Wahlvorbereitung und Durchführung Rahmenbedingungen und Rechtsgrundlagen (Letzte Aktualisierung: 08.11.2024)

Wie alle demokratischen Wahlen will auch die Kirchenverwaltungswahl am 24. November 2024 gut vorbereitet und korrekt durchgeführt sein. Welche Schritte hierfür zu gehen sind, welche Aufgaben übernommen werden müssen und was bei der Wahl zu beachten ist finden Sie in diesem Bereich.
 
Die Kirchenverwaltungswahl wird als Urnenwahl mit der Möglichkeit zur Beantragung der Briefwahl durchgeführt. Die Aufgaben der Kirchenverwaltung und des Wahlausschusses sowie allgemein die zugehörigen Fristen finden Sie im detaillierten Zeitplan.
 
Alle Formulare und Unterlagen zur KV-Wahl finden Sie als digitale Dokumente unter Tipps & Materialien. Wir möchten damit die Wahlausschüsse bei der Organisation der Wahl vor Ort unterstützen. Grundsätzlich ist die Wahlordnung sehr gut verständlich, sodass Sie mit dieser die Wahl durchführen können. Es werden die folgenden Themen geregelt:
  • Bildung und Zusammensetzung des Wahlausschusses (§ 2 GStVWO) Wahlvorschläge (§ 3 GStVWO)
  • Wahlliste (§ 4 GSTVWO)
  • Wahlort, Wahlzeit, Wahlart (§ 5 GStVWO)
  • Stimmabgabe zur Wahl (§ 6 GStVWO)
  • Briefwahl (§ 7 GStVWO)
  • Wahlhandlung (§ 8 GStVWO)
  • Wahlergebnis – Feststellung, Mitteilung (§ 9 GStVWO)

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Wahl der Kirchenverwaltungen ist ein fundamentaler Bestandteil des kirchlichen Lebens in den Pfarreien vor Ort. Dieses traditionsreiche Ehrenamt ist in den kirchlichen Gesetzen und Ordnungen fest verankert und gewährleistet, dass die Wahl gerecht, transparent und im Einklang mit unseren kirchlichen Werten durchgeführt wird.
 
Die Kirchenverwaltungswahl findet alle 6 Jahre statt (Art. 15 GStVS). Der Wahltag ist am Sonntag, den 24. November 2024. Die neue Amtszeit beginnt am 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2030. Die vorherigen Mitglieder der Kirchenverwaltung bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Kirchenverwaltung im Amt (Art. 9 Abs. 4 KiStiftO). Die konstituierende Sitzung ist baldmöglichst, spätestens jedoch vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzuberufen. Das ist spätestens der 1. März 2025. Falls ein Haushalts- und Personalausschuss und/oder Kita-Ausschuss besteht, hat die künftige KV entsprechende Mitglieder zu entsenden – eventuelle Stellvertretungen sind neu zu benennen.

Rechtsgrundlagen und Dokumente

Die Wahlen der Kirchenverwaltungen sind rechtlich vorgeschrieben und aufgrund der Kirchensteuer auch von staatskirchenrechtlicher Bedeutung. Alle rechtlich festgeschriebenen Regelungen stehen in der GStVS, der GStVWO und der KiStiftO (kurze Erklärung im nächsten Absatz). Dort ist beschrieben, welche Regeln eingehalten werden müssen. Daraus ergeben sich einige Dokumente, die geführt und verwendet werden müssen. Die Stiftungsaufsicht stellt Ihnen im Laufe des Wahljahres alle benötigten Pflichtdokumente, Formulare und Anträge rechtzeitig unter Punkt Tipps & Materialien als Download zu Verfügung. Bitte prüfen Sie den Bereich regelmäßig, um die neu hochgeladenen Dokumente nutzen zu können.
 
GStVS: Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen
GStVWO: Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen
KiStiftO: Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (auch „Kirchenstiftungsordnung“)
Die Kirchenverwaltung ist aus rechtlicher Sicht zunächst ein Kirchensteuergremium (siehe Art. 5 Abs. 1 GStVS). Deshalb sind die grundlegenden Bestimmungen in der GStVS festgeschrieben: z.B. Anzahl der KV-Mitglieder, allgemeine Bestimmungen zur Wahl (Wahlberechtigung, Wahlergebnis), Amtszeit, Rücktritt.
Genaue Bestimmungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind eigens in der Wahlordnung für dieses Kirchensteuergremium (GStVWO) aufgeführt. Geregelt sind dort Insbesondere Punkte wie:

  • Bildung und Zusammensetzung des Wahlausschusses (§ 2 GStVWO), Wahlvorschläge (§ 3 GStVWO)
  • Wahlliste (§ 4 GStVWO)
  • Wahlort, Wahlzeit, Wahlart (§ 5 GStVWO)
  • Stimmabgabe zur Wahl (§ 6 GStVWO)
  • Briefwahl (§ 7 GStVWO)
  • Wahlhandlung (§ 8 GStVWO)
  • Wahlergebnis – Feststellung, Mitteilung (§ 9 GStVWO)
 
Die KiStiftO wird erst für die Verwaltung der Kirchenstiftung relevant. Die Kirchenverwaltung ist dafür nach Art. 9 Abs. 1 KiStiftO „zusätzlich“ zuständig – obwohl das in der Praxis den überwältigenden Großteil der Aufgaben ausmacht.
           
Im Amtsblatt Ausgabe Nr. 4/2024 werden die verschiedenen Phasen von der Zusammensetzung des Wahlausschusses bis zur Bekanntgabe der Wahlergebnisse kurz und übersichtlich mit Angabe der Zeitschiene und der Rechtsgrundlage veröffentlicht. Bitte beachten Sie die Pflichtfristen, um Wahlanfechtungen zu vermeiden. Die Amtsblatt Ausgabe Nr. 4/2024 finden Sie hier.
 
Dispensen
Dispensen, die im Rahmen der Kirchenverwaltungswahl ausgestellt werden, sind Ausnahmebewilligungen, die von der Stiftungsaufsicht erteilt werden. Diese Ausnahmebewilligungen erlauben es, von bestimmten kirchenrechtlichen Vorschriften befreit zu werden.

