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| // Was die Geschiedenen in neuer Verbindung betrifft, ist es wichtig, sie spüren zu lassen, dass sie Teil der Kirche sind, dass sie »keineswegs exkommuniziert« sind und nicht so behandelt werden, weil sie immer Teil der kirchlichen Communio sind. Diese Situationen »verlangen eine aufmerksame Unterscheidung und von großem Respekt gekennzeichnete Begleitung, die jede Ausdrucksweise und Haltung vermeidet, die sie als diskriminierend empfinden könnten. […]«// (AL 243) |
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| In Deutschland leben über 6 Mio. Geschiedene, entsprechend dem Bevölkerungsanteil sind knapp ein Drittel davon wohl Katholiken. Ein Großteil der Geschiedenen geht wieder eine neue Verbindung ein. Schon aufgrund der großen Zahl kann die Kirche nicht einfach alle diese Menschen ausgrenzen und abschreiben. Die wiederverheiraten Geschiedenen gehören selbstverständlich wie alle anderen auch zur Kirche. Förmlich exkommuniziert waren sie nie. Aber viele einstmals Engagierte fühlen sich nach dem Zerbrechen ihrer Ehe ausgeschlossen. Dazu trägt gewiss die Lehre der Katholischen Kirche bei, wonach wiederverheiratet Geschiedene (wie alle anderen, die ihre Sexualität außerhalb einer kirchlich anerkannten Ehe praktizieren), nicht zur hl. Kommunion zugelassen sind. Hier zeigt sich die Sakramentalität als Wesen und Wunde des Katholizismus in aller Schärfe. Daran kommt auch AL nicht vorbei. Papst Franziskus fordert aber zuerst eine „aufmerksame Unterscheidung“. Insbesondere ist zwischen allgemeiner Lehre und dem konkreten Einzelfall und hier wiederum zwischen dem inneren Gewissens- und dem äußeren Rechtsbereich zu unterscheiden. Ehebruch ist eine schwere Sünde. Aber nicht jeder wiederverheiratet Geschiedene lebt aktuell in schwerer Sünde. Wer sich nach ernsthafter Prüfung keiner schweren Sünde bewusst ist, kann guten Gewissens die Kommunion empfangen. Alle anderen sind eingeladen, zuvor im Bußsakrament die Vergebung ihrer Sünden von Gott durch seine Kirche zu erbitten. Im Gewissensbereich ist also das Faktum von Scheidung und Wiederheirat nicht das entscheidende Kriterium. Anders sieht es im äußeren Rechtsbereich aus. Beispielsweise stellt nach der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (27.04.2015) der kirchenrechtlich unzulässige Abschluss einer Zivilehe grundsätzlich einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß dar (Art. 5 Abs. 2 Nr. 2c). „Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die pastoral, katechetisch, aufgrund einer Missio canonica oder einer sonstigen schriftlich erteilten bischöflichen Beauftragung beschäftigt werden“ schließt ein solcher Loyalitätsverstoß „die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung in der Regel aus“ (Abs. 3, Satz 4). Betroffenen kann man daher nur dringend empfehlen, sich beim kirchlichen Ehegericht beraten zu lassen, ob in ihrem Fall eine Nichtigerklärung der ersten Ehe möglich ist. Auf den vorschnellen Abschluss einer Zivilehe sollten sie, wenn sie ihren Arbeitsplatz behalten wollen, verzichten. Alle aber, vor allem Priester und andere in der Seelsorge Tätige, müssen, wenn sie ihr Christsein ernstnehmen wollen, „die Geschiedenen in neuer Verbindung“ in ihren schwierigen Lebenssituationen mit „großem Respekt“ durch Wort, Tat und Gebet begleiten.
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| „Nicht die Gesunden bedürfen des Arztes, sondern die Kranken. Ich bin nicht gekommen, um Gerechte zu rufen, sondern Sünder“ (Mk 2, 17). „Wer von Euch ohne Sünde ist, werfe den ersten Stein“ (Joh 8,7).
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Autor | P. Rafael M. Rieger OFM ist Dozent und Inhaber des Lehrstuhls für Kirchenrecht an der PTH SVD St. Augustin. Er lebt im Franziskanerkloster St. Anna in München.
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