Fremde Heimat: Wegweiser für Helfende Informationen und Hintergründe, wie die Kirche Geflüchteten und Vertriebenen hilft

Collage aus Bildern mit Flüchtlingen und Helfern
 
Niemand verlässt gern seine Heimat und lässt alles zurück. Gründe für die Flucht gibt es viele: Verfolgung wegen Ethnie, Religion oder politischer Überzeugung, auf Grund von Gewalt, Terror oder Lebensgefahr durch Krieg, aber auch wegen materieller Not und Hoffnungslosigkeit. 

So unterschiedlich die Beweggründe, Religionen, Sprachen, Kulturen und Schicksale geflüchteter Menschen sind - eines haben sie gemeinsam, wenn sie in einer der Aufnahmeeinrichtungen im Erzbistum ankommen: das bange Warten darauf, ob ihr Asylantrag bewilligt oder abgelehnt wird!
Das Erzbistum München und Freising bietet Hilfe und Unterstützung an. Wir haben hier alle wichtigen Informationen zu Angeboten, Abläufen, juristischen Fragen, Ansprechpartnern und Kontaktmöglichkeiten zusammengestellt - für Flüchtlinge, aber auch die vielen Helfenden, die den betroffenen Menschen mit Rat und Tat zur Seite stehen.
 

Hilfe durch das Erzbistum

Arbeitsmarkt

Das Erzbistum unterstützt Flüchtlinge, einen Arbeitsplatz zu finden und sich entsprechend ihren Fähigkeiten zu entwickeln. Ein Beispiel ist das Berufsbildungswerk Aschau-Waldwinkel der Salesianer, das junge Flüchtlinge in einem zweijährigen Berufsintegrationsjahr ausbildet.

Bildung und Qualifizierung

Einrichtungen wie Bildungswerke und Pfarreien, aber auch Verbände und Helferkreise engagieren sich auf diesem Gebiet. An erster Stelle geht es dabei um Sprachkurse, aber auch um Qualifizierung von Kulturdolmetschern.

Integration

Vor allem Pfarreien, die eine Unterkunft für Flüchtlinge bereitstellen, bieten den Bewohnern zugleich die Möglichkeit, sich an den pfarrlichen Aktivitäten vor Ort zu beteiligen und so in die Gemeinde hineinzuwachsen.

Koordinierung von Förderung und Hilfen

Eigene Koordinierungsstellen, z.B. im Erzbischöflichen Ordinariat oder bei der Caritas, helfen bei der Vernetzung von Helferinnen/Helfern und bei der Antragstellung auf Hilfsgelder. 23 Ehrenamtskoordinatoren/innen unterstützen Helferkreise in den Landkreisen.

Unterbringung

Zahlreiche kirchliche Einrichtungen, insbesondere Pfarreien, bieten an etwa 60 Standorten Unterkünfte für Asylsuchende an, z.B. sind in einem nicht mehr genutzten Teil des Caritas-Altenheims in Bischofswiesen minderjährige Flüchtlinge untergebracht.

Soziale Betreuung von Minderjährigen

Zurzeit betreuen elf Träger, vor allem die Caritas und die Katholische Jugendfürsorge, ca. 400 junge Flüchtlinge in 25 Einrichtungen.

Asylverfahren

Wird ein Asylantrag gestellt, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuerst, ob nach den Dublin-Vereinbarungen Deutschland oder ein anderes EU-Mitgliedsland für die Durchführung zuständig ist.

Die Dublin-Abkommen beruhen auf der Annahme, dass in den Mitgliedsstaaten der EU annähernd gleiche rechtliche und soziale Verhältnisse herrschen. Ist ein anderes EU-Land zuständig, versuchen die deutschen Behörden, den Flüchtling in dieses Land zurückzuführen („Dublin-Fälle“). Wenn das BAMF die Zuständigkeit eines anderen Landes festgestellt hat, ist der Asylantrag damit unzulässig, und es erfolgt keine inhaltliche Prüfung.  

Wird der Asylantrag als zulässig und beachtlich eingestuft, erfolgt eine Anhörung durch das BAMF, um die Gründe für das Asylbegehren zu prüfen. Die Prüfung endet mit der Entscheidung, ob der Antrag abgelehnt wird (Achtung: Es gibt verschiedene Stufen von Ablehnungen) oder ob die Person eine Anerkennung oder ggfl. einen Abschiebeschutz erhält. 

Bis zum Abschluss des Asylverfahrens sind die Antragsteller Asylbewerber. 

In vielen Fällen kann das Verfahren Jahre dauern. Wird der Asylantrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel dagegen einzulegen. Viele Asylanträge werden am Ende abgelehnt. Die Menschen sind danach ausreisepflichtig. Viele können aber aufgrund von Abschiebehindernissen nicht abgeschoben werden oder bleiben mit einer so genannten "Duldung" in Deutschland.

Aufenthaltsstatus

Kontingentflüchtlinge

Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen aufgenommen werden.

§ 23 AufenthG eröffnet den obersten Landesbehörden bzw. dem Bundesministerium des Innern die Möglichkeit anzuordnen, dass für bestimmte Ausländergruppen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Formen der Anerkennung:

Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG):
(erhalten nur knapp 1% der Antragsteller)
Asylberechtigt ist eine Person, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein wird, aufgrund ihrer
  • Rasse (der Begriff "Rasse" wird in Anlehnung an den Vertragstext der Genfer Flüchtlingskonvention verwendet),
  • Nationalität,
  • politischen Überzeugung
  • religiösen Grundentscheidung oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (als bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet),
ohne eine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung zu haben. Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung gemäß Artikel 16a GG grundsätzlich ausgeschlossen. Bei der Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung der Asylberechtigung ebenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist, etwa weil dieser mangels entsprechender Angaben der Asylantragstellenden nicht konkret bekannt ist. Als sichere Drittstaaten bestimmt das Asylgesetz die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz.

Flüchtlingsschutz (Genfer Flüchtlingskonvention):

Der Flüchtlingsschutz ist umfangreicher als die Asylberechtigung und greift auch bei der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ein. Auf Basis der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Menschen als Flüchtlinge, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aufgrund ihrer
  • Rasse (der Begriff "Rasse" wird in Anlehnung an den Vertragstext der Genfer Flüchtlingskonvention verwendet),
  • Nationalität,
  • politischen Überzeugung,
  • Religion oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (als bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet)
außerhalb ihres Herkunftslands, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder als Staatenlose außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befinden. Diese Kriterien gelten auch, wenn sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder aufgrund der begründeten Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen.

Subsidiärer Schutz:

Der subsidiäre Schutz greift ein, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.
Subsidiär schutzberechtigt sind Menschen, die stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen wollen. Ein ernsthafter Schaden kann sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.

Als ernsthafter Schaden gilt:
  • die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
  • Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
  • eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Abschiebungsverbot:

Wenn die drei Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz - nicht greifen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot erteilt werden.

Ein schutzsuchender Mensch darf nicht rückgeführt werden, wenn
  • die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, oder
  • dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dann vor, wenn lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen sich durch eine Rückführung wesentlich verschlimmern würden. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Ein Abschiebungsverbot kommt jedoch nicht in Betracht, wenn den Betroffenen die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Im deutschen Asylverfahren gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren als minderjährig. Reisen diese ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedsstaat der EU ein oder werden dort ohne Begleitung zurückgelassen, gelten sie als Unbegleitete Minderjährige.
Unbegleitete Minderjährige werden zunächst durch das vor Ort zuständige Jugendamt in Obhut genommen. Im Rahmen dieser vorläufigen Inobhutnahme werden sie bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung untergebracht. Sie sollen ein stabiles Aufwachsen der jungen Menschen sicherstellen.

Für Unbegleitete Minderjährige muss ein Vormund oder eine Pflegerin bzw. ein Pfleger bestellt werden. Wer die Vormundschaft letztendlich übernimmt, wird vom Familiengericht entschieden. Im anschließenden Clearingverfahren werden weitere Schritte im Bereich des Jugendhilferechts oder des Aufenthaltsrechts eingeleitet. Es umfasst unter anderem die Klärung des Aufenthaltsstatus. Auf dessen Basis wird entschieden, ob ein Asylantrag gestellt wird.

Wohnen

Geflüchtete, die neu ankommen, werden in Bayern zunächst in einer AnKER-Einrichtung untergebracht. Die Verweildauer ist unterschiedlich und abhängig vom Herkunftsland, bzw. der damit verbundenen Bleibewahrscheinlichkeit sowie der Tatsache, ob es sich um Einzelpersonen oder Familien mit minderjährigen Kindern handelt. Für Letztere ist die Unterbringung auf 6 Monate beschränkt. Anschließend werden die Flüchtlinge in Landkreise und kreisfreie Städte verlegt.

