Solidarpfarreien Scheyern
Gerolsbach Niederscheyern Scheyern

Gemeinde vor Ort

Gerolsbach

St. Andreas Gerolsbach
St. Magdalena Eisenhut
Mariensäule Gerolsbach
Die Pfarrei Gerolsbach wird seit 2001 vom Seelsorgeteam mit betreut. Gerolsbach hat eine geräumige und frisch renovierte Pfarrkirche im Ortskern. Hier findet die gemeinsame Bußandacht im Advent statt.

Im Ortsteil Gerenzhausen ist die kleine aber sehenswerte Kirche von Eisenhut, in welcher in den Sommermonaten Gottesdienste stattfinden.

Pfarrkirche St. Andreas

Die Gerolsbacher Kirche ist erstmals 1315 bezeugt. Die teils noch romanische, größtenteils aber frühbarocke Pfarrkirche hatte unter den Kriegswirren 1704 – 1706 erheblich gelitten, war zudem für die Gemeinde zu klein geworden. Pfarrer Andreas Trautwein (1715 – 1749) ließ sie deshalb abreißen, um eine neue Kirche zu bauen. Eine bischöfliche Kommission befand das neue Gotteshaus als "groß, ansehnlich und schön gebaut." Nach einem verheerenden Dorfbrand am 2. August 1846 wurde die Kirche ein Raub der Flammen, sie brannte samt dem Kirchturm ab. Bis auf wenige Reste musste der Bau völlig neu errichtet werden.

Das Wahrzeichen des Ortes ist der schöne Kirchturm mit mittelalterlichem Unterbau und einem Spitzhelm über Dreiecksgiebeln. Die Saalkirche zeigt am Giebel eine Blendengliederung und im Osten einen eingezogenen Polygonalchor. Der Innenraum der Kirche mit einem verzierten Dachstuhl ohne Gewölbe hat eine einheitliche neuromanische Ausstattung mit drei Altären, Kanzel und Kreuzweg. Auf dem rechten Seitenaltar befindet sich eine barocke Pietà.

Neben der Pfarrkirche befindet sich auf dem Gelände des ehemaligen Friedhofs eine Mariensäule mit einer Kalksteinfigur der Muttergottes aus dem Jahr 1875.

Die stattlichen Gebäude nahe der Pfarrkirche zeugen von der ehemaligen Propstei. Das Domkapitel Freising hatte hier beträchtlichen Grundbesitzerworben. Die Verwaltung wurde durch einen weltlichen Beauftragten, den sog. Propst, durchgeführt. Seine Amtsstelle war die Propstei, das heutige Gasthaus Breitner. Der Bau wurde vom Domkapitel in den Jahren 1715-1716 errichtet. Über dem Haupteingang ist das schöne Wappen der ehemaligen Freisinger. Das Domkapitel beeinflusste auch das kirchliche Leben und betrachtete die Pfarrei Gerolsbach gleichsam als sein Eigentum. Mit dem Ende des Hochstiftes Freising im Jahr 1802 verlor auch das Domkapitel alle Besitzungen und Rechte. Damit endet die ca. 800-jährige Geschichte des Domkapitels Freising mit Gerolsbach.
Pfarrkirche St. Andreas Gerolsbach
Außenansicht
Pfarrkirche St. Andreas Gerolsbach
Altar
Pfarrkirche St. Andreas Gerolsbach
Pieta
Pfarrkirche St. Andreas Gerolsbach
Empore

Kirche Eisenhut

Filialkirche St. Maria Magdalena in Eisenhut

Zwei Kilometer vom Pfarrsitz entfernt steht im Weiler Eisenhut das Magdalenen-Kirchlein aus dem 15. Jhdt. Ihr Wahrzeichen ist der eiserne Hut auf dem Firstreiter über der Westfassade. Er erinnert an den Pfaffenhofener Bierbräu Leonhart Eysenhut, der zuvor Bauer in Eisenhut gewesen war. Er hatte 1510 den Chor des Gotteshauses erneuern lassen, ein quadratischer spätgotischer Chor mit einem Kreuzrippengewölbe. Südöstlich über dem Chor erhebt sich der hübsche Turm mit blendgegliedertem Oktogon und Zwiebelhaube. 1715 wurde die Kirche barockisiert und nach Westen verlängert. Im Zuge der Säkularisation sollte das Kirchlein 1803 abgerissen werden, da nahmen es die Gerenzhausener in ihre Obhut und retteten ihr Gotteshaus vor dem Abbruch.

