Allgemeine Statuten des Ordens der barmherzigen Schwestern des heil. Vinzenz von Paulo im Königreiche Bayern, München 1835
Um den Dienst der Barmherzigen Schwestern in Bayern rechtlich abzusichern, wurde es bald notwendig, Stellung und Befugnisse der Gemeinschaft gegenüber kirchlichen und weltlichen Autoritäten näher zu bestimmen. Durch die erzbischöfliche Anerkennung wurde sie eine Gemeinschaft bischöflichen Rechts, durch die königliche erhielt sie den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dies beinhaltete u.a. die Anerkennung als juristische Person, die Zulässigkeit des öffentlichen Wirkens und die Vermögensfähigkeit.
In den „Allgemeinen Statuten“ wurden in 50 Paragraphen die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft festgelegt. Auf dieser Basis konnte sie nun Verträge mit den einzelnen Krankenhäusern, Spitälern, Waisenhäusern etc., in denen die Schwestern tätig werden sollten, abschließen. Zur inneren Struktur ist festgelegt, dass die Gemeinschaft aus dem Mutterhaus in München und abhängigen Schwesternhäusern besteht und dass sie durch einen Priester als Superior, eine Generaloberin und zwei Assistenzschwestern geleitet wird.
Neufassungen der Statuten, die das Ordensleben jeweils gewandelten Rahmenbedingungen anpassen sollten, erfolgten unter der Bezeichnung „Konstitutionen“ bzw. „Lebensordnung“ 1941/42, 1970 und zuletzt 1985. Ausrichtung und Tätigkeit der Gemeinschaft wurden dadurch jedoch nicht verändert.
Diözesanbibliothek des Erzbistums München und Freising, DBF, M/067 00214, Titel, S. 3-5