Die Unterbringung von Asylbewerbern in den Städten und Landkreisen ist eine öffentliche Aufgabe. Den Asylbewerbern werden in der Regel Gemeinschaftsunterkünfte, die in die Zuständigkeit der Bezirksregierungen fallen, zur Verfügung gestellt oder sie werden von den Kommunen dezentral untergebracht. Bekommen sie einen Aufenthaltsstatus, müssen sie aus den Gemeinschaftsunterkünften ausziehen. Finden sie auf dem angespannten Wohnungsmarkt in München und Oberbayern keine Wohnung, gelten sie als Wohnungslose und müssen von den Städten und Gemeinden oder auch von der Regierung von Oberbayern untergebracht bzw. mit Wohnraum versorgt werden. Wichtig zu wissen ist, dass nach aktueller Rechtsprechung die Gemeinde oder Stadt für die Unterbringung von obdachlosen anerkannten Geflüchteten dann zuständig ist, wenn diese einen Bezug dorthin aufgebaut haben, z. B. in einem örtlichen Sportverein aktiv sind oder sich als Ehrenamtliche engagieren.

Medizinische Versorgung

Kranken- oder Zahnbehandlungssschein statt Versicherungskarte
 
Für Arztbesuche, Vorsorgeuntersuchungen, Krankenhausaufenthalte und Impfungen erhalten Asylbewerberin Bayern keine Krankenversicherungskarte, sondern einen Kranken- oder Zahnbehandlungsschein.

Asylbewerber sind grundsätzlich von der Zuzahlungspflicht befreit.

Kindervorsorgeuntersuchungen

Die Kindervorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 gehören zum Leistungsspektrum.
 
Notfalleinweisung in Krankenhaus

Für die Notfalleinweisung in ein Krankenhaus wird kein Krankenbehandlungsschein benötigt. Das Krankenhaus sendet einen Antrag auf Übernahme der Krankenhauskosten an das Landratsamt oder kreisfreie Stadt.

Leistungsausschluss

Kein Leistungsanspruch besteht auf nicht eindeutig medizinisch indizierte Behandlungen und bei solchen Behandlungen, die wegen der voraussichtlich kurzen Dauer des Aufenthaltes nicht abgeschlossen werden können. Daher scheidet die Behandlung chronischer Erkrankungen grundsätzlich aus. Im Einzelfall kann eventuell eine Behandlung gewährt werden, sofern diese zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.

Dolmetscher
 
Benötigt der Asylbewerber einen Dolmetscher, da kein Familienangehöriger oder der Arzt selbst übersetzen können, werden diese Kosten nach eingeholter Genehmigung ebenfalls übernommen.

Schwangerschaft
 
Bei Schwangerschaft werden ein Schwangerschaftsmehrbedarf, Schwangerschaftsbekleidung, sämtliche notwendigen Vorsorgeuntersuchungen und die Kosten für die Entbindung im Krankenhaus sowie eine Betreuung durch die Hebamme übernommen.

Der Schwangerschaftsmehrbedarf beträgt 17 Prozent des der werdenden Mutter zustehenden Regelsatzes. Der Mehrbedarf wird nach dem Tag der Antragstellung und gegen Vorlage des Mutterpasses ab der 12. Schwangerschaftswoche ausbezahlt. Die Schwangerschaftsbekleidung wird meistens anhand eines Gutscheins in einer gewissen Höhe (etwa € 100,-) gewährt.

Frühestens einen Monat vor dem errechneten Geburtstermin wird eine Erstlingsausstattung als Geldleistung in Höhe von € 350,- für den Erwerb von Kinderbett, Kinderwagen, Babywanne, Flaschen oder Erstlingsbekleidung ausbezahlt.

Über die Beratungsstellen des Caritasverbands und des Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V. können bei Bedarf zusätzliche Mittel über kirchliche Hilfsfonds beantragt werden.

In Erstaufnahmeeinrichtungen/Ankerzentren erfolgt die medizinische Grundversorgung durch eine medizinische Station in der Unterkunft.

