Pfarrgemeinderatswahl am 20. März 2022

Die alle vier Jahre stattfindende Wahl legitimiert die Pfarrgemeinderäte, die Gläubigen in einer Pfarrgemeinde zu repräsentieren und über die Verhältnisse vor Ort, über neue Aktivitäten und gute Ideen mitzubestimmen. Verantwortlich für die Organisation der Pfarrgemeinderatswahl ist der Diözesanrat der Katholiken der Erzdiözese München und Freising

Wahlordnung zur PGR-Wahl 2022

Motto_PGR-Wahl_2022_364x243px
Auf Grund der zum 01. Juli 2017 in Kraft gesetzten „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ wird folgende Wahlordnung erlassen:

§ 1 Aufgaben des Pfarrgemeinderates im Rahmen der Wahlordnung

Die Vorbereitung und Durchführung der Pfarrgemeinderatswahl ist Aufgabe des amtierenden Pfarrgemeinderates. Dabei hat er insbesondere:
1)   das Wahlverfahren zu beschließen und den Wahlablauf zu planen und festzulegen,
2)   die Zahl der zu wählenden Mitglieder des zu wählenden Pfarrgemeinderates gemäß § 2 festzulegen,
3)   einen Überblick über die bisherige Arbeit des Pfarrgemeinderates zu geben, um die Bedeutung eines Pfarrgemeinderates für die ganze Pfarrgemeinde sichtbar zu machen,
4)   geeignete Kandidaten / Kandidatinnen zu gewinnen,
5)   einen Wahlausschuss zu bilden,
6)   das Interesse aller Mitglieder der Pfarrgemeinde zu wecken, um eine möglichst große Wahlbeteiligung zu erreichen.
Wo kein amtierender Pfarrgemeinderat besteht, übernimmt der gem. § 6 Abs. 2) gebildete Wahlausschuss sinngemäß die oben genannten Aufgaben.

§ 2 Zahl der zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates beschließt der die nächste Pfarrgemeinderatswahl vorbereitende Pfarrgemeinderat. Sie beträgt in Pfarrgemeinden bis 5.000 Katholiken / Katholikinnen mindestens 4, mit mehr als 5.000 Katholiken / Katholikinnen mindestens 6.
Dabei sollen der Umfang der für den künftigen Pfarrgemeinderat anstehenden eigenen Aufgaben, die Größe der Pfarrgemeinde und das Potential an zur Mitarbeit bereiten Ehrenamtlichen berücksichtigt werden.

§ 3 Wahl durch die Pfarrgemeinde

1)   Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates nach § 2 werden von allen wahlberechtigten Pfarrgemeindemitgliedern in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Pfarrgemeinde, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen.
2)   Das Wahlrecht für Katholiken / Katholikinnen kann nur einmal und grundsätzlich nur in der Pfarrgemeinde ausgeübt werden, in der das Pfarrgemeindemitglied seinen Hauptwohnsitz (vgl. cc. 102 bis 107 CIC) hat. Der Nachweis des Wohnsitzes kann durch Vorlage des Personalausweises oder auf andere Weise geführt werden.
3)   Muttersprachige Katholiken / Katholikinnen und Angehörige von Personalgemeinden[1] besitzen zusätzlich zum aktiven Wahlrecht gemäß dieser Ordnung gegebenenfalls aktives Wahlrecht in ihrer Personalgemeinde.
4)   In Ausnahmefällen kann wahlberechtigten Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Pfarrgemeinde haben, auf Antrag ein Wahlrecht gewährt werden. Maßstab für eine Änderung des aktiven Wahlrechts ist die Teilnahme am Leben der Pfarrgemeinde. Die Entscheidung darüber fällt der Wahlausschuss. Sie ist endgültig und nicht anfechtbar.
Zur Erreichung des aktiven Wahlrechtes des Wählers / der Wählerin in der „Wahlpfarrei“ muss dieser / diese das Formular für die Streichung im Wählerverzeichnis der Pfarrgemeinde, in der er / sie den Hauptwohnsitz hat, und für die Eintragung in das Wählerverzeichnis der „Wahlpfarrei“ vom Wahlausschuss der Pfarrgemeinde, in der er / sie den Hauptwohnsitz hat, bestätigen lassen und spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin in der „Wahlpfarrei“ vorlegen.
5)   Die Pfarrgemeinderatswahl kann in den beiden folgenden Verfahren durchgeführt werden:
-         Stimmabgabe in Wahllokalen,
-         Stimmabgabe in einem Online-Wahlportal (Online-Wahl) und mindestens einem Wahllokal in der Pfarrei.
Der amtierende Pfarrgemeinderat entscheidet über das Verfahren. Die Möglichkeit der Briefwahl ist bei beiden Wahlverfahren gegeben.
Näheres regelt § 11 dieser Wahlordnung.

