Das Recht der Eltern
Zu einer erhöhten Wachsamkeit gegenüber politischen Bestrebungen, die vorschulische Bildung und Erziehung am verfassungsmäßig garantierten Elternrecht vorbei zu organisieren, hat der Vorsitzende des Diözesanrats, Professor Alois Baumgartner, aufgerufen. Wir dokumentieren Auszüge aus seiner Ansprache vor den Delegierten bei der Herbstvollversammlung des Gremiums in Freising (mehr dazu auf Seite 14/15):
(...) Es muss klar bleiben, dass das Erziehungsrecht der Eltern weiterhin Priorität genießen muss. Wir müssen es zurückweisen, wenn indirekt die Sorge der Eltern für ihre Kin-der in den ersten drei Lebensjahren von der Politik nicht mehr mit Vorrang ermöglicht wird. Es ist schlicht empörend, wenn die Fortschrittlichkeit eines Bundeslandes danach bemessen wird, welchen Versorgungsgrad es im Bereich der Kinderkrippen erreicht hat. Den Eltern kommt nach unserer Verfassung das natürliche und vorrangige Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu. Wir müssen den Artikel 6 Absatz 2 unse-res Grundgesetzes wieder ins Bewusstsein heben. (...)
Alle Kindertagesstätten im Vorschulalter handeln und erziehen im Auftrag der Eltern. Während in der Schule der Staat zu Recht eine eigene Erziehungsbefugnis beansprucht, die mit dem weiter bestehenden Elternrecht in Einklang gebracht werden muss, gibt es für die Kinder im Vorschulalter keine staatliche Erziehungsbefugnis. Ich betone das des-wegen, weil offensichtlich politische Tendenzen vorhanden sind, die die gesellschaftli-che und politische Zuständigkeit für die Erziehung der Kinder in diesem Alter mit einer großen Selbstverständlichkeit behaupten. Wenn der Staat Erziehungs- und Bildungspläne für Einrichtungen der noch nicht schulpflichtigen Kinder entwickelt, so kann dies sehr sinnvoll sein und der Förderung der Kinder sehr dienen. Wir sollen also durchaus die Chancen solcher Bemühungen sehen. Auf der anderen Seite müssen wir aber auch kri-tisch beobachten, ob nicht unter der Hand die Verantwortung der Eltern durch eine staatliche Erziehungsbefugnis ersetzt wird. Was heißt etwa die Aussage, dass der in Bay-ern vorgelegte Erziehungs- und Bildungsplan verbindlich sein soll? Was heißt das für die Eltern und was heißt das für die Träger der Kindertagesstätten, denen die Eltern ihre Kinder im Sinne einer übertragenen Erziehungsbefugnis anvertrauen? Als Diözesanrat müssen wir immer wieder ins Zentrum rücken, dass keine Reform der vorschulischen Er-ziehung und Bildung an den Eltern vorbei gehen kann und darf.
Je stärker die öffentliche Hand nach den vorschulischen Einrichtungen greift, umso stärker kann sich eines Tages die Forderung nach einer weltanschauungsneutralen Erziehung geltend machen. (...)