Soziale Leistungen

Grundleistungen für Asylbewerber
 
Asylbewerber erhalten materielle Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Asylbewerber, die sich noch in einer Erstaufnahme-Einrichtung befinden, erhalten diese vorwiegend als Sachleistung. Sie bekommen dort vorbereitetes Essen, das in der Regel auf religiöse oder kulturelle Bedürfnisse abgestimmt ist. Dazu erhalten sie einen so genannten monatlichen Aufstockungsbeitrag (Taschengeld) in Höhe von € 143,- für einen alleinstehenden Erwachsenen.

Die Beträge für Familienangehörige sind nach Alter gestaffelt. Asylbewerber außerhalb einer Erstaufnahme-Einrichtung erhalten ihre Unterstützung in der Regel als Bargeld, für einen alleinstehenden Erwachsenen zum Beispiel  € 344,- im Monat plus die Kosten des Wohnraums.

Befindet sich der Asylbewerber in einer Unterkunft, wird ihm wegen der mit der Unterkunft bereitgestellten Ausstattung und Verbrauchsgüter wie Hausrat oder Strom ein entsprechender Beitrag abgezogen. Gleiches gilt, wenn Fahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr ausgegeben werden. Dann wird der Barbetrag ebenfalls reduziert.  Der maßgebliche Basisregelsatz beträgt für einen Erwachsenen € 334,- und verringert sich um die als Sachleistung gewährten Hilfen. Für Familienangehörige gelten entsprechende altersbezogene Sätze. Sind nach der Stellung des Asylantrags 18 Monate vergangen, können Asylbewerber in der Regel Leistungen analog zum Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten. Anerkannte Flüchtlinge haben grundsätzlich Anspruch auf ALG II, wenn der Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen gesichert werden kann.

Deutschkurse
 
Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (derzeit vor allem Asylbewerber aus Eritrea, Syrien, Somalia und Afghanistan) können sofort an einem öffentlich geförderten Integrationskurs teilnehmen. Asylbewerber aus anderen Ländern haben kaum Zugang zu offiziellen Deutschkursen.

Ehrenamtliche bieten häufig in Unterkünften Kurse an und unterstützen Familien und Einzelpersonen beim Erlernen der deutschen Sprache.

Beschäftigung und Einkommen
 
Die Ausübung einer Beschäftigung ist dem Landratsamt - Sozialamt - unverzüglich mitzuteilen, auch die aktuellen Gehaltsnachweise sind monatlich vorzulegen. Hat ein Asylbewerber ein Arbeitseinkommen, muss er dies für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie einsetzen.

Nur wenn damit der Bedarf nicht gedeckt ist, erhält er ergänzende Leistungen vom Sozialamt. Reicht das erzielte Einkommen nicht für den kompletten Lebensunterhalt gibt es aufstockende Leistungen. Das Einkommen, abgesehen von einem Freibetrag in Höhe von € 200,- ist für den Lebensunterhalt einzusetzen.

Eröffnung eines Bankkontos
 
Asylbewerber dürfen grundsätzlich ein Bankkonto eröffnen. Dort werden generell eine individuelle Prüfung der Legitimation sowie die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes vorgenommen.

Flüchtlinge und Asylbewerber genügen der Ausweispflicht, wenn sie eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung („Aussetzung der Abschiebung“) vorlegen können, die mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen sind und als Ausweisersatz bezeichnet werden.

Familiennachzug

Für anerkannte Flüchtlinge, die rechtlich einen Anspruch auf
Familiennachzug haben, ergeben sich zahlreiche Probleme im Rahmen
der Antragstellung und des Antrags- und Visumsverfahrens. Die Folge: Familienzusammenführungen werden oftmals in die Länge gezogen oder sogar verhindert.

Der Deutsche Caritasverband hat in der Reihe "Migration im Fokus" (ehemals "Fluchtpunkte") eine Beratungshilfe zu diesem Thema publiziert.
Sie gibt einen Einblick in das Aufenthaltsgesetz mit Blick auf den Familiennachzug, Hinweise und Empfehlungen für die übliche Beratungssituation sowie für spezifische Fallkonstellationen. Betrachtet werden auch die Grenzen der Beratungstätigkeit und Fragen der Haftung von Sozialarbeiter(innen) im Rahmen der Beratung.

Im Anhang finden sich Musterschreiben, Verweise auf wichtige Dokumente und weiterführende Literatur.
Mehrsprachige Blätter zum Familiennachzug

Welche Personengruppen einen Anspruch auf Familiennachzug nach Deutschland? Wie laufen die unterschiedlichen Verfahren beim Nachzug ab?

