§1 Allgemeines Der Friedhof in Niederscheyern ist ein kirchlicher Friedhof im Sinn des kirchlichen Gesetzbuches (cc. 1240 - 1243 CIC). Er wird gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayStiftG und Art. 9 KiStiftO von der Kirchenverwaltung Niederscheyern verwaltet.
§2 Anspruch auf Bestattung - Der Friedhof dient zur Bestattung der Katholiken der Pfarrei Mariä Verkündigung, Niederscheyern die bei ihrem Tod in dieser Pfarrei wohnten oder sich aufhielten oder nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung haben.
- Mit Erlaubnis der Kirchenverwaltung können in dem Friedhof auch auswärtige Katholiken bestattet werden, die ihn entweder selbst als ihren Begräbnisplatz gewählt haben oder nach dem Wunsch ihrer Angehörigen darin beerdigt werden sollen. Wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, ist auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen zu gestatten.
- Nichtkatholiken und Katholiken, denen das kirchliche Begräbnis nicht gewährt werden kann, werden auf Grund der staatlichen Bestimmungen in diesem Friedhof beerdigt, wenn sie im Gebiet der Pfarrei entweder wohnten oder dort gestorben sind und wenn keine andere geeignete Grabstätte vorhanden ist.
§3 Anmeldung der Bestattung Bestattungen sind unverzüglich beim Pfarramt anzumelden, damit Grabstelle und Bestattungstermin festgelegt werden können.
§4 Grabtiefe - Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass der Abstand von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle mindestens 1,80 m, bei Tieferlegung 2,40 m beträgt.
- Aschenreste von Verstorbenen sind mindestens 1 m unter der Erdoberfläche beizusetzen.
§5 Ruhefrist Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt 15 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 8 Jahre.
§6 Grabstätten - Sämtliche Grabstätten sind Eigentum der Kirchenstiftung
- Es kann nur ein Nutzungsrecht an ihnen nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung erworben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts wird durch die Ruhefrist der letzten Bestattung bestimmt.
- Grabstätten im Sinne dieser Friedhofsordnung sind Einzelgräber, Doppelgräber und Urnengräber
- Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, in dem die Grabstätten fortlaufend nummeriert sind.
- Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Friedhofsträgers zulässig.
- Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten ist das Recht den in $ 7 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge anzubieten, unbeschadet einer anderen vertraglichen oder testamentarischen Regelung. lnnerhalb der genannten Reihenfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.
§7 Belegung - ln ein Grabnutzungsrecht können innerhalb einer Ruhefrist der Nutzungsberechtigte und dessen Angehörige bestattet werden. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern) und der absteigenden Linie (Kinder, Enkel), angenommene Kinder und Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die Ehegatten dieser Personen. Hat der Grabnutzungsberechtigte seinen 1. Wohnsitz nicht im Gebiet der Pfarrei, so ist Angerhöriger im Sinne von Satz 1 nur der Ehegatte des Grabnutzungsberechtigten oder der Ehegatte eines bereits bestatteten. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der ausdrücklichen Einwilligung durch den Friedhofsträger.
- ln Doppelgräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens vier Verstorbene in Särgen bei Tieferlegung und darüber eine Urne beigesetzt werden.
- ln Einzelgräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens zwei Verstorbene in Särgen bei Tieferlegung und darüber eine Urne beigesetzt werden.
- ln Urnenfächern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens drei Urnen aufgenommen werden.
§8 Verlängerung Die Kirchenstiftung kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist gegen erneute Zahlung der Nutzungsgebühr um maximal 15 Jahre verlängern. Berechtigte, die dies wünschen, haben für die rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist verfügt die Kirchenverwaltung über die Grabstätte. Der bisheriger Nutzungsberechtigte wird schriftlich darauf hingewiesen, wenn er von der Erneuerung des Nutzungsrechtes nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat und seine Anschrift bekannt ist.
