Pfarrgemeinderatswahl am 20. März 2022

Die alle vier Jahre stattfindende Wahl legitimiert die Pfarrgemeinderäte, die Gläubigen in einer Pfarrgemeinde zu repräsentieren und über die Verhältnisse vor Ort, über neue Aktivitäten und gute Ideen mitzubestimmen. Verantwortlich für die Organisation der Pfarrgemeinderatswahl ist der Diözesanrat der Katholiken der Erzdiözese München und Freising
Pfarrgemeinderatswahl 2022

FAQ – oftgestellte Fragen und Antworten zur PGR-Wahl 2022

Wie viele Wahlberechtigte hat meine Pfarrei?

Das steht im Wahlportal unter Pfarrei > Wahldaten.

Wo finde ich Angaben zur Zusammensetzung des Wahlausschusses?

Wie ist bei passivem Wahlrecht in einer anderen Pfarrei vorzugehen?

Muss bei Kandidat:innen die komplette Adresse angegeben werden?

Welche Mindestinhalte müssen im Steckbrief zu den Kandidat:innen veröffentlicht werden?

Wie wird eine doppelte Stimmabgabe ausgeschlossen?

Wann muss oder kann die PGR-Wahl verschoben werden und wie ist dabei vorzugehen?

In jeder Pfarrgemeinde muss ein PGR gewählt werden. Der Wahltermin wird vom Erzbischof für alle Pfarrgemeinden des Erzbistums verbindlich festgesetzt.
Der Vorstand des Diözesanrates kann aus schwerwiegendem Grund im Einzelfall auf Antrag des PGR eine Abweichung vom allgemeinen Wahltermin von bis zu zwei Wochen genehmigen (§ 9 WO-PGR).
Bei einer Kandidatenzahl, die kleiner ist als die Mindestzahl der nach § 2 WO-PGR direkt zu wählenden Mitglieder, kann keine PGR-Wahl stattfinden.
 
Wenn sich die Pfarrgemeinde in einer äußerst schwierigen pastoralen Situation befindet, kann die PGR-Wahl verschoben werden.
Wenn sich abzeichnet, dass die Wahl zum diözesanweit verbindlichen Termin nicht durchgeführt werden kann, hat der Wahlausschuss rechtzeitig die Vorgehensweise mit der Diözesanratsgeschäftsstelle abzuklären.
In jedem Fall ist darauf hinzuwirken, dass in angemessener Zeit eine ordnungsgemäße Wahl stattfindet. Diese muss vom Erzbischof angeordnet werden. Die Regionalgeschäftsführer* innen an der Geschäftsstelle des Diözesanrates bieten für die Vorbereitung ihre
fachliche Unterstützung an.
 
Muss in einer Pfarrgemeinde die PGR-Wahl verschoben werden, verlängert sich die Amtszeit der amtierenden Pfarrgemeinderäte (über das Ende der Wahlperiode hinaus) bis zum Beginn der konstituierenden Sitzung des neu gewählten PGRs.
Die Amtszeit der dann verspätet gewählten Pfarrgemeinderäte verkürzt sich bis zum Beginn der konstituierenden Sitzung des nächsten neu gewählten PGRs.

Was ist zu tun, wenn zu wenig Kandidaten gefunden werden?

Sollte sich im Verlauf der Vorbereitung der PGRWahl zeigen, dass es sinnvoll ist, die festgelegte Zahl der direkt zu wählenden Mitglieder des PGR zu korrigieren, kann dies der amtierende Pfarrgemeinderat bis zum Abschluss der Kandidatenliste
beschließen (§ 2 WO-PGR). Eine Korrektur unter die Mindestzahl nach § 2 WO-PGR ist unzulässig.
 
Bei einer Kandidatenzahl, die kleiner ist als die Mindestzahl der nach § 2 WO-PGR direkt zu wählenden Mitglieder, kann keine PGR-Wahl stattfinden.
Wenn zu wenige Kandidat*innen gefunden werden, ist eine Beratung mit dem Diözesanrat ratsam.

Was ist zu tun, wenn sich gleich viel Kandidaten zur Wahl stellen, als gewählt werden sollen?

Auch wenn es nicht mehr Kandidat*innen als Plätze gibt, muss die Wahl zur rechtlich korrekten Übertragung des Mandates durch die Pfarrgemeinde durchgeführt werden.
Denn auch wenn die PGR-Wahl in einer Pfarrgemeinde keine „Auswahl“ ermöglicht, erteilt die Pfarrgemeinde durch die demokratische Wahl den Pfarrgemeinderäten ihr Mandat und stärkt ihnen, vor allem durch eine hohe Wahlbeteiligung, den Rücken.