Wenn in der Diskussion um Flüchtlinge von „Asyl“ die Rede ist, geht es zumeist eigentlich um Schutz nach den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention, die von Deutschland ratifiziert wurde. Denn eigentlich kann in Deutschland nach dem so genannten „Dublin III – Abkommen“ kaum jemand offiziell politisches Asyl, wie es im Grundgesetz als Grundrecht verankert ist, beantragen. Deutschland ist von so genannten „sicheren Drittstaaten“ umgeben ist, in die Asylsuchende zurückgeschickt werden können, um dort einen Asylantrag zu stellen.
Um sich auf das Recht auf Asyl berufen zu können, muss man nachweisen, dass man im Herkunftsland persönlich verfolgt wird / unverhältnismäßige Nachteile zu erdulden hat. Die reine Zugehörigkeit zu einer verfolgten / benachteiligten Gruppe, stellt keinen Asylgrund dar (z. B. Christen oder Jesiden im Irak). Darüber hinaus muss die Verfolgung von Seiten des jeweiligen Staates erfolgen – gerade in einer Bürgerkriegssituation können die Verhältnisse hier sehr unklar sein.
Wirtschaftliche Not, Naturkatastrophen, Krieg oder Armut werden nicht als Fluchtgründe im Sinn des internationalen Asylrechts anerkannt. Allerdings kann z. B. durch Krieg vom Tod bedrohten Menschen ein zeitweiliger subsidiärer Schutz gewährt werden (gilt etwa für die syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge).