Das Recht des Staates und das Recht der Kirche Das Bayerische Konkordat von 1817

1806 begonnene Verhandlungen zwischen dem Königreich Bayern und dem Heili-gen Stuhl zu einer Neuregelung der kirchlichen Verhältnisse in Bayern schlugen fehl. Erst nachdem durch den Wiener Kongress wieder eine feste staatliche Ordnung in Europa hergestellt war und Bemühungen um ein länderübergreifendes Konkordat für den Deutschen Bund endgültig gescheitert waren, begannen 1816 erneut Konkordatsverhandlungen zwischen München und Rom.

Am 5. Juni 1817 konnten Kardinalstaatssekretär Ercole Consalvi und der bayerische Gesandte Johann Kasimir von Haeffelin in Rom den Vertragstext unterzeichnen, der für gut ein Jahrhundert Grundlage des kirchlichen Lebens in Bayern war und in Teilen bis heute Gültigkeit besitzt.

Das Konkordat sicherte der Katholischen Kirche in Bayern alle „Rechte und Prärogativen“ zu, „welche sie nach göttlicher Anordnung und den canonischen Satzungen zu genießen hat“. Es wurden zwei rein bayerische Kirchenprovinzen mit insgesamt acht Diözesen eingerichtet, deren Außengrenzen sich mit denen des Königreichs deckten. Insbesondere wurde das Erzbistum München und Freising begründet. Alle bayerischen Bischöfe wurden fortan vom König benannt und vom Papst kanonisch eingesetzt. Sie mussten dem König einen Gehorsams- und Treueid leisten. Der König garantierte den Unterhalt der Bischöfe und ihrer Domkapitel. Er übte auch Vorschlagsrechte bei der Besetzung zahlreicher geistlicher Pfründen aus.

Grafik Päpstliche Ratifikation
Grafik Druckausgabe
Grafik Königliche Großtat