§9 Grabmaße - Grabstätten haben folgende Mindestmaße:
- Einzelgräber Länge 2,10 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,30 m
- Doppelgräber Länge 2,10 m, Breite 1,50 m, Abstand 0,30 m
- Urnengräber Länge 0,70 m, Breite 0,50 m, Abstand 0,30 m
- Die Grabbeete haben folgende Maximalmaße (Außenkante der Grabeinfassung)
- Einzelgräber Länge: 2,20 m Breite: 1,10 m
- Doppelgräber Länge: 2,20 m Breite: 1,80 m
- Urnengräber Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m
§10 Grabanlage - Grabmale, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen (insgesamt: Grabanlage) dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet, entfernt oder verändert werden. Hierfür ist ein Entwurf im Maßstab 1:10 einzureichen, aus dem alle Einzelheiten über Werkstoff, Art und Größe der Grabanlagen einschließlich der Inschrift zu ersehen sind. Ohne Zustimmung der Kirchenverwaltung aufgestellte oder veränderte Grabanlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung von der Kirchenverwaltung entfernt werden.
- Die Grabanlage muss sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen und darf insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Die Grabmale müssen in die Grablinie und zwar innerhalb der Maße der Grabstätten gestellt werden.
- Die Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
- Die Grabmale sind Eigentum des Nutzungsberechtigten, der auch für deren Standsicherheit verantwortlich ist. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die ,,Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TAGrabmal)" in der jeweiligen aktuellen Ausgabe. Nach Ablauf des Nutzungsrechts trotz Aufforderung nach angemessener Frist nicht entfernte Grabmale gehen in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über.
- Der Nutzungsberechtigte hat jeweils den Friedhofsträger die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Sofern seitens des Friedhofsträgers innerhalb von einer Woche nach Anzeige keine Bedenken geltend gemacht werden, können die Arbeiten ausgeführt werden.
§11 Pflege der Grabstätten und Umweltschutz - Die Grabanlage ist vom Nutzungsberechtigten in ordentlichem Zustand zu halten.
- Oberster Grundsatz der Grabpflege ist die Abfallvermeidung.
- Kränze und Grabgestecke sollen aus kompostierbaren Stoffen bestehen.
- Grablichthüllen sollen aus wiederverwertbaren oder wiederverwendbaren Stoffen bestehen.
- Ein nicht ordnungsgemäß gepflegtes Grab kann nach erfolgloser Aufforderung mit Fristsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht werden.
§12 Haftung, Duldungspflicht - Die Kirchenstiftung übernimmt für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen, deren Beauftragte oder durch Tiere entstehen, keine Haftung.
- Der Grabnutzungsberechtigten hat im Falle von Bestattungen in einer benachbarten Grabstätte eine vorübergehende Beeinträchtigung des eigenen Grabnutzungsrecht (z.B. durch Sicherungsmaßnahmen bis hin zum Abbau des Grabmals, Überdeckung des Grabbeetes) zu dulden. Diese Beeinträchtigungen werden auf das unumgängliche Notwendige beschränkt.
§13 Gebühren Die Höhe der Gebühren ergibt sich nach Maßgabe der jeweils aktuellen Gebührenordnung. Die bisherige Gebührenregelung gilt bis zur Neufassung einer Gebührenordnung fort.
§14 Öffnungszeiten Der Friedhof ist von April bis September während des Tageslichts, von Oktober bis März während der Gottesdienstzeiten der Kirche geöffnet.
$ 15 Ordnungsvorschriften Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
Insbesondere ist innerhalb des Friedhofes nicht gestattet:
- Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen sowie Grabmale zu beschädigen;
- Pflanzenschutzmittel oder chemische Mittel zu verwenden;
- zu rauchen, zu lärmen oder zu spielen;
- Kraftfahrzeuge oder Fahrräder zu benützen;
- Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzunehmen;
- ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen oder Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze anzubieten;
- Mobiltelefone eingeschaltet zu halten und zu benützen;
- gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- Abfälle an anderen als den vorgesehenen plätzen abzulegen;
- Arbeiten in der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen auszuführen
Die Kirchenverwaltung Niederscheyern hat in der Sitzung vom 08.08.2018 vorstehende Friedhofsordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.
Niederscheyern, 21.11.2018
Pater Benedikt Friedrich OSB (Vorstand der Kirchenverwaltung)