Nach der KV-Wahl 2024

FAQ

Bitte erklären Sie den Unterschied zwischen Nachberufung und Nachrücken?

Eine Nachberufung erhöht die Mitglieder der Kirchenverwaltung um bis zu zwei Personen. Nachberufen werden können Personen, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und keinem Wahlausschlussgrund unterliegen, also Art. 11 und Art. 12 GStVS. Es können also aus all jenen Kirchenstiftungsangehörigen bis zu zwei Personen nachberufen werden, die die Voraussetzungen zur Ausübung des passiven Wahlrechts erfüllen.
 
Ersatzmitglieder hingegen sind Nachrücker. Sie erhalten dann einen Sitz in der Kirchenverwaltung, wenn ein Mitglied aus irgendeinem Grund ausscheidet. Daher ist es nicht zwangsläufig sinnvoll, die nichtgewählten Kandidaten einfach nachzuberufen, sondern sie für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds „in petto“ zu haben, damit die KV nachbesetzt werden kann.
 

Bitte erklären Sie den Ablauf der Nachberufung! Gibt es hier Fristen zu beachten?

Die GStVS sieht keine Frist zur Nachberufung vor. Es ist auch denkbar, dass innerhalb der gesamten Amtsperiode eine Nachberufung stattfindet.

Zum Berufungsverfahren: Der KVV stellt den Antrag an die KV, eine oder zwei Personen zu berufen. Die KV beschließt und die Berufung kann erfolgen. Der Pfarrer kann nicht eigenmächtig weitere Personen berufen. Vielmehr beruft die Kirchenverwaltung durch Beschluss. Das Verfahren ist in Art. 10 Abs. 1 KiStiftO bzw. Art. 6 Abs. 1 GStVS beschrieben. Das bedeutet: Eine Nachberufung ist frühestens bei der konstituierenden Sitzung der KV möglich. Es ist denkbar, dass die KV zu Beginn der Sitzung die Berufung beschließt und die berufenen Mitglieder ab dem Zeitpunkt des positiven Beschlusses an der Sitzung teilnehmen. Bei der Beschlussfassung selbst dürfen die zu berufenden Mitglieder in keinem Fall anwesend sein.

Archivierungsfristen von Wahlunterlagen
Verzeichnis Briefwahlscheine: 6 Monate nach der Wahl vernichten
Wählverzeichnisse: 6 Monate nach der Wahl vernichten
Stimmzettel: bis 60 Tage vor der nächsten Wahl aufbewahren
Stimmenzählliste: bis 60 Tage vor der nächsten Wahl aufbewahren
Wahlschein mit Willenserklärung: bis 60 Tage vor der nächsten Wahl aufbewahren
Wahlannahmeerklärung Kandidat: Vernichtung erst nach Ablauf der Wahlperiode
Datenschutzrechtliche Informationen nach § 15 KDG: Vernichtung erst nach Ablauf der Wahlperiode
Wahlniederschrift: dauerhaft im Pfarrarchiv
Niederschrift Kassenübergabe: dauerhaft im Pfarrarchiv
Protokoll Verpflichtung von KV-Mitgliedern: dauerhafte Aufbewahrung

Wahlergebnisse

Hochrechnung der Wahlergebnisse zur KV-Wahl 2024

Über 900 Kirchenstiftungen haben im Erzbistum München und Freising ihre Kirchenverwaltung gewählt! (Hochrechnung vom 28.11.2024 um 11:30 Uhr)

Insgesamt stellten sich 5.038 Ehrenamtliche zur Wahl für die Kirchenverwaltungen auf. Von diesen wurden 3.844 direkt in die Gremien gewählt, während 808 Personen als Ersatzkandidat:innen fungieren. Diese können bei Bedarf nachberufen werden oder nachrücken, wenn Mitglieder ausscheiden. Dank dieses Engagements konnten 915 Kirchenverwaltungen wiederbesetzt werden.

Von den mehr als 900 Kirchenstiftungen der Erzdiözese haben 46 die Möglichkeit der allgemeinen Briefwahl angeboten. Diese Möglichkeit der Stimmabgabe wurde mit einer Wahlbeteiligung von über 25 Prozent überdurchschnittlich gut angenommen. Die durchschnittliche Wahlbeteiligung lag im gesamten Erzbistum bei ca. 6,4 Prozent.

GESAMT    
Wahlbeteiligung [%]                6,4%
Wahlberechtigte                     1.197.381
Wählerinnen und Wähler        76.120

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