In der Vergangenheit wurden Dispense für Abweichungen von Wahlvorschriften zentral durch das Erzbischöfliche Ordinariat erteilt.
Vor allem zur Stärkung der Eigenverantwortung für die KV-Wahl vor Ort und zur Verwaltungsvereinfachung wurde der Prozess der Dispenserteilung für die Wahl 2024 dezentralisiert. Hierzu wurde gemäß can. 89 CIC den Pfarrern, Pfarradministratoren und Priesterlichen Leitern der Seelsorge in ihrem jeweiligen Gebiet die Vollmacht für die Erteilung von Dispensen übertragen. In der aktuellen Ausgabe des Amtsblattes Nr. 6 vom 30. Juni 2024 (Seite 58-60) wurden die Dekrete zur Erteilung von Dispensvollmachten für die Kirchenverwaltungswahlen veröffentlicht.
 
Diese Vollmacht betrifft folgende Dispense:
1. Bestätigungswahl: Bei Nichterreichen der nötigen doppelten Kandidatenzahl für die Wahlliste (die notwendige Mitgliederzahl wird aber erreicht).
2. Aktives Wahlrecht: Befreiung von der Wohnsitzpflicht in der Pfarrei für die Wahlberechtigung.
3. Passives Wahlrecht: Befreiung von der Wohnsitzpflicht in der Pfarrei für die Kandidatur in der KV. 

Für Anträge auf eine Reduzierung der Mitgliederzahl nach Art. 10 Abs. 2 S. 1 KiStiftO bzw. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GStVS (bei Kirchengemeinden mit bis 2.000 Katholiken: es sollen nur 2 anstatt 4 Mitglieder gewählt werden)  gilt die vorgenannte Verfahrensweise für eine Antragstellung entsprechend. Die Genehmigung wird dann jedoch weiterhin über das Erzbischöfliche Ordinariat erteilt.

Die erforderlichen Formulare zur Dispenserteilung sowie die Prozesse für die Erteilung finden Sie auf der Website im Menüpunkt Tipps & Materialien zur KV-Wahl -> Anträge.
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Zeitplan

Hier finden Sie die aktuelle Version des Zeitplans sowie der Liste zum Zeitplan.

Datenmeldungen an das Ordinariat

An die Stiftungsaufsicht sind folgende Daten zu melden:
◼ Wahllokale (Orte und Zeiten)
◼ Kandidatinnen und Kandidaten
◼ Wahlergebnisse
◼ Gewählte Personen
◼ Ämter und Beauftragungen der gewählten KV-Mitglieder (Kirchenpfleger:in, (Kita-)Verbundspfleger:in, Mitglieder der Ausschüsse, Pfarrheimbeauftragte:r, Umweltbeauftragte:r, Friedhofsbeauftragte:r, Baubeauftragte:r, Kita-Trägervertreter:in)

Die Schulungen zur Datenmeldung haben stattgefunden, eine Ablaufbeschreibung erhalten alle Berechtigten zur Dateneingabe per E-Mail.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Projektteam unter kvwahl2024@eomuc.de.

Kandidatengewinnung

Materialien zur Kandidatengewinnung finden Sie unter Kommunikation
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Impulse zur Unterstützung bei der Kandidatengewinnung

Reflexion der aktuellen Kirchenverwaltungssituation
Eine gute Basis für die Suche nach neuen KV-Mitgliedern bietet die Reflexion der aktuellen Kirchenverwaltungssituation. Die Ergebnisse einer Reflexion der vergangenen Arbeit können helfen, notwendige Kompetenzen für die kommende Amtsperiode in den Blick zu nehmen und entsprechende Kandidaten/innen darauf hin anzusprechen: Wen brauchen wir aufgrund unserer Situation? Wer hat uns bisher gefehlt? Welche Fähigkeiten suchen wir besonders?
Außerdem können sich interessierte Personen anhand der Informationen einen Überblick über die Kirchenstiftung, die Kirchenverwaltung und mögliche Aufgaben machen. Wenn sie ihre Pflichten und Gestaltungsmöglichkeiten kennen, fällt es leichter sie für eine Kandidatur zu begeistern.
Auf der KV-Webseite finden Sie unter Tipps & Materialien zur Unterstützung einen Gesprächsleitfaden für Feedbackgespräche sowie einen Leitfaden für Reflexion und Ausblick.
 
Liste mit potentiellen Kandidat:innen zusammenstellen
Stellen Sie im Wahlausschuss eine Liste möglicher Kandidat:innen zusammen und überlegen Sie gemeinsam, wer wen davon auf eine Kandidatur anspricht.
 
Persönliche Ansprache von potentiellen Kandidat:innen mit Kandidatenflyer
Nutzen Sie zur Vorstellung der Aufgaben der Kirchenverwaltung und zur Motivation für eine Kandidatur die Flyer für Kandidat:innen. Diese finden Sie auf der KV-Webseite unter Kommunikation.
 
Unterstützung durch den Pfarrer
Gerade wenn es darum geht, Leute für ein neues Amt zu gewinnen, spielt die direkte Ansprache durch den Pfarrer eine große Rolle. Er kann sowohl durch seine gezielte Verkündigungsarbeit auf die Wahlvorbereitung Einfluss nehmen als auch mit einzelnen Personen Werbegespräche führen.
 
Warum lohnt sich ein Engagement in der Kirchenverwaltung?
Auf der KV-Webseite finden Sie Beispiele von KV-Mitgliedern, die ihre Motivation für ihr Engagement schildern und über ihre wichtige und vielseitige Arbeit in der Kirchenverwaltung berichten.
Wenn Sie Menschen überzeugen wollen, dann müssen Sie selbst ein Überzeugter oder eine Überzeugte sein. Überlegen Sie also, warum es sich lohnt, sich in der Kirchenverwaltung zu engagieren.
 
Aushang Wahlbekanntmachung und Bitte um Wahlvorschläge
Laut Wahlordnung ist es vorgesehen, die gesamte Gemeinde um Vorschläge zu bitten. An öffentlichen Stellen wie in der Kirche, im Rathaus, im Kindergarten, im Einkaufsmarkt können die Wahlaufrufe ausgehängt werden.
 
Aushang von Stellenanzeigen
Entwerfen Sie Stellenanzeigen für „Mitglieder in der Kirchenverwaltung“ und veröffentlichen Sie diese auf Ihrer Webseite und Ihren Social-Media-Kanälen bzw. als Aushang an öffentlichkeitswirksamen Stellen.
Einen Vorschlag für eine Stellanzeige finden Sie auf der KV-Webseite unter Kommunikation/Materialien zur Kandidatensuche.
 
Pfarrversammlung
Auf einer Pfarrversammlung kann anschaulich durch Bilder und Präsentationen über die Arbeit der Kirchenverwaltung, die Entwicklung bestimmter Projekte, die Entwicklung des Spendenaufkommens usw. informiert werden. Auch lassen sich schon die Aufgaben ansprechen, die sich für die kommenden Jahre der neuen Wahlperiode ankündigen. Weiterhin kann der Gemeindehaushalt vorgestellt werden, die persönliche Präsentation gibt Gelegenheit zum Nachfragen und verdeutlicht, dass die Mittel der Gemeinde von den gewählten Mitgliedern selbst verwaltet werden.
 
Infostände zur Suche von Kandidat:innen
Sie können Infostände bei Kirchenkaffee, Dämmerschoppen, Frühschoppen, Pfarrfesten, Patrozinien, Basaren, Märkten etc. einrichten und hier über die Arbeit der Kirchenverwaltung informieren, Kandidat:innen werben bzw. vorstellen und einen Wahlaufruf starten.
 
PGR-Mitglieder um Unterstützung bitten
Erfahrungsgemäß macht die Kirchenverwaltung zu wenig Öffentlichkeitsarbeit. Bitten Sie die Mitglieder Ihres Pfarrgemeinderates um Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen und der Umsetzung von geeigneten Maßnahmen zur Bekanntmachung der Wahl. In einem Schreiben des Vorsitzenden des Diözesanrates an die PGR-Vorsitzenden wurde um die Mitwirkung der Pfarrgemeinderäte bei der Wahlvorbereitung und -durchführung gebeten.

Öffentlichkeitsarbeit in der Pfarrgemeinde

Nachfolgend finden Sie einige Vorschläge, wie Sie Aufmerksamkeit auf die anstehende Kirchenverwaltungswahl am 24. November 2024 richten können.

Vorschläge zur Öffentlichkeitsarbeit
Checkliste zur Öffentlichkeitsarbeit

Ausgabe bzw. Auslage Informationsflyer

Zur Unterstützung bei der Suche von Kandidatinnen und Kandidaten werden in entsprechenden Flyern die Aufgaben von Kirchenverwaltung und Kirchenverwaltungsmitgliedern erläutert. Es werden zwei Flyer zur Verfügung gestellt: Flyer Kirchenverwaltung allgemein und Flyer Kirchenverwaltung / Kita.
 
Aushang Plakate          
Zur Werbung werden Ihnen vorgedruckte farbige Plakate mit den Motiven Gremiensitzung und Kita in zwei Größen zur Verfügung gestellt. Die Plakate können Sie u. a. in den Schaukästen der Kirche oder des Pfarrbüros sowie an den „schwarzen Brettern“ etwaiger Kindertageseinrichtungen anbringen.
 
Brief an alle Wahlberechtigten
Persönlicher Brief an alle Wahlberechtigten der Pfarrei von Pfarrer (Kirchenverwaltungsvorstand) und Verwaltungsleitung oder der amtierenden Kirchenverwaltung.
Hierzu können Sie die Vorlage "Wahlflyer auf Ihre Gegebenheiten anpassen und nutzen. Mit dem Softwareprogramm Meldewesen steht Pfarreien eine elektronische Kartei zur Verfügung, die sich nach bestimmten Kriterien wie zum Beispiel Altersgruppen oder Geschlecht wahlweise sortieren lässt. So sind eine persönliche Ansprache und auf Zielgruppen zugeschnittene Inhalte möglich. Dadurch könnte eine höhere Aufmerksamkeit bei den Empfängerinnen und Empfängern erzielt werden.
 
Ausführliche Berichte im Pfarrbrief
Hierfür haben Sie bereits für Weihnachten und Ostern Textvorlagen erhalten. Diese können Sie jederzeit auf Ihre Bedürfnisse umschreiben und verwenden.
Ein allgemeiner Rückblick auf die Arbeit der KV, Würdigung und Dank für die bisherige KV, persönliche Erfahrungen von den bisherigen Mitgliedern, ein Interview mit dem Kirchenpfleger, Ziele und Planungen für die Zukunft, die neuen Kandidaten und Kandidatinnen, das Motto der Wahl, Öffnungszeit und Ort des Wahllokals - das sind nur einige Stichworte für Artikel in dieser Pfarreizeitung. Dabei sind für die Leserinnen und Leser gerade Gesichter und Namen vom Ortinteressant. Je konkreter und persönlicher, desto besser kommt die Botschaft an.
 
Schaukastengestaltung
Ein Plakat mit Motto und Logo, Fotos der Kandidatinnen und Kandidaten für die KV-Wahl eignen sich als gelungene Elemente für eine Schaukastengestaltung.
Die unterschiedlichen Phasen der Vorbereitung bieten hierfür unterschiedliche thematische Ansatzpunkte wie z.B. Rückblick, Kandidatengewinnung und Motivation zur Wahl.
 
Webseite der Kirchenstiftung
Die Internetpräsenz Ihrer Pfarrgemeinde können Sie bei der Kirchenverwaltungswahl sinnvoll nutzen. Die Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten, Öffnungszeiten am Wahltag und die Möglichkeit der Briefwahl sind mögliche Themen, die Sie hier platzieren können. Sinnvoll ist ein Link von Ihrer Internetseite zu dieser zentralen KV-Homepage
(www.unsere-kirchenverwaltung.de).
 
PGR-Mitglieder um Unterstützung bitten
Erfahrungsgemäß macht die Kirchenverwaltung zu wenig Öffentlichkeitsarbeit. Bitten Sie die Mitglieder Ihres Pfarrgemeinderates um Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen und der Umsetzung von geeigneten Maßnahmen zur Bekanntmachung der Wahl. In einem Schreiben des Vorsitzenden des Diözesanrates an die PGR-Vorsitzenden wurde um die Mitwirkung der Pfarrgemeinderäte bei der Wahlvorbereitung und
-durchführung gebeten.
 
Pfarrversammlungen
Die jährliche Zusammenkunft der Gemeinde im Rahmen einer Pfarrversammlung oder eines Gemeindenachmittags bietet gute Möglichkeiten, Informationen zum Thema Kirchenverwaltung zu vermitteln. Auch hier sollten möglichst viele Leute zu Wort kommen können, die aus Erfahrung berichten und Projekte beleuchten können. Eine Meinungsumfrage im Saal, ein Interview mit Gesprächspartnern zum Thema und eine Podiumsdiskussion sind weitere Möglichkeiten in einer anderen als der bekannten Form etwas zur Kirchenverwaltungswahl zu präsentieren. Ebenso sind Schautafeln oder ein Infostand denkbar.
Auch kann der Gemeindehaushalt vorgestellt werden. Die persönliche Präsentation gibt Gelegenheit zum Nachfragen und verdeutlicht, dass die Mittel der Gemeinde von den gewählten Mitgliedern selbst verwaltet werden.
 
