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In jeder Pfarrgemeinde muss ein PGR gewählt werden. Der Wahltermin wird vom Erzbischof für alle Pfarrgemeinden des Erzbistums verbindlich festgesetzt.
Der Vorstand des Diözesanrates kann aus schwerwiegendem Grund im Einzelfall auf Antrag des PGR eine Abweichung vom allgemeinen Wahltermin von bis zu zwei Wochen genehmigen (§ 9 WO-PGR).
Bei einer Kandidatenzahl, die kleiner ist als die Mindestzahl der nach § 2 WO-PGR direkt zu wählenden Mitglieder, kann keine PGR-Wahl stattfinden.
Wenn sich die Pfarrgemeinde in einer äußerst schwierigen pastoralen Situation befindet, kann die PGR-Wahl verschoben werden.
Wenn sich abzeichnet, dass die Wahl zum diözesanweit verbindlichen Termin nicht durchgeführt werden kann, hat der Wahlausschuss rechtzeitig die Vorgehensweise mit der Diözesanratsgeschäftsstelle abzuklären.
In jedem Fall ist darauf hinzuwirken, dass in angemessener Zeit eine ordnungsgemäße Wahl stattfindet. Diese muss vom Erzbischof angeordnet werden. Die Regionalgeschäftsführer* innen an der Geschäftsstelle des Diözesanrates bieten für die Vorbereitung ihre
fachliche Unterstützung an.
Muss in einer Pfarrgemeinde die PGR-Wahl verschoben werden, verlängert sich die Amtszeit der amtierenden Pfarrgemeinderäte (über das Ende der Wahlperiode hinaus) bis zum Beginn der konstituierenden Sitzung des neu gewählten PGRs.
Die Amtszeit der dann verspätet gewählten Pfarrgemeinderäte verkürzt sich bis zum Beginn der konstituierenden Sitzung des nächsten neu gewählten PGRs.
Sollte sich im Verlauf der Vorbereitung der PGRWahl zeigen, dass es sinnvoll ist, die festgelegte Zahl der direkt zu wählenden Mitglieder des PGR zu korrigieren, kann dies der amtierende Pfarrgemeinderat bis zum Abschluss der Kandidatenliste
beschließen (§ 2 WO-PGR). Eine Korrektur unter die Mindestzahl nach § 2 WO-PGR ist unzulässig.
Bei einer Kandidatenzahl, die kleiner ist als die Mindestzahl der nach § 2 WO-PGR direkt zu wählenden Mitglieder, kann keine PGR-Wahl stattfinden.
Wenn zu wenige Kandidat*innen gefunden werden, ist eine Beratung mit dem Diözesanrat ratsam.
Auch wenn es nicht mehr Kandidat*innen als Plätze gibt, muss die Wahl zur rechtlich korrekten Übertragung des Mandates durch die Pfarrgemeinde durchgeführt werden.
Denn auch wenn die PGR-Wahl in einer Pfarrgemeinde keine „Auswahl“ ermöglicht, erteilt die Pfarrgemeinde durch die demokratische Wahl den Pfarrgemeinderäten ihr Mandat und stärkt ihnen, vor allem durch eine hohe Wahlbeteiligung, den Rücken.