Religionsunterricht - ein ordentliches Lehrfach


Der Religionsunterricht ist gemäß Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz „in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach“ und nach Art. 136 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung „ordentliches Lehrfach aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten“ (öffentliche und private).

Dabei sind folgende Einzelbestimmungen über den Religionsunterricht in Bayern zu beachten: