zu achten und zu dokumentieren,
ob die Grundversorgung des Kindes gewährleistet ist,
eine belastende Familiensituation vorliegt,
die Entwicklung des Kindes oder
die Erziehungssituation uns Sorge bereitet.
Liegt der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung vor ist es unsere Pflicht, eine „Insoweit erfahrene Fachkraft“ (ISEF) hinzuzuziehen und nach einer positiven Risikoeinschätzung die für uns zuständige Kinderschutzstelle zu informieren.
Bevor eine solche Meldung getätigt wird, werden immer vorab mit den Eltern mögliche Hilfen und Beratungsstellen zur Inanspruchnahme besprochen.
Versicherungsschutz bei Unfällen
Nach den geltenden Bestimmungen sind Kinder für die Vertragsdauer bei Unfällen auf direktem Weg zu und von der Einrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung und während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes unfallversichert.
Alle Unfälle, die sich auf dem Weg zu und von der Einrichtung ereignen, auch wenn keine ärztliche Behandlung erfolgt, sind der Leitung unverzüglich zu melden.
Aufsichtspflicht und Haftung
Auf dem Weg zu und von der Einrichtung sind die Erziehungsberechtigten für ihr Kind verantwortlich. Sollte das Kind nicht von den Eltern abgeholt werden, ist eine besondere Benachrichtigung erforderlich. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen sind während der Öffnungszeit für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Bei gemeinsamen Veranstaltungen bzw. Festen sind die Eltern selbst für ihre Kinder aufsichtspflichtig. Für Verlust, Verwechslung oder Beschädigung der Garderobe und der sonstigen Ausstattung der Kinder kann keine Haftung übernommen werden.
Regelung in Krankheitsfällen
Mitteilungspflicht besteht grundsätzlich nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes für alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit oder Konstitution des Kindes (z. B. Allergien, Unverträglichkeiten, Anfallsleiden).
Bei meldepflichtigen Krankheiten hat der Träger nach Absprache mit dem Gesundheitsamt das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen.
Vorkurs Deutsch 240
Nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG) haben Kindergärten den Auftrag, besondere Sprachfördermaßnahmen für Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen vorzusehen. Implizite Voraussetzung hierfür ist, dass die Erzieherinnen einen solchen besonderen Sprachförderbedarf zuverlässig ermitteln. Die pädagogischen Fachkräfte verschaffen sich entwicklungsbegleitend, etwa durch Verwendung des Bogens „Sprachverhalten und Interesse an Sprache bei Migrantenkindern in Kindertageseinrichtungen“ (SISMIK), die erforderlichen Kenntnisse über den individuellen Sprachstand der Kinder.
Sind die sprachlichen Voraussetzungen bei einigen Kindern nicht gegeben, werden diese bis zum Vorschulalter durch explizite Übungen jede Woche von einer pädagogischen Fachkraft gefördert. Ab dem Vorschulalter findet der Vorkurs Deutsch wöchentlich a 45 Minuten in der Grundschule statt und wird von Grundschullehrern/innen durchgeführt.