[1] z.B. Katholische Hochschulgemeinden

§ 4 Wählbarkeit

Wählbar ist jeder Katholik / jede Katholikin, der / die in der Ausübung seiner / ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen, das 16. Lebensjahr vollendet und in der Pfarrgemeinde seinen / ihren Hauptwohnsitz hat. Gewählt werden können auch außerhalb der Pfarrgemeinde wohnende Katholiken / Katholikinnen, sofern sie am Leben der Pfarrgemeinde teilnehmen. Eine Kandidatur und Mitgliedschaft in mehreren Pfarrgemeinderäten ist unzulässig, mit Ausnahme der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden und in anderen Personalgemeinden.

§ 5 Hinzuwahl von Mitgliedern nach § 3 Abs. 1) e) der Satzung für Pfarrgemeinderäte

1)   Die nach § 3 Abs. 1) d) gewählten und die Mitglieder nach § 3 Abs. 1) a) und b) der Satzung für Pfarrgemeinderäte können weitere Mitglieder hinzuwählen, wobei die Zahl der hinzu gewählten Mitglieder die Hälfte der gewählten Mitglieder nicht überschreiten darf.
2)   Die hinzu gewählten Mitglieder sollten durch besondere Fachkenntnisse oder ihre Tätigkeit die Arbeit des Pfarrgemeinderates fördern. Gehört kein Vertreter / keine Vertreterin der organisierten Jugend durch Wahl dem Pfarrgemeinderat an, so ist ein Vertreter / eine Vertreterin der Jugend, vorzugsweise ein Vertreter / eine Vertreterin eines Mitgliedsverbandes des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), nach Anhörung der verantwortlichen pfarrlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit hinzu zu wählen.
Außerdem sollen hier nicht repräsentierte Gruppen (z. B. Verbände, Migranten / Migrantinnen, Berufsgruppen, Fachleute) und Ortsteile angemessen berücksichtigt werden.
3)   Eine Hinzuwahl kann auch noch im Verlaufe der Amtsperiode für die restliche Amtszeit des Pfarrgemeinderates vorgenommen werden.
4)   Für eine Hinzuwahl gelten die Voraussetzungen nach § 4.

§ 6 Zusammensetzung des Wahlausschusses

1)   Zur Vorbereitung der Wahl bildet der Pfarrgemeinderat mindestens 12 Wochen vor dem Wahltermin[1] einen Wahlausschuss.
2)   Dem Wahlausschuss gehören an:
a)    der Pfarrer oder die vom Pfarrer nach § 3 Abs. 1) b) der Satzung für Pfarrgemeinderäte beauftragte Person,
b)    zwei von der Kirchenverwaltung aus den eigenen Reihen zu wählende Mitglieder,
c)     zwei bis vier vom bisherigen Pfarrgemeinderat aus den eigenen Reihen zu wählende Mitglieder.
Wo kein amtierender Pfarrgemeinderat besteht, beruft der Pfarrer oder die vom Pfarrer nach § 3 Abs. 1) b) der Satzung für Pfarrgemeinderäte beauftragte Person zwei bis vier wahlberechtigte Pfarrgemeindemitglieder in den Wahlausschuss.
3)   Der Wahlausschuss bestellt für die Durchführung der Wahl aus seinen Reihen einen Wahlausschussvorstand (Vorsitzender / Vorsitzende, Stellvertreter / Stellvertreterin, Schriftführer / Schriftführerin).

[1] Als Wahltermin gilt für alle Fristenberechnungen immer der Wahlsonntag.

§ 7 Aufgaben des Wahlausschusses

Der Wahlausschuss hat die Aufgaben:
1)   Für die öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu sorgen,
2)   über die Möglichkeit der Zuerkennung des aktiven Wahlrechts gemäß § 3 Abs. 4) an Personen, die in der Pfarrgemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben, öffentlich zu informieren,
3)   die Entscheidung über die Zuerkennung des aktiven Wahlrechts nach § 3 Abs. 4) von Personen zu treffen, die in der Pfarrgemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben,
4)   die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten / Kandidatinnen im Rahmen des § 4 zu prüfen und festzustellen,
5)   die endgültige Liste der Kandidaten / Kandidatinnen für die Wahl des Pfarrgemeinderates gemäß § 8 Abs. 4) bis 6) zu erstellen,
6)   die Liste der Kandidaten / Kandidatinnen des Pfarrgemeinderates gemäß § 8 Abs. 7) bekannt zu geben,
7)   den jeweiligen Abstimmungszeitraum und den Ort / die Orte des / der eingerichteten Wahllokale(s) festzulegen. In großen Pfarrgemeinden oder in Pfarrgemeinden mit mehreren Orten sollen mehrere Wahllokale eingerichtet werden.
8)   für die Briefwahl den Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem der Wahlbrief beim Wahlausschuss eingegangen sein muss,
9)   das Wahlverfahren einschließlich der Möglichkeit der Briefwahl bekannt zu geben,
10)  den jeweiligen Abstimmungszeitraum und den Ort / die Orte des / der eingerichteten Wahllokale(s) und bei Online-Wahl den dafür diözesanweit festgelegten Abstimmungszeitraum bekannt zu geben sowie die Abgabefrist für die Wahlbriefe gemäß § 8 Abs. 7) bekannt zu geben,
11)  bei Stimmabgaben in Wahllokalen die Namen der Wähler / Wählerinnen, die ihre Stimmen abgeben, in einem Wählerverzeichnis festzuhalten und danach die Stimmzettel entgegenzunehmen,
12)  bei Online-Wahl vor dem Beginn der Stimmabgabe in dem / den Wahllokal(en) die Namen der Wähler / Wählerinnen, die ihre Stimmen online abgegeben haben, in einem Wählerverzeichnis festzuhalten,
13)  bei Briefwahl die eingehenden Wahlbriefe bis zum Wahltermin unter Verschluss zu halten, dann zu prüfen und die Namen der Wähler / Wählerinnen, die ihre Stimmen abgegeben haben, in einem Wählerverzeichnis festzuhalten und danach die ungeöffneten Stimmzettelumschläge zu verwahren,
14)  die Zählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Der Wahlausschuss kann dazu weitere Personen als Wahlhelfer bestellen. Die Auszählung der online abgegebenen Stimmen erfolgt durch das Online-Wahlportal.
15)  das Wahlergebnis zu prüfen und endgültig festzustellen,
16)  für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 14 Abs. 1) zu sorgen,
17)  zu Einsprüchen nach § 14 Abs. 2) gegen die Wahl eine Stellungnahme zu verfassen und unverzüglich der zuständigen Schiedsstelle nach § 15 der Satzung für Pfarrgemeinderäte zur Entscheidung vorzulegen.
18)  Die Sitzungen des Wahlausschusses sind mit Ausnahme der Sitzung zur Prüfung und endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses gemäß Abs. 15) nicht öffentlich.

§ 8 Wahlvorschlag

1)   Die Pfarrgemeinde ist mindestens 11 Wochen vor dem Wahltermin öffentlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten / Kandidatinnen beim Wahlausschuss vorzuschlagen. Jeder Vorschlag darf mehrere Namen enthalten, für jeden Vorschlag sind Unterschriften von sechs Wahlberechtigten erforderlich. Vorschlagsberechtigt sind die Wahlberechtigten der jeweiligen Pfarrei.
2)   Jede in der Pfarrei aktive katholische Organisation ist mindestens 11 Wochen vor dem Wahltermin vom Wahlausschuss aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten / Kandidatinnen vorzuschlagen. Dieser Vorschlag ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes der Organisation zu unterschreiben.
3)   Wahlvorschläge nach Abs. 1) und 2) müssen spätestens sieben Wochen vor der Wahl beim Wahlausschuss vorliegen. Jedem Vorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten / der Kandidatin zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.
4)   Der Wahlausschuss stellt auf Grund der eingegangenen Wahlvorschläge die endgültige Liste der Kandidaten / Kandidatinnen auf, wobei er sie, wenn nötig, ergänzt. Die Zahl der Kandidaten / Kandidatinnen soll höher sein als die Zahl der zu wählenden Pfarrgemeinderäte nach § 1 Abs. 2) dieser Wahlordnung.
5)   In der endgültigen Liste der Kandidaten / Kandidatinnen sind die Namen der Kandidaten / Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Adresse, Alter, Beruf und eventuell Foto, bei Mitgliedern einer katholischen Organisation ggf. zusätzlich die Zugehörigkeit zur Organisation aufzuführen.
6)   Die endgültige Liste der Kandidaten / Kandidatinnen wird vom Wahlausschuss sechs Wochen vor dem Wahltermin geschlossen.
7)   Der Wahlausschuss gibt spätestens drei Wochen vor der Wahl der Pfarrgemeinde bekannt:
-         das Wahlverfahren einschließlich der Möglichkeit der Briefwahl,
-         die endgültige Liste der Kandidaten / Kandidatinnen,
-         den jeweiligen Abstimmungszeitraum und den Ort / die Orte des / der eingerichteten Wahllokale(s),
-         bei Online-Wahl den festgelegten Abstimmungszeitraum,
-         für die Briefwahl den Zeitpunkt, bis zu dem der Wahlbrief beim Wahlausschuss eingegangen sein muss.
Dies geschieht durch
-         Bekanntgabe in den Gottesdiensten und auf der Homepage der Pfarrei und
-         Veröffentlichung im Pfarrbrief oder Gottesdienstanzeiger und/oder durch Aushang.

§ 9 Wahltermin

1)   Der Wahltermin wird vom Erzbischof nach Anhörung des Vorstandes des Diözesanrates für alle Pfarrgemeinden des Erzbistums verbindlich festgesetzt.
2)   Der Vorstand des Diözesanrates kann aus schwerwiegendem Grund im Einzelfall auf Antrag des Pfarrgemeinderates eine Abweichung vom allgemeinen Wahltermin von bis zu zwei Wochen genehmigen. In diesem Fall ist eine Online-Wahl grundsätzlich nicht möglich.

§ 10 Aufgaben des Wahlausschussvorstandes

Der vom Wahlausschuss gebildete Wahlausschussvorstand hat für den ungestörten Ablauf der Wahl zu sorgen. Die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung und die endgültige Feststellung des Wahlergebnisses sind von ihm zu protokollieren. Diese Protokolle sind von den Mitgliedern des Wahlausschussvorstandes zu unterzeichnen.

§ 11 Durchführung der Wahl

1)    Wahlverfahren
Die Pfarrgemeinderatswahl wird durchgeführt durch die Stimmabgabe in Wahllokalen oder durch die Stimmabgabe in einem Online-Wahlportal mit der zusätzlichen Wahlmöglichkeit in zumindest einem Wahllokal in der Pfarrei. In beiden Wahlverfahren kann das Wahlrecht auch in Form der Briefwahl ausgeübt werden.
2)    Stimmabgabe in Wahllokalen (ohne Online-Wahl)
Jedes wahlberechtigte Pfarrgemeindemitglied erhält spätestens 14 Tage vor der Wahl unaufgefordert eine personalisierte Wahlbenachrichtigung mit Angabe des jeweiligen Abstimmungszeitraums und des Ortes / der Orte des / der eingerichteten Wahllokale(s) sowie der Information über die Möglichkeit der Briefwahl.
3)    Online-Wahl
Jedes wahlberechtigte Pfarrgemeindemitglied erhält spätestens 14 Tage vor der Wahl unaufgefordert eine personalisierte Wahlbenachrichtigung mit den Informationen für den persönlichen Zugang auf das Online-Wahlportal und über den Abstimmungszeitraum der Online-Wahl, über den jeweiligen Abstimmungszeitraum und den Ort / die Orte des / der eingerichteten Wahllokale(s) sowie über die Möglichkeit der Briefwahl.
4)    Briefwahl
a)    Der Wähler / die Wählerin erhält auf ausdrückliche Anforderung folgende Wahlunterlagen zugesandt oder ausgehändigt:
-         (Brief)Wahlschein,
-         Stimmzettel,
-         Stimmzettelumschlag,
-         Wahlbriefumschlag.
b)    Die Wahlbriefe müssen spätestens bis zum festgelegten Ende des Abstimmungszeitraums beim Wahlausschuss eingegangen sein. Darauf ist der Wähler bei der Aushändigung der Wahlunterlagen hinzuweisen.

§ 12 Wahlhandlung

1)    Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln, auf denen die Namen der Kandidaten / Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe des Berufs aufzuführen sind.
2)    Auf dem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder nach § 1 Abs. 2) dieser Wahlordnung zu wählen sind. Eine Häufelung der Stimmen ist unzulässig.
3)    Bei Abstimmung in einem Wahllokal wird der vom Wähler / von der Wählerin persönlich ausgefüllte Stimmzettel unter Nachweis der Wahlberechtigung, ggf. unter Vorlage der persönlichen Wahlbenachrichtigung oder des Wahlscheins, unter Aufsicht in eine bereitgestellte Wahlurne geworfen. Bei Online-Wahl ist bei persönlicher Stimmabgabe im Wahllokal anhand des Wählerverzeichnisses zu prüfen, ob der Wähler / die Wählerin bereits online gewählt hat. Hat der Wähler / die Wählerin online gewählt, gelten die online abgegebenen Stimmen.
4)    Bei Online-Wahl erfolgt die Stimmabgabe in einem Online-Wahlportal. Die Authentifizierung des / der Wahlberechtigten erfolgt durch die in der persönlichen Wahlbenachrichtigung genannten Zugangsdaten. Der Stimmzettel ist vom Wähler / von der Wählerin persönlich auszufüllen und abzusenden. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen. Die Stimmabgaben werden bis zur Auszählung und danach bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Wahlunterlagen gemäß § 13 Abs. 5) zugriffssicher gespeichert.
5)    Bei Briefwahl ist der vom Wähler / von der Wählerin persönlich ausgefüllte Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag, zusammen mit dem Wahlschein im Wahlbriefumschlag dem Wahlausschuss zuzuleiten. Diese Unterlagen müssen spätestens bis zum vom Wahlausschuss festgelegten Ende des Abstimmungszeitraums beim Wahlausschuss eingegangen sein.
Beim Wahlausschuss eingehende Wahlbriefe werden gesammelt und bis zum Wahltag unter Verschluss gehalten.
Nach Ablauf des festgelegten Abstimmungszeitraums werden die eingegangenen Wahlbriefe in den Wahlraum gebracht und von den dafür vom Wahlausschuss bestimmten Wahlausschussmitgliedern und Wahlhelfern geöffnet. Dabei darf der Stimmzettelumschlag nicht geöffnet werden, sondern muss nach Registrierung des / der betreffenden Wählers / Wählerin ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen werden. Zuvor ist anhand des Wählerverzeichnisses zu prüfen, ob der Wähler / die Wählerin bereits im Wahllokal oder online gewählt hat. Hat der Wähler / die Wählerin bereits gewählt, gelten diese abgegebenen Stimmen.

§ 13 Feststellung des Wahlergebnisses

1)   Gewählt sind diejenigen Kandidaten / Kandidatinnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Kandidaten / Kandidatinnen zu wählen sind, oder er unzulässig gekennzeichnet ist. Stimmzettel mit unklarer Kennzeichnung sind zunächst auszuscheiden. Über ihre Gültigkeit ist vor Abschluss der Zählung durch den Wahlausschuss zu entscheiden.
2)   Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis zu prüfen und festzustellen.
3)   Das Ergebnis der Stimmenzählung ist in das Protokoll des Wahlausschussvorstandes aufzunehmen, das anschließend dem / der Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates und dem Pfarrer zuzuleiten ist.
4)   Das Wahlprotokoll ist dauernd im Pfarrarchiv aufzubewahren. Dazu zählen die Niederschriften
-         der Prüfung und endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses,
-         der Hinzuwahl
-         der konstituierenden Sitzung des Pfarrgemeinderates.
5)   Die Wahlunterlagen sind sechs Monate im Pfarrarchiv aufzubewahren. Dazu zählen
-         das Wählerverzeichnis,
-         die Stimmzettel einschließlich der ggf. online erfassten Stimmabgaben,
-         verspätet eingegangene oder als unkorrekt ausgeschiedene Wahlbriefe, die nicht berücksichtigt wurden,
-         die Protokolle der Wahlvorbereitung

§ 14 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

1)   Das Wahlergebnis ist an dem auf den Wahltag folgenden Sonntag in den Gottesdiensten bekannt zu geben und zu veröffentlichen.
2)   Einsprüche können innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe beim Wahlausschussvorstand erhoben werden.
3)   Werden keine Einsprüche erhoben, gilt das festgestellte Ergebnis endgültig.

§ 15 Bekanntgabe der endgültigen Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates (§ 3 Abs. 1) a) - e) der Satzung für Pfarrgemeinderäte)

Die Namen aller Mitglieder des Pfarrgemeinderates sowie des / der Vorsitzenden und des / der Stellvertreters / Stellvertreterin sind möglichst mit Foto und mit Angabe einer Kontaktmöglichkeit bis spätestens fünf Wochen nach der Wahl der Pfarrgemeinde bekannt zu geben. Dies geschieht durch Veröffentlichung im Pfarrbrief oder Gottesdienstanzeiger oder durch Aushang und für die Dauer der Amtszeit auf der Homepage der Pfarrei. Ferner sind der Dekanatsrat, im Dekanat Landshut auch der Katholikenrat der Stadt Landshut, und der Diözesanrat über die Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates zu unterrichten.

§ 16 Vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern

1)   Scheidet ein nach § 3 dieser Wahlordnung gewähltes Mitglied des Pfarrgemeinderates vorzeitig aus, so rückt für den Rest der Amtszeit der / die nicht gewählte Kandidat / Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ist die Liste der Kandidaten / Kandidatinnen erschöpft, wählt der Pfarrgemeinderat mit einfacher Mehrheit bis zum Ende der Amtszeit ein Mitglied hinzu, allerdings nur soweit dadurch das Verhältnis von 2:1 von gewählten zu hinzugewählten Mitgliedern nach § 5 Abs. 1) dieser Wahlordnung nicht verletzt wird.
2)   Scheidet ein / eine gewählter / gewählte Jugendvertreter / Jugendvertreterin aus, ist unabhängig vom Nachrücken des Ersatzmitgliedes gemäß Abs. 1) – sofern dieses nicht ebenfalls ein Jugendvertreter / eine Jugendvertreterin ist – für den Rest der Amtszeit nach Anhörung der verantwortlichen pfarrlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit ein Jugendvertreter / eine Jugendvertreterin nachzuwählen. Die Zahl der hinzugewählten Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung kann dadurch überschritten werden.
3)   Für hinzugewählte Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung, die vorzeitig ausscheiden, kann der Pfarrgemeinderat für den Rest der Amtszeit weitere Mitglieder hinzuwählen.
4)   Scheiden hinzugewählte Jugendvertreter / Ju­gendvertreterinnen aus, sind nach Anhörung der verantwortlichen pfarrlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit für den Rest der Amtszeit vom Pfarrgemeinderat Jugendvertreter / Jugendvertreterinnen hinzuzuwählen.
Die Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat in der Fassung vom 01. Juli 2017 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 13. März 2021 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 01.Juli 2021 in Kraft gesetzt.