Für die Reflexion der aktuellen Kirchenverwaltungssituation werden Leitfäden zur Verfügung gestellt (Tipps & Materialien zur KV-Wahl -> Reflexion und Ausblick)
 
Thematische Gottesdienste
Ein thematischer Gottesdienst kann im Vorfeld oder am Tag der Wahl das Thema bzw. Motto der Kirchenverwaltungswahl 2024 aufgreifen und deuten. Überlegen Sie als Kirchenverwaltungsvorstand, welche Elemente im Gottesdienst gestaltet werden sollen und wer diese Gestaltung übernimmt. Entsprechende Texte, ein kurzes szenisches Spiel oder Symbol zur Thematik sowie passende Lieder sind Beispiele dafür.
 
Gottesdienstvermeldungen
Es wirkt auf die Gottesdienstgemeinde sehr motivierend, wenn der Pfarrer (Kirchenverwaltungsvorstand) oder ein Mitglied des Wahlausschusses am Wahlwochenende nochmals persönlich im Gottesdienst zur Wahl einlädt.
 
Vorstellung der Kandidat:innen im Gottesdienst und Dank und Verabschiedung der bisherigen KV-Mitglieder
In einem Gottesdienst können sich die neuen Kandidat:innen vorstellen und über ihre Motivation zur Kandidatur sprechen.
Auch die Verabschiedung und Anerkennung für die geleistete Arbeit für die bisherigen KV-Mitglieder braucht sichtbare Zeichen. Eine Würdigung im Gottesdienst und Zeichen des Dankes bieten sich hierfür an.
 
Veranstaltungen im Vorfeld der Wahl zur Suche von Kandidat:innen
Sie können Infostände bei Kirchenkaffee, Dämmerschoppen, Frühschoppen, Pfarrfesten, Patrozinien, Basaren, Märkten etc. einrichten und hier über die Arbeit der Kirchenverwaltung informieren, Kandidat:innen werben bzw. vorstellen und einen Wahlaufruf starten.
 
Wahlurnen an Standorten außerhalb der Pfarrei
Grundsätzlich spricht nichts gegen das Aufstellen von Wahlurnen außerhalb eines Wahllokals. Folgendes ist dabei zu bedenken: Es muss sichergestellt werden, dass die Urne beaufsichtigt ist und das unbefugten Dritten keine Möglichkeit gegeben wird, die Wahlurne zu entwenden oder zu beschädigen.
Das bedeutet: Eine Aufstellung einer Wahlurne in der Bäckerei während der Öffnungszeit unter Aufsicht durch das Personal der Bäckerei ist möglich. Eine Aufstellung der Urne in einer Bankfiliale und im Rathaus während der Öffnungszeit unter Aufsicht durch das Personal ist ebenfalls denkbar. Nicht möglich ist jedoch, dass die Urne frei ohne Aufsicht in der Filiale steht, eine Videoüberwachung verhindert nicht, dass unbefugte Personen die Urne entwenden oder beschädigen.
 
Veranstaltungen am Wahltermin zur Erhöhung der Wahlbeteiligung
Um eine hohe Wahlbeteiligung zu erreichen, bietet es sich an Veranstaltungen am Wahltermin durchzuführen: Wahl-Café, Wahl-Fest, Dämmerschoppen, Frühschoppen, Basare etc.
 
Beitrag im kommunalen Mitteilungsblatt
Da gerade kommunale Mitteilungsblätter eine breite Streuung und einen hohen Aufmerksamkeitswert haben, bietet sich hier eine Information zur KV-Wahl 2024 an. Themen wie Kandidatensuche, Wahlmotto, Wahlaufruf und Berichte über die erfolgreiche Arbeit der Kirchenverwaltung und die Ergebnisse der letzten Amtsperiode sollten zur Sprache kommen.
 
Beitrag in der Lokalpresse
Die Vorankündigung der Wahl bereits 10 bis 8 Wochen vor dem Wahltag, im
Vorfeld geplante Veranstaltungen, die Kandidatenaufstellung, die Wahl selbst
und ihr Ergebnis sind der Lokalpresse durchaus eine Meldung wert. 
 
Social Media
Für die Öffentlichkeitsarbeit in den sozialen Medien stehen entsprechende Vorlagen zur Verfügung. Auch zum KV-Imagefilm kann verlinkt werden (https://youtu.be/LQFigmrD9og).

Häufig gestellte Fragen

Kandidatur Wer darf kandidieren?

Als Kirchenverwaltungsmitglied kann gewählt werden, wer
  • der römisch-katholischen Kirche angehört,
  • seinen Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde hat*,
  • kirchensteuerpflichtig** ist und
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 8 GStVS).
* Im begründeten Einzelfall kann auf Antrag eine Befreiung (Dispens) erteilt werden (Art. 8 Abs. 3 GStVS).
** Kirchensteuerpflichtig sind dem Grunde nach z.B. auch Rentnerinnen und Rentner, Studentinnen und Studenten, Hausfrauen und Hausmänner.

Kann eine Person, die den Hauptwohnsitz im Bereich der Nachbargemeinde hat, aber sich unserer Gemeinde zugehörig fühlt, Kandidat für die KV in unserer Pfarrgemeinde werden?
Ja. Die Dispens vom Erfordernis des Wohnsitzes auf dem Pfarrgebiet kann erteilt werden. Die erforderlichen Formulare zur Dispenserteilung sowie den Prozess für die Erteilung finden Sie auf der Website im Menüpunkt Tipps & Materialien zur KV-Wahl -> Anträge.

Spielt bei der Kandidatenwahl die jeweilige Parteizugehörigkeit eine Rolle?
Nein. Die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei spielt keine Rolle. Von der Wahl ausgeschlossen werden nur Personen, die einen in Art. 9 GStVS genannten Tatbestand erfüllen. Wir verweisen jedoch auf die Äußerungen der bayerischen Bischöfe bei der Frühjahrstagung der Freisinger Bischofskonferenz sowie auf die Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz "Völkischer Nationalismus und Christentum sind unvereinbar".

Kann ein Mitglied im Pfarrgemeinderat auch für die Kirchenverwaltung kandidieren?
Ja, ein amtierendes PGR-Mitglied kann auch für die KV kandidieren und Mitglied der KV werden. Es gibt hierfür keinen Rechtsausschluss, dass eine Person nicht in beiden Gremien tätig sein kann.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass es sich um unterschiedliche Gremien mit verschieden Aufgabenbereichen handelt. Es ist stets sicherzustellen, dass die Person entsprechende persönliche/zeitliche Ressourcen hat, um die Arbeit in beiden Gremien zu verrichten.

Wählen Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind Personen,
  • die der römisch-katholischen Kirche angehören,
  • ihren Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde haben* und
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art. 11 GStVS).
Von der Hauptwohnsitzpflicht im Bereich der Kirchengemeinde kann auf Antrag in begründetem Einzelfall eine Befreiung erfolgen. Das erforderliche Formulare zur Dispenserteilung sowie den Prozess für die Erteilung finden Sie auf der Website im Menüpunkt Tipps & Materialien zur KV-Wahl -> Anträge

Ferner gilt bzgl. Ausschluss oder Ruhen des Wahlrechts Art. 12 GStVS.
 
Wie und wo kann ich wählen?
Das hängt davon ab, wie in Ihrer Kirchengemeinde gewählt wird:
 
Bei Urnenwahl (wie bei politischen Wahlen) können Sie zu den Wahlzeiten im Wahllokal Ihre Stimme abgeben. Oder Sie fordern bis 20.11.2024 bei Ihrem Pfarramt Briefwahlunterlagen an.

Wahlverfahren Wie funktioniert die Wahl?

Gibt es wieder die Möglichkeit online zu wählen, so wie es bei der PGR Wahl 2022 war?
Eine Online-Wahl findet für die KV-Wahl nicht statt.

Wie funktioniert die Urnenwahl?
Der/die Wähler/-in sucht am Wahltag – wie gewohnt – das Wahllokal auf und füllt den Stimmzettel dort aus.

Muss bei Urnenwahl auch eine Briefwahlmöglichkeit angeboten werden?
Die Wahlberechtigten müssen bei der Durchführung der Urnenwahl die Möglichkeit haben die Briefwahl zu beantragen. Einzelnen Wahlberechtigten muss auf Antrag die Briefwahlunterlagen ausgehändigt werden, damit sie wählen können, auch wenn sie am Wahltag nicht anwesend sind. 
 
Was ist eine Allgemeine Briefwahl?
In diesem Fall werden allen Wahlberechtigten innerhalb der Kirchengemeinde die Wahlunterlagen vollständig und unaufgefordert an die private Adresse zugestellt. Der/die Wähler/-in kann den Stimmzettel bequem zuhause ausfüllen und dann an die Pfarrei zurückschicken. Die Urnenwahl entfällt somit.
 
Wer entscheidet, ob die KV-Wahl in einer Pfarrei als Urnenwahl oder als Allgemeine Briefwahl durchgeführt wird?
Der jeweilige Wahlausschuss und das Erzbischöfliche Ordinariat München. Der Wahlausschuss kann einen Antrag auf Allgemeine Briefwahl stellen, über den das Ordinariat dann entscheiden muss. 
 
Muss die KV-Wahl zwingend als Allgemeine Briefwahl durchgeführt werden?
Nein. Eine Allgemeine Briefwahl wird nicht angeordnet werden.
 
Kann in jeder Pfarrei die Allgemeine Briefwahl (AGBW) durchgeführt werden?
Nein. Leider kann aus technischen Gründen eine Filial- Kirchenstiftung keine AGBW durchführen, ebenfalls können Pfarrkirchenstiftungen keine AGBW durchführen, wenn eine untergeordnete Filial-Kirchenstiftung eine eigene Kirchenverwaltung wählt.

Wer versendet bei der allgemeinen Briefwahl die Unterlagen. Zentral oder jede Pfarrei für sich?
Es gibt beide Möglichkeiten. Wir empfehlen den Direktversand an die Wahlberechtigten durch die Deutsche Post organisiert von der Druckerei. 

Habe ich das richtig verstanden: bei der Allgemeinen Briefwahl bekommt die Pfarrei die Wahlunterlagen für alle Wahlberechtigen zugeschickt und muss diese dann selber verteilen oder verschicken?
Es gibt folgende Möglichkeiten: Zum einen den Direktversand an die Wahlberechtigten durch die Deutsche Post organisiert von der Druckerei. Es können Ihnen zum anderen auch sämtliche Wahlunterlagen für alle Wahlberechtigten in einer Sendung zugestellt werden, wenn Sie die Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten durch Helfer:innen verteilen lassen wollen.  

Gibt es Erfahrungen mit der Allgemeinen Briefwahl, d.h. ohne jegliche Urnenwahl. Wie ist die Wahlbeteiligung höher? 
Die Wahlbeteiligung bei Allgemeiner Briefwahl ist tendenziell höher als bei der Urnenwahl. Allerdings sind zusätzliche Faktoren wie sehr hoher Papierverbrauch, hohe Portokosten für die Kirchenstiftung bei Direktversand, kein direkter Kontakt zwischen Pfarrei und Wähler:innen in Betracht zu ziehen.

Gibt es für alle Wahlberechtigten eine postalische Wahlbenachrichtigung?
Eine allgemeine Wahlbenachrichtigung an alle Wahlberechtigten seitens des EOM wird es nicht geben. Das können Sie gerne in der Stiftung organisieren. Wir veröffentlichen dazu eine Vorlage auf der Webseite, diese nennt sich "Wahlflyer" und steht demnächst zum Download bereit.

Kann die Briefwahlstimme auch im Pfarrbüro / Wahllokal abgegeben werden?
Sie können Ihre Briefwahlstimme auch ins Wahllokal bringen. Auch muss gewährleistet sein, dass die postalisch übermittelte Briefwahlstimme bei der Auszählung im Wahllokal ist. Daher ist ein Einwurf der Briefwahlstimme am 24.11.2024 im Pfarrbüro in der Regel nicht möglich, sofern nicht eine Leerung des Postkastens des Pfarrbüros auch am Wahltag erfolgt und der Transport in das Wahllokal sichergestellt ist.

Wahlorganisation Bildung eines Wahlausschusses

Bis wann muss der Wahlausschuss gebildet werden?
Bestenfalls bis zum 23. Juni 2024 - spätestens bis zum 29. September 2024 (Pflichtfrist!!)
Die Wahlordnung schreibt zwar acht Wochen vor dem Wahltermin vor. Organisatorische Fristen bestehen aber teilweise schon früher (Die Durchführung als Allgemeine Briefwahl würde dann unmöglich. Die Beantragung der Allgemeinen Briefwahl ist bis zum 07.07.2024 möglich).

Reicht ein Wahlausschuss im Pfarrverband?
Es muss ein Wahlausschuss pro Kirchenstiftung gebildet werden.

Wie ist der Wahlausschuss zu bilden, wenn es keinen PGR gibt?
Fehlt z.B. der PGR, so wählt das andere Gremium, in diesem Fall die KV, alle vier Mitglieder. So gemäß § 2 Abs. (3) GStVWO.