Die besondere Sehenswürdigkeit der kleinen Kirche ist die bemalte Holzflachdecke. Auf 17 Kassettenfeldern hat der Maler mit lockeren Pinselstrichen die Apostel mit Maria, Georg und Martin dargestellt. Jedes Feld nennt den Stifter und seinen Herkunftsort. Die Emporenbrüstung ist in derselben Technik bemalt, geflügelte, körperlose Engel.
St. Magdalena Eisenhut
Außenansicht
St. Magdalena Eisenhut
Emporentür
Kirche St. Magdalena Eisenhut
Christus
St. Magdalena Eisenhut
Kassettendecke

Pfarrheim

Pfarrheim Gerolsbach
Pfarrheim Gerolsbach

Friedhof

Gebührenordnung
für den kirchlichen Friedhof in Gerolsbach

§1  Allgemeines
Für die Benutzung des kirchlichen Friedhofs in Gerolsbach, Schrobenhausener Straße sowie des Leichenhauses auf dem kirchlichen Friedhof in Gerolsbach werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§2  Gebühren
  1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt:
    1. bei Doppelgräbern                                          32,-€ pro Jahr
    2. bei Einzelgräbern                                           23,-€ pro Jahr
    3. bei Urnengräbern (Urnenfächern)                    35,-€ pro Jahr
    4. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt jeweils           10,- €  pro Jahr
  2. Die Gebühren werden im Vorhinein eingehoben. Bei jeder weiteren Bestattung ist die Gebühr bis zum Ablauf der Ruhefrist zu ergänzen. Werden die Gebühren durch Änderung der Friedhofsordnung künftig angehoben, so gilt die Anhebung ab dem Anhebungszeitpunkt auch für bereits laufende Nutzungsrechte unter Anrechnung etwa bereits vorausgezahlter Gebühren.
  3. Die Kirchenstiftung hat das Bestattungsunternehmen Josefa Amann, Raineau 4, 86529 Schrobenhausen mit der Durchführung von hoheitlichen Bestattungsaufgaben (Aufbahrung, Leichentransport im Friedhof, Grabaushub und Grabverfüllung) betraut. Die jeweiligen Gebührensätze des Bestattungsunternehmens sind Bestattungsgebühren, die zusätzlich zu den Grabnutzungsgebühren bei Bestattungen fällig werden. Die Kosten für Sicherungsmaßnahmen wie die Kosten der Wiederherstellung gem. § 12 Absatz 2 FrO gehören ebenfalls zu den Bestattungskosten. Sie werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
  4. Die Leichenhausgebühr beträgt 75,-- €
  5. Bei Erdbestattung (Sarg) fällt eine Gebühr für die Nutzung der Kühlvitrine in Höhe von 20,-- € an.
Die Kirchenverwaltung Gerolsbach hat in ihrer Sitzung vom 24.05.2017 vorstehende Gebührenordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.

Gerolsbach, den 31.05.2017            
Abt Markus Eller OSB (Vorstand der Kirchenverwaltung)
VZ 08-73-2001/113#004

Friedhofsordnung
für den kirchlichen Friedhof in Gerolsbach

§1  Allgemeines
Der Friedhof in Gerolsbach ist ein kirchlicher Friedhof im Sinn des kirchlichen Gesetzbuches (cc. 1240 - 1243 CIC). Er wird gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayStiftG und Art. 9 KiStiftO von der Kirchenverwaltung Gerolsbach verwaltet.

§2 Anspruch auf Bestattung
  1. Der Friedhof dient zur Bestattung der Katholiken der Pfarrei Gerolsbach die bei ihrem Tod in dieser Pfarrei wohnten oder sich aufhielten oder nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung haben.
  2. Mit Erlaubnis der Kirchenverwaltung können in dem Friedhof auch auswärtige Katholiken bestattet werden, die ihn entweder selbst als ihren Begräbnisplatz gewählt haben oder nach dem Wunsch ihrer Angehörigen darin beerdigt werden sollen. Wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, ist auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen zu gestatten.
  3. Nichtkatholiken und Katholiken, denen das kirchliche Begräbnis nicht gewährt werden kann, werden auf Grund der staatlichen Bestimmungen in diesem Friedhof beerdigt, wenn sie im Gebiet der Pfarrei entweder wohnten oder dort gestorben sind und wenn keine andere geeignete Grabstätte vorhanden ist.
§3 Anmeldung der Bestattung
Bestattungen sind unverzüglich beim Pfarramt anzumelden, damit Grabstelle und Bestattungstermin festgelegt werden können.

§4 Grabtiefe
  1. Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass der Abstand von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle mindestens 1,80 m, bei Tieferlegung 2,40 m beträgt.
  2. Aschenreste von Verstorbenen sind mindestens 1 m unter der Erdoberfläche beizusetzen.
§5 Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt bei Erdbestattungen 25 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 8 Jahre. Die Ruhefrist bei Urnenbestattungen beträgt sowohl in Erdgräbern als auch in Urnengräbern 15 Jahre.

