Forderungen des Diözesanrats
(1) Die absehbare Behinderung eines Kindes darf prinzipiell kein Grund für eine Abtreibung sein. Der Lebensschutz des Staates muss für alle Menschen gelten - - von der Empfängnis bis zum Tod und unabhängig davon, ob sie gesund, krank oder behindert sind.
(2) Dass bisher ohne Einhaltung von Fristen und ohne jede Beratung die zu erwartende Behinderung eines Kindes zum Schwangerschaftsabbruch führen darf, muss geändert werden. Folgende Maßnahmen sind daher umzusetzen:
• Eine verbesserte und erweiterte Beratung von schwangeren Frauen, die mit der möglichen Behinderung ihres Kindes konfrontiert werden. Die Schwangerenberatungsstellen müssen entsprechend qualifiziert und finanziell ausgestattet werden.
• Eine im Gesetz festgelegte umfassende ärztliche Beratungspflicht bei vorgeburtlichen Untersuchungen, bei denen eine Behinderung des ungeborenen Kindes festgestellt oder nicht ausgeschlossen wird. Umfassend ist nach unserem Verständnis eine Beratung, die die psycho-soziale Situation der Frau einbezieht und auf entsprechende Beratungs- und Hilfsmöglichkeiten verweist.
• Die gesetzliche Festschreibung einer Frist von drei Tagen zwischen der ärztlichen Beratung und einem möglichen Schwangerschaftsabbruch.
(3) Um Eltern, die durch die Ergebnisse pränataler Untersuchungen in schwere Entscheidungskonflikte geraten, die Entscheidung für ein behindertes Kind zu erleichtern, müssen zusätzliche sozial- und finanzpolitische Rahmenbedingungen geschaffen werden.
(4) Weitere Forderungen des Diözesanrates sind:
• Die Geburt eines behinderten Kindes darf rechtlich nicht als Schaden gelten. Das Arzthaftungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches muss daher geändert werden. Bisher kann ein Arzt auf Schadenersatz verklagt werden, der eine Behinderung nicht erkannt oder nicht mitgeteilt hat. Damit wird das ausgetragene, behinderte Kind juristisch wie ein Schaden für die Familie behandelt und der Arzt kann auf Schadenersatz verklagt werden.
• Die Möglichkeiten der Pränataldiagnostik müssen verantwortungsbewusst eingesetzt werden. Eltern, die auf diese Diagnostik verzichten, darf kein Nachteil entstehen.
Die Erklärung des Diözesanrates zur Diskussion über die Änderung des Schwangerschaftskonfliktes vom 25.11.2008 als PDF finden Sie
hier.
Eine Erklärung des Diözesanrates zur Abtreibungsmentalität und -praxis (Beschluss des Vorstandes) vom 31.3.2008 als PDF finden Sie
hier.