Kann ein Externer im Wahlausschuss sein?
Ja, das ist möglich. Die Mitglieder müssen nicht zwingend aus der Mitte des PGR oder der KV sein, jedoch sind 2 Mitglieder vom PGR und 2 von der KV zu wählen.

Kann ein KV-Mitglied im Wahlausschuss auch zur Wahl stehen?
Ja, das ist möglich. 

Muss im Wahlausschuss der Pfarrer selbst vertreten sein oder kann das auch die Verwaltungsleitung übernehmen?
Gemäß GStVWO § 2 Abs (2) gehört dem Wahlausschuss der Pfarrer oder Inhaber einer selbst. Seelsorgestelle an.

Kann der Pfarrer seine Aufgabe im Wahlausschuss an die Verwaltungsleitung delegieren? 
Die Aufgabe ist den Pfarrern bzw. Pfarradministratoren/Inhabern einer selbstständigen Seelsorgestelle zugewiesen. Eine Übertragung im Einzelfall sollte vorrangig an pastorale Mitarbeiter erfolgen.

Dürfte / müsste der Verwaltungsleiter als Stellvertretender  Kirchenverwaltungsvorstand bei entsprechender Delegation entgegen dem Wortlaut der Ordnung die Rolle des Pfarrers als Wahlausschussvorsitzender gemäß § 2 GStVWO übernehmen?
Nein. Verwaltungsleitungen sind stellvertretende  Kirchenverwaltungsvorstände und vertreten den Kirchenverwaltungsvorstand im Rahmen ihrer Befugnisse. Die Ordnungen handeln bezüglich des Wahlausschusses jedoch sämtlich vom Pfarrer. Es besteht keine inhaltliche Verbindung zwischen Pfarrer und stellv. KVV. Bei der Delegation der Aufgaben im Wahlausschuss ist daher vorrangig an einen anderen pastoralen Mitarbeiter zu denken.   

Unser Pfarrverband hat derzeit keinen Pfarrer.
In Ermangelung eines Pfarrers kommt dessen Vertretung in Betracht. Die Zahl der Fälle, in denen kein Pfarrer/Priesterlicher Leiter o. Ä. vorhanden ist, dürfte sich in Grenzen halten. In solchen Fällen wäre es denkbar, dass eine Ausnahmeregelung getroffen und der Pfarrbeauftragte o. Ä. benannt wird.

Wir haben hier 11 Kvs im PV. Muss der Pfarrer jeweils der Vorsitzende sein (incl. Filialen), da müsste er viele Sitzungen machen....wenn jede für sich nach Zeitplan vorgehen müsste.
Sofern der Pfarrer Mitglied mehrerer Wahlausschüsse ist, sollten die Wahlausschüsse möglichst jeweils am gleichen Ort und zur gleichen Zeit tagen; der zuständige Pfarrer wäre im Übrigen nicht kraft Amtes jeweils Vorsitzende:r, nachdem der Wahlausschuss diesen gemäß § 2 Abs. 4 GStVWO aus seiner Mitte wählt. Ferner kann der Pfarrer gemäß Art. 13 Abs. 1 S. 2 KiStiftO sich im Falle seiner Verhinderung an der Teilnahme bzw. bei der Leitung einer Sitzung, also auch und gerade des Wahlausschusses, durch ein von ihm bestimmtes Kirchenverwaltungsmitglied vertreten lassen.

Wer ist Hauptorganisator der Wahl. Verwaltungsleiter, KV-Mitglieder oder Pfarrsekretärinnen?
Die Hauptverantwortung für die Planung und Durchführung der Wahl liegt beim Wahlausschuss. Dem Pfarrer kommt in der Anbahnung des Wahlausschusses die Hauptverantwortung zu. Der Wahlausschuss greift zur Erstellung erforderlicher Materialien gelegentlich auf die Hilfe des Pfarramtes zurück.

Dispensen Anträge und Fristen

Bitte geben Sie noch genauere Informationen zu den Dispensen!
In der Vergangenheit wurden Dispense für Abweichungen von Wahlvorschriften zentral durch das Erzbischöfliche Ordinariat erteilt.  
Vor allem zur Stärkung der Eigenverantwortung für die KV-Wahl vor Ort und zur Verwaltungsvereinfachung wurde der Prozess der Dispenserteilung für die Wahl 2024 dezentralisiert. Hierzu wurde gemäß can. 89 CIC den Pfarrern, Pfarradministratoren und Priesterlichen Leitern der Seelsorge in ihrem jeweiligen Gebiet die Vollmacht für die Erteilung von Dispensen übertragen. In der Ausgabe des Amtsblattes Nr. 6 vom 30. Juni 2024 wurden die Dekrete zur Erteilung von Dispensvollmachten für die Kirchenverwaltungswahlen veröffentlicht.
Diese Vollmacht betrifft folgende Dispense:
1. Bestätigungswahl: Bei Nichterreichen der nötigen doppelten Kandidatenzahl für die Wahlliste (die notwendige Mitgliederzahl wird aber erreicht).
2. Aktives Wahlrecht: Befreiung von der Wohnsitzpflicht in der Pfarrei für die Wahlberechtigung.
3. Passives Wahlrecht: Befreiung von der Wohnsitzpflicht in der Pfarrei für die Kandidatur in der KV. 

Grundsätzlich gibt es folgende 4 Dispense, die erforderlichen Formulare zur Dispenserteilung sowie die Prozesse für die Erteilung finden Sie auf der Website im Menüpunkt Tipps & Materialien zur KV-Wahl -> Anträge.

Dispens von der Hauptwohnsitzpflicht (passives Wahlrecht)

Gem. Art. 8 GStVS kann ein Kandidat/eine Kandidatin von der Wählbarkeitsvoraussetzung des Hautwohnsitzes im Bereich der Kirchengemeinde befreit werden.

Dispens Reduzierung der zu wählenden KV-Mitglieder
Gem. Art. 6 Abs. 2 GStVS kann die Anzahl der zu wählenden KV-Mitglieder bei Kirchengemeinden bis zu 2.000 Katholiken von 4 auf 2 reduziert werden. 

Dispens für eine Bestätigungswahl
Dieser Antrag ist immer zu stellen, wenn § 3 Abs. 3 GStVWO nicht erfüllt ist: Zahl der Kandidaten nicht wenigstens um 50 Prozent höher als die Zahl der zu wählenden Personen.
(Das heißt der Antrag ist z.B. auch in folgenden Fällen zu stellen: 5 Kandidaten für 4 Plätze, 8 Kandidaten für 6 Plätze und 11 Kandidaten für 8 Plätze)

Dispens von der Wahlvoraussetzung des Hauptwohnsitzes (aktives Wahlrecht)
Gem. Art. 11 GStVS kann ein Wähler/eine Wählerin von der Wahlvoraussetzung des Hautwohnsitzes im Bereich der Kirchengemeinde befreit werden. 


Ein Antrag der Reduzierung von 6 auf 4 Mitglieder ist nicht vorgesehen?
Diese Möglichkeit gibt es nur von 4 auf 2 Mitglieder, allerdings kann ein Antrag auf Bestätigungswahl gestellt werden, falls nicht ausreichend Kandidaten/Kandidatinnen für die Wahlliste gefunden werden. Sollte sich abzeichnen, dass Sie nicht genügend Kandidaten und Kandidatinnen finden, bitten wir Sie, das Projektteam rechtzeitig zu kontaktieren.

Können Sie etwas zur Bestätigungswahl sagen?
Dispens für eine Bestätigungswahl: Dieser Antrag ist immer zu stellen, wenn § 3 Abs. 3 GStVWO nicht erfüllt ist: Zahl der Kandidaten nicht wenigstens um 50 Prozent höher als die Zahl der zu wählenden Personen. (Das heißt der Antrag ist z.B. auch in folgenden Fällen zu stellen: 5 Kandidaten für 4 Plätze, 8 Kandidaten für 6 Plätze und 11 Kandidaten für 8 Plätze)

Was ist die kleinstmögliche Anzahl der Mitglieder einer KV?
3; zwei gewählte Vertreter und der Pfarrer.

Wahlorganisation Wahlunterlagen und Materialien zur Öffentlichkeitsarbeit

Wird es auch wieder wie bei der PGR-Wahl je Kirchenstiftung eine Wahlmappe mit allen Unterlagen geben?
Bei dieser Wahl möchten wir im Rahmen der Wahlorganisation vieles digital für Sie ermöglichen. Die Dokumente stehen zum Download auf der Webseite bereit und können somit im Anschluss auch gleich elektronisch bearbeitet werden.

Kann auch elektronisch signiert werden?
Nein.

Wird eine Vorschlagsbox zur Verfügung gestellt?
Es gibt leider eine sehr hohe Mindestabnahmemenge. Daher können wir diese wahrscheinlich nicht anbieten, obwohl wir das gerne möchten.

Können Flyer und Plakate auch fertig gedruckt bestellt werden wegen Problemen bei größeren Formaten?
Ja, die Pfarreien erhalten auch gedruckte Flyer und Plakate. 

Ich bitte um eine Terminweitergabe, wann welche Materialien kommen, damit man dies im eigenen Zeitplan berücksichtigen kann. 
Die Materialien werden Ende Juni geliefert.

Dürfte das neue KV-Logo im Briefkopf verwendet werden, falls Briefe erstellt werden müssen?
Ja, das neue Logo darf ab sofort für die Kommunikation der Kirchenverwaltungen genutzt werden.

Wahl Was ist am Wahltag zu beachten?

Können sich die Mitglieder des Wahlausschusses bei der Durchführung der Wahl unterstützen lassen?
Bei der Wahlhandlung müssen grundsätzlich zwei Personen des Wahlausschusses die Aufsicht führen. Gibt es in einem Gebiet mehrere Wahllokale, kann dies schwer umsetzbar sein. Denkbar ist, dass der Wahlausschuss sich dann Wahlhelfer hinzuzieht. Allerdings sind bei der Auszählung doch wieder alle Wahlausschussmitglieder erforderlich.

Dürfen sich zur Wahl stehende Kandidatinnen und Kandidaten an der Auszählung der Stimmen beteiligen?
Während der Wahlzeit müssen mindestens jeweils zwei Mitglieder des Wahlausschusses die Wahlaufsicht führen. Um den Vorwurf einer Wahlmanipulation ausschließen zu können, empfehlen wir, dass sich  Mitglieder des Wahlausschusses und auch Wahlhelfer, die sich zur Wahl aufstellen haben lassen, nicht an der Stimmauszählung beteiligen.

Muss das Wahlbüro wirklich 3 Stunden am Stück geöffnet sein? Erfahrungsgemäß kommen die Wähler vor und nach dem Gottesdienst - da würden 2 Stunden gesamt reichen.
Vgl.: § 5 Abs. 3 GStVWO Der Wahlraum ist mindestens drei Stunden ununterbrochen offen zu halten. Werden zusätzliche Termine zur Wahl angeboten (z.B. Samstag Abend zur Vorabendmesse), können diese auch kürzer als 3 Stunden sein.

Dürfen bei der (allgemeinen) Briefwahl die Wahlbriefe auch in eine Urne z. B. im Schalterraum der Bank (Videoüberwacht) eingeworfen werden?
Grundsätzlich spricht nichts gegen das Aufstellen von Wahlurnen außerhalb eines Wahllokals. Folgendes ist dabei zu bedenken: Es muss sichergestellt werden, dass die Urne beaufsichtigt ist und das unbefugten Dritten keine Möglichkeit gegeben wird, die Wahlurne zu entwenden oder zu beschädigen. Das bedeutet: Eine Aufstellung einer Wahlurne in der Bäckerei während der Öffnungszeit unter Aufsicht durch das Personal der Bäckerei ist möglich. Eine Aufstellung der Urne in der Bankfiliale während der Öffnungszeit unter Aufsicht durch das Personal ist ebenfalls denkbar. Auch könnten die Wählenden die Wahlbriefe außerhalb der Öffnungszeit in den Bank-Briefkasten einwerfen. Nicht möglich ist jedoch, dass die Urne frei ohne Aufsicht in der Filiale steht, eine Videoüberwachung verhindert nicht, dass unbefugte Personen die Urne entwenden oder beschädigen.

Woher weiß der Wähler zu welcher Filiale er/sie gehört?
Durch Anfrage beim Pfarrbüro.

Bei der letzten Wahl war den Wählern unbekannt zu welcher Kirchenverwaltung innerhalb einer Pfarrei sie gehören (wo verläuft die Grenze zwischen den Kirchenverwaltungen?). Wird es hierfür diesmal eine Lösung geben?
Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit online im Bayernatlas zu prüfen zu welcher Pfarrkirchenstiftung sein Wohnort zugeordnet ist. Sofern es sich um Filialen handelt, muss die Abfrage und Auskunft über das Pfarrbüro erfolgen.

