Taufvorschriften für Findelkinder

Rituale Frisingense […], Freising 1743
Rituale Frisingense […], Freising 1743
Das 1743 im Auftrag des Freisinger Fürstbischofs Johann Theodor von Bayern herausgegebene „Rituale Frisingense“ enthält in seinem Abschnitt über die Taufe eine Reihe von Anweisungen für spezielle Fälle. So auch über die Taufe von Findelkindern: „Ausgesetzte und aufgefundene Kinder sind, wenn nach sorgfältiger Untersuchung keine Sicherheit über ihre Taufe besteht, bedingungsweise [sub conditione] zu taufen. Im Taufbuch ist zu vermerken, an welchem Tag, wo und von wem sie gefunden wurden und wie viele Tage alt sie wahrscheinlich sind.“

Die bedingungsweise Taufe ist für Fälle, in denen ein nicht auszuräumender „Zweifel besteht, ob jemand getauft ist oder ob die Taufe gültig gespendet wurde“, und insbesondere für Findelkinder bis heute vom Kirchenrecht (Codex Iuris Canonici von 1983, cann. 869-870) vorgesehen.

Bibliothek des Metropolitankapitels München Lit. 51, S. 18 (Nr. 4)
 

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