Das Konkordat als Anhang zur bayerischen Verfassung von 1818

Hier steht eine kurze Bildunterschrift zu oben abgebildetem Foto
 
Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern, München 1818

Die zweite Verfassung des Königreichs wurde am 27. Mai 1818 von König Max I. Joseph beschworen. Eine Beilage dazu bildete das „Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern“. Diesem wiederum schlossen sich als Anhänge das Konkordat von 1817 und das „Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde“ an. Dadurch war der Rang des Konkordats gegenüber der Verfassung deutlich gemindert.

Dies führte zu Differenzen zwischen dem Königreich Bayern und dem Heiligen Stuhl; denn Verfassung und Religionsedikt sahen im Gegensatz zum Konkordat keine bevorzugte Stellung der Katholischen Kirche mehr vor, sondern gewährten allen Untertanen Religions- und Gewissensfreiheit und schrieben die Gleichberechtigung für Katholiken, Lutheraner und Reformierte fest. Darüber hinaus behielt sich der Staat weitgehende Eingriffsrechte in kirchliche Angelegenheiten vor, insbesondere ein Genehmigungsrecht (das „Placet“) für bischöfliche Kundgebungen.

Diese Differenzen waren Ursache dafür, dass sich die Umsetzung des Konkordats bis 1821 verzögerte.

Bibliothek des Metropolitankapitels München H.B. 1557

 

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