Diözesanrat der Katholiken

Demokratisch gewählte Vertretung des Kirchenvolkes.
Der Diözesanrat repräsentiert mehr als 125.000 ehrenamtlich in Katholikenräten, Verbänden und Initiativen aktive katholische Frauen und Männer. Zu den Aufgaben des Diözesanrats gehört es, das wirtschaftliche, familiäre, gesellschaftliche und politische Umfeld so mitzugestalten, dass der Mensch gedeihen und sich entfalten kann.

AUFGABEN UND KOMPETENZEN DES PFARRGEMEINDERATES

In der Satzung werden die Aufgaben des Pfarrgemeinderats in § 2 beschrieben. In Abs. 1 steht: "Der Pfarrgemeinderat dient dem Aufbau einer lebendigen Pfarrgemeinde und der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Aufgabe des Pfarrgemeinderates ist es, in allen Fragen, die die Pfarrgemeinde betreffen, [...] beratend mitzuwirken oder zu beschließen."
Aufgaben PGR Schaubild
Konkret werden in Abs. 3 der Satzung folgende Aufgaben genannt:

a) das Bewusstsein für die Mitverantwortung in der Pfarrgemeinde zu wecken und die ehrenamtliche Mitarbeit zu aktivieren, insbesondere 
- Pfarrgemeindemitglieder für Dienste der Glaubensweitergabe zu gewinnen und für ihre Befähigung mitzusorgen, 
- Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung der Gottesdienste und die lebendige Teilnahme der ganzen Pfarrgemeinde an den liturgischen Feiern einzubringen, 

b) den diakonischen Dienst im caritativen und sozialen Bereich zu fördern und die besondere Lebenssituation der verschiedenen Gruppen und Generationen in der Pfarrgemeinde zu sehen, ihr in der Pfarrgemeindearbeit gerecht zu werden und seelsorgliche Hilfe zu ermöglichen sowie Kontakt zu denen, die dem Pfarrgemeindeleben fern stehen, aufzunehmen, 

c) gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Entwicklungen und Probleme zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschläge einzubringen sowie entsprechende Maßnahmen zu beschließen, 

d) katholische Organisationen, Einrichtungen und freie Initiativen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu fördern und im Dialog mit ihnen und anderen Gruppen in der Pfarrgemeinde Aufgaben und Dienste aufeinander abzustimmen,
 
e) die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und auszubauen, 

f) für die Verwirklichung der anstehenden Aufgaben eine Rangordnung aufzustellen und im Rahmen seines Auftrages Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls notwendige Einrichtungen zu schaffen, falls kein anderer Träger zu finden ist, 

g) die Pfarrgemeinde regelmäßig durch schriftliche und mündliche Informationen über die Arbeit und Entwicklungen in der Pfarrgemeinde zu unterrichten, 

h) rechtzeitig für den Haushaltsplan der Kirchenverwaltung einen eigenen Pfarrgemeinderatshaushalt zu erstellen und in die Beratungen einzubringen, 

i) vor Verabschiedung des Haushaltsplanes durch die Kirchenverwaltung eine Stellungnahme dazu abzugeben, 

j) dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der übergeordneten Gremien durchgeführt werden, 

k) vor Besetzung der Pfarrstelle den Erzbischof über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse der Pfarrgemeinde zu unterrichten.


Kompetenzen und Rechte im Überblick

In der Satzung wird in § 2 bei der Beschreibung der Aufgaben eines Pfarrgemeinderats in Abs. 1 "die Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche" genannt. Diese Unterscheidung hat für die Rechte und Kompetenzen eines Pfarrgemeinderates weitreichende Konsequenzen (vgl. Satzung für Pfarrgemeinderäte § 1 und § 2 Abs. 1 u. 2):

Beratung im Heilsdienst – Entscheidung im Weltdienst

Die Unterscheidung zwischen Weltdienst und Heilsdienst hat sich in der „Doppelnatur“ des Pfarrgemeinderats niedergeschlagen. In § 2 Abs. 2 der Satzung wird diese folgendermaßen beschrieben:
  • "Als Organ des Laienapostolats wird der Pfarrgemeinderat unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Pfarrgemeinde in eigener Verantwortung tätig. 
  • Als Organ zur Beratung pastoraler Fragen berät und unterstützt der Pfarrgemeinderat den Pfarrer [...]."
Konkret kann diese Unterscheidung folgendermaßen interpretiert werden:

Ein Beschlussrecht besitzt der Pfarrgemeinderat als Organ des Laienapostolats in allen Fragen, die mit der Aufgabe zusammenhängen, „gesellschaftliche Entwicklungen und Probleme zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschläge einzubringen“ (vgl. Satzung § 2 Abs. 3c). Das betrifft
  • die Verwendung des Budgets des Pfarrgemeinderats im Haushalt der Pfarrei für die Arbeit des Pfarrgemeinderats (Haushaltsstelle 62450 Pfarrgemeinderat)
  • Maßnahmen im Bereich der sozialen und caritativen Dienste, wie Altenarbeit, Familienarbeit, Behinderten- und Ausländerarbeit
  • Maßnahmen der Bildungsarbeit
  • Maßnahmen im pädagogischen Bereich (z.B. Elternbeiräte)
  • Maßnahmen im gesellschaftspolitischen Bereich (Kontakt zur politischen Gemeinde, Stellungnahmen zu Arbeitswelt)

Für Finanzen und Personal ist die Kirchenverwaltung verantwortlich. Zur wechselseitigen Information ist ein Vertreter von dieser beratendes Mitglied im PGR. Der Pfarrgemeinderat wird gehört und stimmt zu
  • bei der Erstellung des Haushaltsplans für die Pfarrei
  • bei der Erstellung oder Überarbeitung der Pfarrbeschreibung
  • bei der Anstellung von hauptamtliche Mitarbeiter/innen im Rahmen der Kirchenstiftung
  • bei der Berufung Laien zu Kommunionhelferdienst und Wortgottesdienstleitung

Für alle pastoralen Fragen einer Pfarrgemeinde hat der Pfarrgemeinderat beratende und den Pfarrer unterstützende Funktion. Zusammen mit den Seelsorgern plant der Pfarrgemeinderat das liturgische Angebot. Er koordiniert die vielfältigen Dienste und Angebote, die von den Ehrenamtlichen selbständig durchgeführt werden.
Der Pfarrgemeinderat berät und wirkt mit
  • bei der Planung von pastoralen Schwerpunkten
  • bei der Gestaltung von gottesdienstlichen Feiern und der Sakramentenvorbereitung
  • bei der Öffentlichkeitsarbeit der Pfarrgemeinde: Homepage, Pfarrbrief, Pfarrbücherei, Schaukasten, Schriftenstand
  • bei der Neugründung bzw. Auflösung von katholischen Gruppen
  • beim Ausfüllen des Erhebungsbogens vor Visitationen
  • bei der Neubesetzung einer Pfarrei
  • bei Änderungen der kirchlichen Raumordnung
  • bei der „Behandlung“ von Konflikten in der Pfarrei

Von der Kostbarkeit des guten Rates

Wie demokratisch der Pfarrgemeinderat ist, ist aber nicht nur eine Frage der Entscheidungsbefugnisse. Der PGR beruht auf dem Bild von Kirche als Volk Gottes und Gemeinschaft, wie es das Zweite Vatikanische Konzil entworfen hat. Auf Pfarreiebene ist er das Gremium, in dem die vielfältigen Dienste in Liturgie, Verkündigung und Diakonie vernetzt und aufeinander bezogen werden. Er kann als ein Kommunikationsraum verstanden werden, in dem ausgehend von den Zeichen der Zeit inspirierende Fragen gestellt werden und um zukunftsfähige Antworten gerungen wird. Das Urteil, der Pfarrgemeinderat sei nur „beratend“ tätig, kann daher nicht dadurch relativiert werden, dass auf seine Entscheidungsrechte verwiesen wird. Ist der Rat, noch dazu ein „guter Rat“ wirklich so marginal zu sehen? In der kirchlichen Tradition ist dies anders. Bis in die Frühzeit der Kirche lässt sich die hohe Wertschätzung des Rates und der Beratung nachweisen. So haben zum Beispiel für Bischof Ambrosius von Mailand (+397), einem der Kirchenlehrer der westlichen Kirche, die Ratgebenden eine wichtige Vertrauensstellung. Wer Rat gibt, hat in seinen Augen im wahrsten Sinne des Wortes ein „Ehrenamt“ inne. Ambrosius beschreibt dies folgendermaßen: „Es versteht sich … von selbst, dass derjenige, von dem man Rat erbittet, höher steht als der Bittende: man würde ja niemand zu Rate ziehen, von dem man nicht annehmen zu müssen glaubte, dass er besser im Stande sei, etwas klar zu stellen, als eigenes Verständnis leisten kann.“  Der Rat ist schon deswegen von hohem Wert, weil sich dadurch die Wahrnehmung weiten und viele Gesichtspunkte zur Sprache kommen können. Wer sich dem Rat anderer verweigert, gilt nicht umsonst als jemand, der von allen guten Geistern verlassen ist. Auch von seinem (biblischen) Grund her ist der Rat eine Gabe des Geistes Gottes.

Wer sich beraten lassen will, bedarf einer Haltung der Offenheit, der Bereitschaft hören zu wollen, sich etwas sagen zu lassen und eine möglicherweise bereits gefasste Entscheidung auch wieder zur Disposition zu stellen. Rat ist daher von Grund auf dialogisch und eine Form der Mitwirkung am Auftrag der Kirche. Auch eine Demokratie ist nur dann lebendig, wenn sich über den reinen Wahlakt hinaus Kommunikationsräume bilden, deren Grundmodus nicht im Kämpfen und Durchsetzen besteht, sondern in einem lernfähigen Hören und Antworten. In diesem Beziehungsgefüge kann und muss der Rat auch eine kritische Funktion haben. Schon aus diesem Grund ist es von Vorteil, dass die Mitglieder des Pfarrgemeinderats gewählt und nicht berufen werden. Wer nur zustimmt und Beifall bekundet: wem nützt das? Auch als Beratende sind also Pfarrgemeinderäte nicht die Handlanger des Pfarrers, sondern Mitarbeitende Gottes und Bauleute an seinem Reich. Ratgeben und Ratnehmen sind Vorgänge, die kein Oben und Unten vertragen. Sie finden auf Augenhöhe statt. Guter Rat ist eine große Kostbarkeit. Dass ein Gremium Pfarrgemeinderat heißt, ist nach diesem Verständnis Auftrag und Auszeichnung zugleich. Damit die Kirche nicht rat-los wird, braucht es den Rat.