Katholische Hochschulgemeinde
an der LMU

Satzung


Präambel

Die katholische Hochschulgemeinde KHG Leo 11 ist die Präsenz der katholischen Kirche an der Ludwigs-Maximilians-Universität München.

Grundlage des Lebens der KHG sind das Evangelium und die Tradition der katholischen Kirche. Als Teil des einen Volkes Gottes versucht die KHG, die Zeichen der Zeit zu erkennen und gemäß den Weisungen des Zweiten Vatikanischen Konzils ihren Weg in der modernen Welt zu gehen. In den Dimensionen von Gottesdienst, tätiger Nächstenliebe und Glaubenszeugnis will sie christliche Gemeinde an der Hochschule sein.

Als Arbeitsgrundlage für diese Arbeit betrachtet die KHG die „Standortbestimmung und Perspektiven der Hochschulpastoral in der Erzdiözese von München und Freising“ vom Juni 2003.

§ 1: Mitgliedschaft
(2) Die KHG versteht sich als ein offenes Haus. Willkommen sind alle, die sich der Gemeinde und ihren Grundsätzen verbunden fühlen, sowie alle, die sich in und für die KHG engagieren wollen.
(3) Als Hochschulgemeinde beschränkt sich ihr Wirkungskreis im engeren Sinne allerdings auf die Mitglieder der Münchner Hochschulen. Diese werden daher als satzungsgemäße Gemeindemitglieder bezeichnet.

§ 2: Organe
(1) Organe der KHG sind:
die Gemeindeleitung (GL),
die Gemeindesprecher*innen(GS)
das Pastoralteam (PT)
der erste Studentenpfarrer
der Gemeindeentscheid
(1) Des Weiteren sind Arbeitskreise und Initiativen wesentlicher Bestandteil der KHG.
§ 3: Die Gemeindeleitung (GL)
(1) Die GL ist das zentrale Entscheidungsgremium in der KHG. Ihr obliegt die Entscheidungskompetenz in allen Bereichen, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie organisiert und koordiniert die Aktivitäten der Gemeinde.
(2) Mitglieder der GL sind:
fünf Gemeindesprecher*innen (stimmberechtigt)
der erste Studentenpfarrer (stimmberechtigt)
vier weitere Mitglieder des Pastoralteams (stimmberechtigt)
Die*der Geschäftsführer*in (beratend)
Weitere von der GL eingeladene Personen (beratend)
(1) Kein Beschluss darf gegen eine Zweidrittelmehrheit der Gemeindesprecher*innen gefasst werden.
(2) Die GL genehmigt und koordiniert Arbeitskreise und Initiativen (§ 8).
(3) Die GL entscheidet über die Vergabe von Tutorenstellen der KHG.
(4) Sie entscheidet über Richtlinien für die Raumvergaben.
(5) Die GL hat ein Recht über den Haushalt der KHG informiert zu werden. Sie entscheidet über außergewöhnliche Ausgaben, die das Gemeindeleben betreffen.
(6) Sie kann einen Gemeindeentscheid herbeiführen (§ 6).
(7) Die GL beschließt eine Geschäftsordnung (§ 8).

§ 4 Die Gemeindesprecher*innen
(1) Die Gemeindesprecher*innen wahren die Interessen der Gemeinde und bringen Wünsche oder Initiativen von Gemeindemitgliedern in die GL ein. Sie sollen das Gemeindeleben, die Arbeitskreise und die Initiativen der Gemeinde unterstützen.
(2) Sie sind die Ansprechpartner*innen aller Gemeindemitglieder.
(3) Es werden hierzu aus den Reihen der Gemeindemitglieder insgesamt fünf Personen für ein Jahr gewählt, welche die Gemeinde in der GL vertreten. Das aktive und passive Wahlrecht haben alle satzungsgemäßen Gemeindemitglieder. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(4) Bei Personalverfahren der KHG haben die Gemeindesprecher*innen ein Mitspracherecht.

§ 5: Das Pastoralteam
(1) Das Pastoralteam setzt sich aus allen pastoralen, pädagogischen und/oder psychologischen Mitarbeiter*innen sowie dem*der Geschäftsführer*in zusammen. Es ist ein Forum zur Diskussion, Koordination und für die Entscheidung der laufenden pastoralen Angelegenheiten.
(2) Aufgrund der Beauftragung durch den Erzbischof haben die Mitarbeiter*innen ihren Dienstauftrag, den sie in Diskussion und nach Absprache im Pastoralteam erfüllen.
(3) Darüber hinaus haben die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen auch die Anweisung, in Kooperation mit den GS das Gemeindeleben, die Arbeitskreise und die Initiativen der Gemeinde zu unterstützen.
(4) Die GL ist über diese Bereiche kontinuierlich zu informieren.
§ 6 Der erste Studentenpfarrer
(1) Der Leiter der KHG ist der vom Erzbischof beauftragte Letztverantwortliche für die Leitung und die pastorale Arbeit der Gemeinde. Er übt sein Amt zum Aufbau der Einheit der Gemeinde aus, so dass sie ihren Dienst der Verkündigung, der Liturgie und der Caritas erfüllen kann. In der Ausübung des Amtes bindet er sich an die vorliegende Satzung.
(2) Er beruft die Sitzungen des Pastoralteams ein, die er auch leitet.
(3) Er sorgt für die regelmäßige Einberufung der Gemeindeleitung.
(4) Erklärt der Leiter der KHG, dass er dem Beschluss eines anderen Organs nicht zustimmen kann, so ist in derselben Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Kommt auch in einer neu einberufenen Sitzung eine Einigung nicht zustande, ist die Frage der Diözesanleitung vorzulegen.

§ 7: Der Gemeindeentscheid
(1) Im Gemeindeentscheid stimmt die Gemeinde direkt über eine Angelegenheit ihres eigenen Wirkungskreises, insbesondere über die Satzung ab.
(2) Er findet auf Beschluss der Gemeindeleitung statt oder wenn mindestens 25 Gemeindemitglieder ihren Willen dazu bekundet haben.
(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8: Arbeitskreise und Initiativen
(1) Als Sammlungsort verschiedener Interessensgruppen und zur Koordination der unterschiedlichen Aktivitäten gibt es in der KHG Arbeitskreise und Initiativen. Es ist Aufgabe der Gemeindeleitung, diese zu koordinieren sowie weitere Einrichtungen zu etablieren.
(2) Einmal jährlich findet ein Treffen der Vertreter*innen der Arbeitskreise (TAV-Treffen) statt. Für die Koordination dieses Treffens bestimmt die GL eine*n Verantwortliche*n.
(3) Vertreter*innen dieser Arbeitskreise haben die Aufgabe, die GL regelmäßig über ihre Arbeit zu informieren. Sie müssen auf Wunsch von der GL angehört und über alle Bereiche informiert werden, die den Wirkungskreis ihrer Arbeit betreffen.
§ 9: Die Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung regelt alle Verfahren zur Umsetzung der Ziele und zur Zusammenarbeit der Organe dieser Satzung.
(2) Die Gemeindeleitung beschließt die Geschäftsordnung. Dieser Beschluss erfordert in der GL eine Zweidrittelmehrheit der Gemeindesprecher*innen sowie eine Zweidrittelmehrheit der Vertreter*innen aus dem Pastoralteam inklusive Studentenpfarrer.

§ 10: Auslegung, Änderung und Inkrafttreten dieser Satzung
(1) Änderungen dieser Satzung müssen zum Gegenstand eines Gemeindeentscheides gemacht werden und werden nur gültig, wenn der Gemeindeentscheid ihnen zustimmt.
(2) Diese Satzung tritt, nachdem sie durch einen Gemeindeentscheid am 30.01.2011 beschlossen wurde, mit sofortiger Wirkung in Kraft.
KHG Leo 11