Nutzerinnen und Nutzern können Fotografien aus Archiv- und Bibliotheksgut, das im Lesesaal benutzt wird, für Privat- und Arbeitskopien selbst anfertigen. Hierbei gelten für das Fotografieren im Lesesaal die gleichen Auflagen und Einschränkungen, die bisher bereits für die Anfertigung von Reproduktion durch Archiv und Bibliothek oder einen beauftragten Dienstleister gelten.
Für Bibliotheksgut gilt zudem die Handreichung der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes. Nicht fotografiert werden dürfen deshalb:
- Archivalien, die archivrechtlichen Schutzfristen gem. KAO § 9 unterliegen oder durch deren Nutzung die Rechte noch lebender Betroffener oder Dritter beeinträchtigt werden. Dies betrifft v.a. Archivalien, die im Rahmen einer Schutzfristverkürzung vorgelegt werden und im Regelfall mit einem Reproduktionsverbot belegt sind.
- Archivalien und Bücher, deren Erhaltungszustand keine oder nur eine eingeschränkte Nutzung zulässt.
- Archivalien, die nicht Eigentum des Erzbistums München und Freising sind (z.B. Deposita), sofern der Eigentümer keine Fotografiererlaubnis erteilt hat.
- Werke (wie z.B. Fotografien, Postkarten, Werke der bildenden Kunst, Plakate, persönliche Briefe, Karten und Pläne), die noch Einschränkungen nach dem Urheberrechtsgesetz und/oder dem Kunsturhebergesetz unterliegen können.
- Pergamenthandschriften und Archivalien aus Pergament oder Transparentpapier, das nicht plan gelegt ist (außer Fixierung mit Bleischlangen ist möglich).
- geschützte Werke im vollen Umfang (vgl. hierzu die Handreichung der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverandes).
Um zu verhindern, dass andere Nutzerinnen und Nutzer durch das Fotografieren gestört werden, darf nur geräuschlos und ohne Verwendung von Blitzlicht oder weiterer Hilfsmittel (z.B. Stative) und nur an den ausgewiesenen Arbeitsplätzen fotografiert werden.
Bitte wenden Sie sich vorab an die Lesesaalaufsicht!
Für den Umgang mit Archivgut gelten hierbei die Benutzungsordnung und die Lesesaalordnung. Nutzerinnen und Nutzer müssen sich vorab schriftlich zur Einhaltung der Auflagen und Einschränkungen verpflichten und im Falle der Veröffentlichung einer Reproduktion die Genehmigung der Archivs gem. Archivgebührenordnung einholen. Für urheberrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Missbrauch haftet die Nutzerin bzw. der Nutzer.