Die Verwaltung von Kirchenfinanzen unterliegt dem Reglement des Kirchenrechts der römischkatholischen Kirche, wie es im Codex Iuris Canonici (CIC) verankert ist, insbesondere can 492 ff. und can 1277, 1291 ff. CIC. Ergänzt und umgesetzt werden diese Bestimmungen durch Regelungen diözesanen Rechts, insbesondere durch das Diözesangesetz über die Grundsätze für die Erstellung der finanziellen Jahresplanung und des Jahresabschlusses der Erzdiözese München und Freising, veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 12 vom 31. Oktober 2015.
Die kirchenrechtlichen Bestimmungen machen auch konkrete Vorgaben zu den jeweiligen Gremien, die je nach Art und Bedeutung von Finanzangelegenheiten hinzugezogen werden müssen.
Die Beispruchsgremien in Finanzfragen sind in der Erzdiözese München und Freising der
Diözesansteuerausschuss und die
Erzbischöfliche Finanzkommission sowie das
Metropolitankapitel des Münchner Liebfrauendoms als Konsultorenkollegium. Dem Diözesansteuerausschuss gehören mehrheitlich gewählte Mitglieder der örtlichen Kirchenverwaltungen an. Die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission werden vom Erzbischof ernannt. Soweit sie stimmberechtigt sind, müssen sie über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten verfügen, wie beispielsweise Steuerberater, Kaufleute oder Juristen, und dürfen grundsätzlich nicht in einem Anstellungsverhältnis zur Erzdiözese stehen. Vorsitzender beider Gremien ist der Erzbischof bzw. der von ihm beauftragte Generalvikar. Als solcher besitzt er kein Stimmrecht. Gleiches gilt für den Erzbischöflichen Finanzdirektor als stellvertretenden Vorsitzenden des Diözesansteuerausschusses. Dem Metropolitankapitel gehören zwölf Geistliche an, es wirkt als Konsultorenkollegium bei der Leitung der Erzdiözese mit.
Wichtigste Aufgaben des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission sind, die finanzielle Jahresplanung der Erzdiözese festzustellen und den Jahresabschluss anzuerkennen. Die finanzielle Jahresplanung umfasst die zu erwartenden Einnahmen, insbesondere aus der Kirchensteuer, sowie die für die Erfüllung des kirchlichen Auftrags erforderlichen Ausgaben. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist in seiner Funktion als Ökonom der Erzdiözese dafür verantwortlich, dass die im Haushalt erwarteten Einnahmen auch tatsächlich realisiert und die erforderlichen Ausgaben ordnungsgemäß getätigt werden. Er legt in Form eines nach handelsrechtlichen Regeln erstellten Jahresabschlusses Rechnung über seine Tätigkeit. Dadurch wird größtmögliche Transparenz und Vergleichbarkeit gewährleistet. Dieser Jahresabschluss wird von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach handelsrechtlichen Maßstäben geprüft, testiert und schließlich von Diözesansteuerausschuss und Erzbischöflicher Finanzkommission anerkannt.
Darüber hinaus ist bei Geschäften von herausgehobener wirtschaftlicher Bedeutung für die Erzdiözese die Anhörung oder sogar Zustimmung der Erzbischöflichen Finanzkommission und des Metropolitankapitels als Konsultorenkollegium erforderlich. Bei Veräußerungsgeschäften kann sogar eine Zustimmung des Apostolischen Stuhls in Rom notwendig sein.