Das hängt zunächst davon ab, an wen die Daten weitergegeben werden sollen. Je nach Empfänger gibt es unterschiedliche gesetzliche Anforderungen.
a) Wenn die Daten an eine kirchliche oder öffentliche Stelle weitergegeben werden sollen, dann ist dies nur zulässig, wenn die Weitergabe zur Erfüllung von Aufgaben Ihrer Dienstelle oder zur Erfüllung von Aufgaben der anderen Dienstelle erforderlich ist und dafür eine Rechtsgrundlage nach § 6 KDG vorliegt (§ 9 Abs. 1 KDG).
b) Wenn die Daten an eine kirchliche oder nicht öffentliche Stelle weitergegeben werden sollen, dann ist dies nur zulässig, wenn die Weitergabe zur Erfüllung von Aufgaben Ihrer Dienststelle erforderlich ist und dafür eine Rechtsgrundlage nach § 6 KDG vorliegt oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Offenlegung hat, es sei denn, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenlegung die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet würde (§ 10 Abs. 1 KDG).
Die rechtliche Einordung kann im Einzelfall schwierig sein. Wenn Sie hier unsicher sind, wenden Sie sich bitte an Ihre:n zuständige:n betrieblichen Datenschutzbeauftragte:n.
Beispiel:
Sie dürfen die Anmeldedaten von Teilnehmenden eines von Ihnen angebotenen Kurses an die Buchhaltung zum Zweck der Abwicklung des Zahlungsvorganges bzgl. der Kursgebühr weitergeben. Sie dürfen die Anmeldedaten aber nicht an eine andere Dienstelle weitergeben, die die Daten für eigene Werbezwecke nutzen will.
Bedenken Sie bitte auch folgendes:
Wenn Sie Daten zulässigerweise an andere Kollegen oder Dienststellen weitergeben, muss immer sichergestellt sein, dass die Daten im Fall eines Löschbegehrens oder bei Ablauf der Aufbewahrungsfrist an allen Stellen auch tatsächlich gelöscht werden.
Prüfen Sie daher folgendes:
- Auf welchem Weg gebe ich Daten an andere weiter (z. B. per E-Mail)?
- Wo werden die Daten bei mir und bei anderen gespeichert?
- Ist sichergestellt, dass die Daten an allen Stellen auch tatsächlich gelöscht werden können?
- Ist dies nicht der Fall, ist zu klären, ob die Praxis der Datenweitergabe so fortgeführt werden kann oder wie die Löschanforderungen sichergestellt werden können.
Bei einer Weitergabe per E-Mail ist je nach Art der Daten und ihrer Schutzklasse auf eine sichere Übermittlung zu achten, d.h. die E-Mail sollte nicht nur transport-, sondern auch inhaltsverschlüsselt übermittelt werden. Alternativ sind freigegebene, kirchlich Austauschplattformen wie
https://www.communicare.social/ zu nutzen.