Antworten darauf und weitere grundlegende Informationen zur Familienzusammenführung bietet ein Merkblatt, das in vier Sprachen erhältlich ist (Ausgabe vom März 2018).

  • Deutsch
  • Englisch 
  • Arabisch 
  • Tigrinya

Integration durch Arbeit

Bildungserstclearing im Integrationsberatungszentrum (IBZ)

Das IBZ München – Sprache und Beruf berät Menschen mit Migrations- und Fluchterfahrung über Möglichkeiten der Bildung, Qualifizierung, Ausbildung und Beschäftigung. Ein erstes Bildungsclearing erfasst den individuellen Bildungshintergrund sowie berufliche Vorerfahrungen.

Bundesagentur für Arbeit 

Informationen für Menschen aus dem Ausland:  Zulassung zum Arbeitsmarkt, Anerkennung von Abschlüssen, Jobs und Praktika, finanzielle Leistungen etc.

Beschäftigungsmöglichkeiten von Flüchtlingen in den Pfarreien

Nach der Aufnahme und der Versorgung mit dem Notwendigsten ist es für Flüchtlinge nun sehr wichtig, die nächsten Schritte der Integration zu unternehmen. Ein wichtiger Baustein ist dabei die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Die Erzdiözese möchte dies unterstützen und auch die Pfarreien und andere kirchliche Einrichtungen dazu ermutigen.

Logo Stark im Beruf
Bundesprogramm "Stark im Beruf"

Mütter mit Migrationshintergrund werden an rund 90 Standorten beim Berufseinstieg begleitet, auch in München und Oberbayern. Mehr dazu

Logo Jugendmigrationsdienste
Jugendmigrationsdienste 

Jugendmigrationsdienste begleiten junge Menschen mit Migrationshintergrund im Alter von 12 bis 27 Jahren mittels individueller Angebote und professioneller Beratung bei ihrem schulischen, beruflichen und sozialen Integrationsprozess in Deutschland.

KAUSA - Koordinierungsstelle Ausbildung und Migration: Ausbildung jetzt!

Selbstständige mit Migrationshintergrund für die Berufsausbildung gewinnen, die Ausbildungsbeteiligung von jungen Migranten und Flüchtlingen erhöhen sowie Eltern über die berufliche Ausbildung informieren: Das sind die Ziele von KAUSA.

Handwerkskammer für München und Oberbayern

Unterstützung für Migranten und Geflüchtete sowie die Arbeits- und Ausbildungsbetriebe - mehr dazu

Stellenangebote für Geflüchtete

Jobs für Geflüchtete auf Jobbörse.de/refugees

"Jobcafé International" in Rosenheim

Der Treffpunkt zur beruflichen  Integration für Flüchtlinge und freiwillige Helfer.

Migrationsberatung

Integration - Vor und nach der Anerkennung

Integration beginnt in dem Moment, wenn Asylbewerber und Flüchtlinge zu uns kommen. Die Zuständigkeiten können sich jedoch ändern, wenn der Bleibestatus der Antragsteller anerkannt ist.
Dann sind die Migrationsberatungsstellen die neuen Ansprechpartner.
Die Migrationsberatungsstellen richten sich mit ihrem Angebot an zugewanderte Menschen, und somit auch an Asylbewerber und Flüchtlinge, deren Bleibestatus anerkannt ist.

Die Migrationsberatung ist Anlaufstelle für

• alle Einwanderinnen und Einwanderer in den ersten drei Jahren nach der Einreise bzw. solange noch keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorhanden sind
• alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Integrationskursen
• Migrantinnen und Migranten, die schon länger hier leben und in einer schwierigen
Lebenssituation Hilfe brauchen.

Je nach Alter ist zuständig:

Migrationsberatung: für erwachsene Zuwanderinnen und Zuwanderer.
Jugendmigrationsdienst: für junge Menschen mit Migrationshintergrund im Alter von 12 bis 27 Jahren.

Grundsätzlich können sich Ratsuchende aber sowohl an die Migrationsberatung für erwachsene Zuwandererinnen und Zuwanderer als auch an die Jugendmigrationsdienste wenden. Nach einem ersten Gespräch wird das weitere Vorgehen zwischen den Beratungseinrichtungen abgestimmt.

