In jeder Diözese besteht ein kirchliches Gericht. Das kirchliche Gericht (
Offizialat oder
Konsistorium) ist ausschließlich für die kirchliche Rechtsprechung, die sich nach dem Gesetzbuch der Kirche (CIC) richtet, zuständig.
Kardinal Reinhard Marx ist der oberste Richter in der Erzdiözese München und Freising. Er hat jedoch für die Ausübung der richterlichen Gewalt einen Stellvertreter (Gerichtsvikar) zu bestellen, der grundsätzlich von seinem Stellvertreter für die Leitung der Verwaltung der Diözese (
Generalvikar) verschieden sein soll.
Der Gerichtsvikar leitet das Gericht und ist in seinen Entscheidungen vom Erzbischof unabhängig. Durch ihn spricht der Erzbischof Recht. Eine Berufung gegen Urteile des Gerichtsvikars an den Bischof ist daher nicht möglich. Die Entscheidungen des Gerichts werden in der Regel durch ein Kollegialgericht gefällt.
In der kirchlichen Gerichtsbarkeit gibt es mehrere Instanzen. Eine Berufung gegen eine Entscheidung des Diözesangerichts wird in der nächst höheren Instanz entschieden. Das Metropolitangericht München ist als zweite Instanz zuständig für die Gerichte der Suffraganbistümer Augsburg, Passau und Regensburg. Berufungsgericht für das Konsistorium München ist das Diözesangericht von Augsburg. Für Verfahren in dritter und höherer Instanz ist das Gericht der Römischen Rota (Apostolicum Rotae Romanae Tribunal) in Rom zuständig.