§6 Grabstätten
  1. Sämtliche Grabstätten sind Eigentum der Kirchenstiftung
  2. Es kann nur ein Nutzungsrecht an ihnen nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung erworben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts wird durch die Ruhefrist der letzten Bestattung bestimmt.
  3. Grabstätten im Sinne dieser Friedhofsordnung sind Einzelgräber, Doppelgräber und Urnengräber
  4. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, in dem die Grabstätten fortlaufend nummeriert sind.
  5. Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Friedhofsträgers zulässig.
  6. Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten ist das Recht den in $ 7 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge anzubieten, unbeschadet einer anderen vertraglichen oder testamentarischen Regelung. lnnerhalb der genannten Reihenfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.
§7 Belegung
  1. ln ein Grabnutzungsrecht können innerhalb einer Ruhefrist der Nutzungsberechtigte und dessen Angehörige bestattet werden. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern) und der absteigenden Linie (Kinder, Enkel), angenommene Kinder und Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die Ehegatten dieser Personen. Hat der Grabnutzungsberechtigte seinen 1. Wohnsitz nicht im Gebiet der Pfarrei, so ist Angerhöriger im Sinne von Satz 1 nur der Ehegatte des Grabnutzungsberechtigten oder der Ehegatte eines bereits bestatteten. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der ausdrücklichen Einwilligung durch den Friedhofsträger.
  2. ln Doppelgräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens vier Verstorbene in Särgen bei Tieferlegung und darüber eine Urne beigesetzt werden.
  3. ln Einzelgräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens zwei Verstorbene in Särgen bei Tieferlegung und darüber eine Urne beigesetzt werden.
  4. ln Urnenfächern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens drei Urnen aufgenommen werden.
§8 Verlängerung 
Die Kirchenstiftung kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist gegen erneute Zahlung der Nutzungsgebühr um maximal 25 Jahre verlängern. Berechtigte, die dies wünschen, haben für die rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist verfügt die Kirchenverwaltung über die Grabstätte. Der bisherige Nutzungsberechtigte wird schriftlich darauf hingewiesen, wenn er von der Erneuerung des Nutzungsrechtes nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat und seine Anschrift bekannt ist.
§9 Grabmaße
  1. Grabstätten haben folgende Mindestmaße:
    1. Einzelgräber           Länge 2,10 m,            Breite 0,80 m,             Abstand 0,30 m
    2. Doppelgräber         Länge 2,10 m,            Breite 1,50 m,             Abstand 0,30 m
    3. Urnengräber           Länge 0,70 m,            Breite 0,50 m,             Abstand 0,30 m
  2. Die Grabbeete haben folgende Maximalmaße (Außenkante der Grabeinfassung)
    1. Einzelgräber           Länge: 2,20 m            Breite: 1,10 m
    2. Doppelgräber         Länge: 2,20 m            Breite: 2,00 m
    3. Urnengräber           Länge: 0,70 m            Breite: 0,60 m
§10 Grabanlage
  1. Grabmale, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen (insgesamt: Grabanlage) dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet, entfernt oder verändert werden. Hierfür ist ein Entwurf im Maßstab 1:10 einzureichen, aus dem alle Einzelheiten über Werkstoff, Art und Größe der Grabanlagen einschließlich der Inschrift zu ersehen sind. Ohne Zustimmung der Kirchenverwaltung aufgestellte oder veränderte Grabanlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung von der Kirchenverwaltung entfernt werden.
  2. Die Grabanlage muss sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen und darf insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Die Grabmale müssen in die Grablinie und zwar innerhalb der Maße der Grabstätten gestellt werden.
  3. Die Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
  4. Die Grabmale sind Eigentum des Nutzungsberechtigten, der auch für deren Standsicherheit verantwortlich ist. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die ,,Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TAGrabmal)" in der jeweiligen aktuellen Ausgabe. Nach Ablauf des Nutzungsrechts trotz Aufforderung nach angemessener Frist nicht entfernte Grabmale gehen in die  Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über.
  5. Der Nutzungsberechtigte hat jeweils den Friedhofsträger die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Sofern seitens des Friedhofsträgers innerhalb von einer Woche nach Anzeige keine Bedenken geltend gemacht werden, können die Arbeiten ausgeführt werden.
§11 Pflege der Grabstätten und Umweltschutz
  1. Die Grabanlage ist vom Nutzungsberechtigten in ordentlichem Zustand zu halten.
  2. Oberster Grundsatz der Grabpflege ist die Abfallvermeidung.
  3. Kränze und Grabgestecke sollen aus kompostierbaren Stoffen bestehen.
  4. Grablichthüllen sollen aus wiederverwertbaren oder wiederverwendbaren Stoffen bestehen.
  5. Ein nicht ordnungsgemäß gepflegtes Grab kann nach erfolgloser Aufforderung mit Fristsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht werden.
§12 Haftung, Duldungspflicht
  1. Die Kirchenstiftung übernimmt für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen, deren Beauftragte oder durch Tiere entstehen, keine Haftung.
  2. Der Grabnutzungsberechtigten hat im Falle von Bestattungen in einer benachbarten Grabstätte eine vorübergehende Beeinträchtigung des eigenen Grabnutzungsrecht (z.B. durch Sicherungsmaßnahmen bis hin zum Abbau des Grabmals, Überdeckung des Grabbeetes) zu dulden. Diese Beeinträchtigungen werden auf das unumgängliche Notwendige beschränkt.
§13 Gebühren
Die Höhe der Gebühren ergibt sich nach Maßgabe der jeweils aktuellen Gebührenordnung. Die bisherige Gebührenregelung gilt bis zur Neufassung einer Gebührenordnung fort.

§14 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist von April bis September während des Tageslichts, von Oktober bis März von 09:30 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet.

$ 15 Ordnungsvorschriften
Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
Insbesondere ist innerhalb des Friedhofes nicht gestattet:
  1.  Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen sowie Grabmale zu beschädigen;
  2.  Pflanzenschutzmittel oder chemische Mittel zu verwenden;
  3.  zu rauchen, zu lärmen oder zu spielen;
  4.  Kraftfahrzeuge oder Fahrräder zu benützen;
  5.  Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzunehmen;
  6.  ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen oder Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze anzubieten;
  7.  Mobiltelefone eingeschaltet zu halten und zu benützen;
  8.  gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  9.  Abfälle an anderen als den vorgesehenen plätzen abzulegen;
  10.  Arbeiten in der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen auszuführen
Die Kirchenverwaltung Gerolsbach hat in ihrer Sitzung vom 07.03.2017 vorstehende Friedhofsordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.

Gerolsbach, 07.03.2017       
Abt Markus Eller OSB (Vorstand der Kirchenverwaltung)
VZ 08-73-2001/113#004