Elternbeirat:


Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) -
nach Art. 14

  • Partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Eltern und pädagogischem Personal.
  • Der Elternbeirat wird informiert und angehört.
  • Die pädagogische Konzeption wird in Absprache fortgeschrieben.
  • Im Einvernehmen mit dem Elternbeirat wird über Zweckbestimmung von Spenden beraten.
  • Jährlicher Rechenschaftsbericht ist abzugeben.









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