Beratung erfolgt zu den Themen Ausbildung, Arbeit, Beschäftigung, Familiennachzug und Wohnen.

Ablehnung und Rückkehr

Wird der Asylantrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel dagegen einzulegen. Viele Asylanträge werden abgelehnt. Die Menschen sind danach ausreisepflichtig. Viele können aber aufgrund von Abschiebehindernissen nicht abgeschoben werden oder bleiben mit einer sogenannten „Duldung“ (siehe Kapitel „Duldung“) in Deutschland.

Auch im Falle der Ablehnung gibt es von kirchliche Seite Beratung und Begleitung. Hilfe bei freiwilliger Rückkehr bieten die Rückkehrberatungsstellen in München und Mühldorf.

Rückkehrberatungsstellen im Gebiet der Erzdiözese

Landeshauptstadt München

Sozialreferat Amt für Wohnen und Migration
Büro für Rückkehrhilfen - Coming Home
Franziskanerstraße 8
81669 München
Dienstgebäude: Werinherstr. 87 / Haus 24a
81541 München
Telefon: 089 233-48669
Mail: reintegration@muenchen.de
www.muenchen.de/reintegration

Zentrale Rückkehrberatung Süd-Ostbayern 

Kirchenplatz 5
84453 Mühldorf
Telefon: 08631 376334
Mail: beratung.ost@zrb-suedbayern.de
www.zrb-suedbayern.de

Rücküberstellung in ein anderes EU-Land

Einen Überblick über die Situation, Anlaufstellen und Möglichkeiten vermittelt eine Handreichung des Raphaeslwerks für Menschen, die nach der Dublin-Verordnung in ein anderes EU-Land rücküberstellt werden.

Rechtsberatung

Caritas Hotline 

Die Caritas Freiwilligenzentren koordinieren das Engagement für Flüchtlinge - Kontakt unter der zentralen Hotline der Caritas:

Telefon: 0800 0005802
Montag bis Freitag:
9.00 Uhr  bis 17.00 Uhr

Rechtsberatung der Caritas 

Die rechtliche Situation von Flüchtlingen und Asylbewerbern ist sehr komplex. Für Nichtjuristen ist vieles davon nicht verständlich und damit oft auch nicht nachvollziehbar.

Es ist deshalb dringend davon abzuraten, den Flüchtlingen Rechtsfragen zu erklären. Das sollte den Profis (Juristen) überlassen bleiben.

Eine allgemeine Beratung erhalten die Betroffenen bei der Caritas Integrationsberatung auf dem Gebiet der Erzdiözese. 

Logo Refugee Law Clinic
Rechtsberatung: Refugee Law Clinic

Das Konzept „Law Clinic“ ist an amerikanischen Universitäten entstanden und wird dort bereits seit den 1960er Jahren praktiziert. Gemeint ist damit die kostenlose Rechtsberatung Studierender für Ratsuchende.

Rechtshilfe für AusländerInnen e.V. 

Der Verein unterstützt und betreut ausländische Mitbürger/innen, die aufgrund ihrer Eigenschaft als Ausländer/innen rechtliche Probleme in der Bundesrepublik haben.

Jeden Dienstag bietet der Verein eine Sprechstunde mit fachkundigen Rechtsanwält/innen zu allen Fragen des Aufenthalts- / Asylrechtes an.

Logo Willkommen in München
Willkommen in München 

Betrieben vom Caritasverband der Erzdiözese
München und Freising e.V. in Kooperation mit dem Sozialreferat der Landeshauptstadt München ist "Willkommen in München" die zentrale Plattform, über die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Vereine oder Institutionen Ihr Unterstützungsangebot wirksam einbringen können.

Logo Informationsverbund Asyl & Migration
Informationsverbund Asyl & Migration

Der Informationsverbund Asyl und Migration e.V. ist ein Zusammenschluss von in der Flüchtlings- und Migrationsarbeit aktiven Organisationen. Gemeinsames Ziel ist es, für die Beratungs- und Entscheidungspraxis relevante Informationen zugänglich zu machen.

Integrationshilfen und -projekte in Bayern

Einen Überblick über lokale ehrenamtliche Projekte für Menschen mit Migrationshintergrund - mit interaktiver Karte - findet sich auf der Homepage von Integrationskreis.de.
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"Ich war fremd und obdachlos, und ihr habt mich aufgenommen!"
Mt 25,35
Collage Geflüchtete und Helfer