Ebenso wie Urheberrechtsverstöße werden offenbar von Anwaltskanzleien Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte im Internet (
Markenrechte, Geschmacksmusterschutz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb etc.) systematisch verfolgt, oder es ist zumindest jederzeit damit zu rechnen. Unzulässig ist es, sich eines geschützten Markennamens, einer geschmacksmusterrechtlich geschützten oder einer besonders eingeführten, allgemein bekannten Gestaltung oder Formulierung (besonders originell geformte Flaschen, Gläser, Dosen oder sonstige Verpackungen, charakteristische Schriftzüge, Farbkombinationen, graphisch gestaltete Firmenzeichen, berühmte oder beliebte Werbeslogans oder Firmenmottos etc.) zu Zwecken der Werbung oder sonstigen Teilnahme am geschäftlichen Verkehr zu bedienen.
Zulässig ist selbstverständlich ein Hinweis auf Getränke etc., die bei einer Veranstaltung serviert werden, unzulässig ist dagegen die Ausbeutung fremder, geschützter Rechte für eigene werbliche, geschäftliche Zwecke, vor allem dann, wenn sie die geschäftlichen Interessen der Berechtigten beeinträchtigen. Keinesfalls dürfen daher geschützte Markennamen als Titel, Motto oder als sonstige blickfangmäßige, eingängige Bezeichnung für Veranstaltungen gewählt werden (und sollten niemals über eine Ankündigung oder Werbung für diese ins Internet gestellt werden). Was geschützt ist, kann über den Internet-Auftritt des Deutschen Patent- und Markenamts (
http://www.dpma.de, dort auf „Internet-Dienste, DPMAregister", dann auf „Marken" und schließlich auf „Schnellsuche" gehen) ermittelt werden, oder
man kann einfach davon ausgehen, dass alles, was als Firmenbezeichnung, Produktname, Werbeslogan, als besonderes Design usw. allgemein bekannt, sehr eingängig oder originell ist und deshalb zur Verwendung und Ausbeutung reizt, im Zweifelsfall geschützt ist und daher nur mit Einwilligung des Rechteinhabers verwendet werden darf.
Es wird daher – im eigenen Interesse – dringend dazu geraten, bei allen Texten, Bildern, Veranstaltungsmottos, sonstigen Ankündigungen, die Kirchengemeinden sowie andere kirchliche Rechtspersonen und Einrichtungen insbesondere im Internet publizieren, sorgfältig darauf zu achten, dass keine Urheberrechte und anderen gewerblichen Schutzrechte (oder allgemeiner gesagt: kein fremdes geistiges Eigentum) verletzt werden. Die Rechtslage insgesamt ist sehr kompliziert und wird durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen, die eine lange Reihe von Einzelfragen klären, präzisieren und ausformen, noch unübersichtlicher.
Als
einfache Faustregel kann jedoch gelten:
Fremdes geistiges Eigentum, unabhängig davon, ob es als textliche, bildliche, musikalische oder sonstige Darstellung oder Schöpfung, als Markenname oder als originelle, eigentümliche gewerbliche Gestaltung verkörpert ist, darf nur verwendet werden, wenn der Rechteinhaber dies ausdrücklich genehmigt hat.Ist unklar, ob ein Begriff, Text, eine bildliche Darstellung, eine Melodie etc. geschützt ist oder nicht, sollte
im Zweifelsfall stets auf eine Nutzung verzichtet und etwas Eigenständiges geschaffen werden. Dies ist nicht nur origineller, sondern auch rechtlich sicher - zudem ist es leicht nachvollziehbar, dass niemand erfreut darüber ist, wenn seine Ideen und seine Leistungen ohne sein Wissen und seine Einwilligung von anderen ausgenutzt werden.
Seitens der Deutschen Bischofskonferenz ist in der Reihe Arbeitshilfen als Nr. 234 (vom 22. 6. 2009, also sehr aktuell; 47 Seiten) erschienen „Internetpräsenz". Dort finden sich viele wichtige Hinweise zu diesem Thema und dabei (S. 12 ff.) auch Ausführungen zum Urheberrecht. Die Arbeitshilfe kann im Internet als pdf-Datei abgerufen werden unter:
http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/arbeitshilfen/AH_234.pdf. Der VDD und die VG Musikedition stellten kürzlich allen Kirchengemeinden einen Leitfaden „Urheberrecht in der Gemeinde", in dem vor allem Fragen des Urheberrechts an musikalischen Kompositionen (Vervielfältigen von Noten und Liedtexten, Musik in Gottesdienst und Konzerten, Herstellen einer CD u. a. m.) behandelt werden, zur Verfügung. Er enthält ebenfalls sehr wichtige Erläuterungen. Wer regelmäßig oder intensiver mit Fragen der Mediengestaltung befasst ist, kann als verlässliche, auch für Nichtjuristen verständliche, preiswerte Orientierung zurückgreifen auf Frank Fechner, Medienrecht, 11. Auflage 2010 (UTB M 2154; ISBN 978-3-8252-2154-6; 19.90 EUR).