Übersetzung Ratifikation

Papst Pius VII.
Kardinal Ercole Consalvi, Unser Staatssekretär, und Freiherr Casimir von Häffelin, Bischof von Chersones, bevollmächtigter Minister des Königs von Bayern bei Uns und diesem Heiligen Stuhl, haben kraft ihrer Bevollmächtigungen am 5. des vergangenen Juni folgende Übereinkunft getroffen und unterzeichnet.
Übereinkunft zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius VII. und Seiner Majestät König Maximilian Joseph von Bayern.
Im Namen der Allerheiligsten Dreieinigkeit.
Seine Heiligkeit Papst Pius VII. und Seine Majestät König Maximilian Joseph von Bayern, vom Verlangen beseelt, in den kirchlichen Angelegenheiten im Königreich Bayern und den dazu gehörigen Landen eine bestimmte und beständige Ordnung zu errichten, haben beschlossen, hierüber eine feierliche Übereinkunft zu treffen.
Daher hat Seine Heiligkeit Papst Pius VII. zu Ihrem Bevollmächtigten ernannt Seine Eminenz Herrn Ercole Consalvi, der Heiligen Römischen Kirche Kardinal-Diakon zu Sant‘ Agata ad suburram, Ihren Staatssekretär; und Seine Majestät König Maximilian Joseph von Bayern Seine Exzellenz den Freiherrn Casimir von Häffelin, Bischof von Chersones, Ihren bevollmächtigten Minister beim Heiligen Stuhl; die nach Austausch ihrer beiderseitigen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind.
Artikel I
Die Römisch-katholische-apostolische Religion wird im ganzen Königreich Bayern und den dazu gehörigen Landen unversehrt mit jenen Rechten und Prärogativen erhalten werden, welche sie nach göttlicher Anordnung und den kanonischen Satzungen zu genießen hat.
Artikel II
Seine Heiligkeit wird mit Beobachtung der erforderlichen Rücksichten die Diözesen des Königreichs Bayern in folgender Art bestimmen:
Sie wird den bischöflichen Sitz von Freising nach München verlegen und zum erzbischöflichen Sitz erheben. Sein Sprengel wird der dermalige Umfang des Bistums Freising sein. Die Vorsteher dieser Kirche werden als Erzbischöfe von München und Freising zu bezeichnen sein. Diesem Vorsteher wird sie die bischöflichen Kirchen von Augsburg, Passau und Regensburg (letztere nach Aufhebung ihrer Eigenschaft als Erzbistum) als Suffragane zuweisen. Jedoch wird der jetzt lebende Vorsteher der Kirche von Passau das Privileg der Exemtion genießen, solange er lebt.
Die bischöfliche Kirche von Bamberg wird sie zur erzbischöflichen erheben und ihr die bischöflichen Kirchen von Würzburg, Eichstätt und Speyer als Suffragane zuweisen.
 
(Übersetzung: Gesetzblatt für das Königreich Baiern 1818 / Roland Götz)