§1: In die »Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising" sind eine exakte Beschreibung der Kunstgegenstände der kirchlichen Stiftungen und ihre Verwahrorte unter Beteiligung der jeweils zuständigen Organe aufzunehmen. Von den Kunstgegenständen sind Fotografien anzufertigen und in das Inventar aufzunehmen; die Negative sind an das Diözesanarchiv abzugeben.
§2: Für jede Kirchenstiftung sind drei Exemplare anzufertigen:
- für die Kirchenstiftung selbst,
- für das Diözesanarchiv,
- für das Kunstreferat im Erzbischöflichen Ordinariat.
§3: Alle Zugänge, Abgänge und Ortsveränderungen sind von der jeweiligen Kirchenstiftung im konkreten Fall dem Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen. Die Fortschreibung erfolgt durch den Kunstreferenten. Fehler sind für die Berichtigung zu melden.
§4: In das Exemplar der Kirchenstiftung dürfen nur deren Mitglieder und die kirchliche Aufsichtsbehörde Einsicht nehmen.
§5: Das Exemplar des Erzbischöflichen Archivs darf im Rahmen seiner Benützngsordnung von Personen eingesehen werden, die ihr wissenschaftliches oder restauratorisches Interesse sowie die entsprechende Qualifikation nachgewiesen und die Verpflichtungserklärung (siehe Anlage) unterzeichnet haben. Über die Zulassung entscheidet der Diözesanarchivar.
§6: Ausleihe und Anfertigung von Fotokopien sind nicht erlaubt. Fotopositive können jedoch mittels eines Formblatts beim Diözesanarchivar bestellt werden.
§7: Die Urheberrechte an der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising" liegen beim Erzbischöflichen Ordinariat München und Freising. Veröffentlichungen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Kunstreferenten. Er erteilt den betreffenden Kirchenstiftungen stiftungsaufsichtliche Weisungen und die stiftungsaufsichtliche Genehmigung. Bei Publikationen sind jeweils drei Belegexemplare dem Erzbischöflichen Kunstreferat abzuliefern.
Anlage: Muster für eine Verpflichtungserklärung (vgl.
Formular)