Muss die Wahlurne für die Wahl verschlossen / versiegelt sein?
Während der Wahlhandlung muss die Wahlurne in jedem Fall derart verschlossen sein, dass ein Öffnen während der Wahl nicht möglich ist. Insofern ist es durchaus sinnvoll, die Urne zu versiegeln oder zu verplomben!

Muss das Wahlergebnis mit der Anzahl der erhaltenen Stimmen ausgehängt werden oder reicht auch nur die Reihenfolge der gewählten Personen?
§ 9 Abs. 4 GStVWO: Das Wahlergebnis ist unter Angabe der Stimmzahl bekanntzugeben.

Nach der Wahl / Konstituierende Sitzung

Wie lange bleibt die bisherige Kirchenverwaltung im Amt?
Die bisherige Kirchenverwaltung bleibt so lange im Amt, bis sich die neu gewählte Kirchenverwaltung mit ihrer ersten Sitzung konstituiert hat.
 
Wann muss die konstituierende Sitzung der neuen Kirchenverwaltung stattfinden?
Nachdem das endgültige Wahlergebnis feststeht, ist die konstituierende Sitzung baldmöglichst einzuberufen - spätestens jedoch vor dem Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Art. 9 Abs. 4 KiStiftO). Das ist spätestens der 8. März 2025.

Muss der Pfarrer an der konstituierenden Sitzung teilnehmen?
Laut Kirchstiftungsordnung Art. 12 (1) ist die Anwesenheit des Pfarrers bei der konstituierenden Sitzung erforderlich (Verpflichtung durch Handschlag (Art. 12 KiStiftO)):
Zu Beginn der Amtszeit sind die gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder von dem Kirchenverwaltungsvorstand auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben wie die Wahrung der Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO), kirchliches Meldewesen und Datenschutz, zu verpflichten, und die Verpflichtung ist zu dokumentieren.

Bitte erklären Sie den Unterschied zwischen Nachberufung und Nachrücken? 
Eine Nachberufung erhöht die Mitglieder der Kirchenverwaltung um bis zu 2 Personen. Nachberufen werden können Personen, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und keinem Wahlausschlussgrund unterliegen, also Art. 11 und Art. 12 GStVS. Es können also aus all jenen Kirchenstiftungsangehörigen bis zu 2 Personen nachberufen werden, die die Voraussetzungen zur Ausübung des passiven Wahlrechts erfüllen.
 
Ersatzmitglieder hingegen sind Nachrücker. Sie erhalten dann einen Sitz in der Kirchenverwaltung, wenn ein Mitglied aus irgendeinem Grund ausscheidet. Daher ist es nicht zwangsläufig sinnvoll, die nichtgewählten Kandidaten einfach nachzuberufen, sondern sie für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds „in petto“ zu haben, damit die KV nachbesetzt werden kann.

Bitte erklären Sie den Ablauf der Nachberufung! Gibt es hier Fristen zu beachten?
Die GStVS sieht keine Frist zur Nachberufung vor. Es ist auch denkbar, dass innerhalb der gesamten Amtsperiode eine Nachberufung stattfindet.

Zum Berufungsverfahren: Der KVV stellt den Antrag an die KV, eine oder zwei Personen zu berufen. Die KV beschließt und die Berufung kann erfolgen. Der Pfarrer kann nicht eigenmächtig weitere Personen berufen. Vielmehr beruft die Kirchenverwaltung durch Beschluss. Das Verfahren ist in Art. 10 Abs. 1 KiStiftO bzw. Art. 6 Abs. 1 GStVS beschrieben. Das bedeutet: Eine Nachberufung ist frühestens bei der konstituierenden Sitzung der KV möglich. Es ist denkbar, dass die KV zu Beginn der Sitzung die Berufung beschließt und die berufenen Mitglieder ab dem Zeitpunkt des positiven Beschlusses an der Sitzung teilnehmen. Bei der Beschlussfassung selbst, dürfen die zu berufenden Mitglieder in keinem Fall anwesend sein.

Archivierung von Wahlunterlagen
In jedem Falle müssen die Wahlscheine und die Stimmzettel sowie das Wählerverzeichnis bis zum Ablauf sämtlicher Einspruchsfristen verwahrt werden.
Wählerverzeichnisse und Wahlvorschläge können nach Ablauf von 6 Monaten nach der Wahl vernichtet werden.
Stimmzettel und Wahlscheine (sofern diese vorliegen) sind bis 60 Tage vor der nächsten Wahl aufzubewahren.
Die Wahlniederschrift muss dauerhaft im Pfarrarchiv aufbewahrt werden.

Weitere Fragen

Kann eine Kirchenverwaltung ohne Wahl einberufen werden, falls es nicht ausreichend Kandidaten für die Wahl gibt?
Es gibt die Möglichkeit zur Beantragung der Dispens auf Bestätigungswahl, falls sich weniger Kandidaten zur Verfügung stellen als notwendig. Auch in diesem Fall ist eine Wahl durchzuführen. Sofern die notwendige Mindestanzahl an KV-Mitgliedern nicht erreicht wird und Sie absolut keine Kandidaten finden, kommen Sie bitte rechtzeitig auf uns zu.

Bleibt die alte KV kommissarisch im Amt, wenn es keine neue gibt? (Vergleichbar PGR)
Die KV bleibt kommissarisch im Amt in der Zeit nach der Wahl bis zur konstituierenden Sitzung. Wenn keine Wahl stattfindet, bleibt sie bis zur konstituierenden Sitzung der mitverwaltenden KV im Amt. Wenn keine Verwaltung in diesem Sinne gewählt wird, bleibt sie bis zur Bestellung des Vermögensverwaltungsausschusses gem. can. 537 CIC im Amt.

Kirchenverwaltungsmitglieder dürfen, wie bisher, in einem Minijob bei der Kirchenstiftung angestellt sein?
Vgl.: § 9 Abs. 3 GStVS, kurzfristige, geringfügige oder nebenberufliche Tätigkeiten sind erlaubt.

Wo kann ich mich für den Emailverteiler für die Kommunikation zwischen Projektteam und KV-Mitgliedern registrieren lassen? 
Bitte senden Sie uns eine E-Mail an kvwahl2024@eomuc.de. Wir nehmen Sie gerne in den Verteiler auf.

Zeitplanliste: kommt eine Info per Mail, sobald die monatliche Änderung erfolgt ist und wer erhält ggf. die Hinweismail?
Bei wichtigen Aktualisierungen informieren wir die KV - Mitglieder, die Pfarrbüros und die Verwaltungsleitungen per email. Wir versuchen Sie nicht mit all zu vielen Emails zu fluten. Der aktuelle Bearbeitungsstand der Webseite wird stets veröffentlicht.